Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1843)
- Date
- 1843-06-26
- Page
- Seite 380 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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380 ihres schulpflichtigen Alters zu fördern und zu sichern, verordnen Wir hiermit, daß 1) von den jüdischen Gemeinden der auf der Anlage verzeichneten Städte rc. Unseres Landes Religionsschulen eingerichtet, oder, falls solche schon vorhanden sind, unterhalten; 2) bei denselben nur Lehrer angestellt werden sollen, welche von Unserem Landes-Rabbiner approbirt worden sind; 3) den Lehrern in den Gemeinden Schwerin, Güstrow, Bützow, Waren niemals die Funktionen des Schächters auferlegt werden dürfen; 4) die in den genannten Gemeinden befindlichen Kinder jüdischen Glaubens verpflichtet sein sollen, vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre die Religionsschulen zu besuchen, wenn nicht die Eltern oder Vormünder ihnen genügenden Religionsunterricht anderweitig verschaffen; 5) für jüdische Knaben, welche Gymnasien besuchen, der konfeffionelle Unterricht auf wöchentlich vier Stunden zu beschränken ist. Befehlen demnach dem israelitischen Oberrathe, die betreffenden Gemeinden mit dieser Unserer Verordnung bekannt zu machen und für deren Ausführung Sorge zu tragen. Gegeben durch Unsere Negierung. Schwerin 29. April 1843. Friedrich Franz. L. v. Lützow. An den israelitischen Oberrath (Geh. 'Kanzleirath Mütter) Hierselbst. —. Als ein höchst erfreuliches Zeichen für den Fortschritt der Gewissensfreiheit ist es anzusehen, daß auf dem jüngst hier in Betreff der Eisenbahnangelegenheit abgehaltenen außerordentlichen Landtag oder s. g. Konvokationstag dem hiesigen Landesrabbiner in gleicher Weise wie den Predigern der beiden hier bestehenden christlichen Konfeffionen die Weisung von hoher Landesregierung wurde, dem allgemeinen Kirchengebet ein vorgeschriebenes Gebets gerichtet auf ein dem Heil des Vaterlands entsprechendes Ergebniß der landständischen Verhandlungen, hinzuzufügen. Wie eine binnen Kurzem zu erwartende Gemeindeordnung für die Entwicklung der innern Verhältnisse der Mekl. Juden segensreich wirken wird, so stellen auch ihre jetzigen Bestrebungen zum Erringen einer bessern bürgerlichen Stellung einen guten Erfolg, so Gott will, in nicht ferne Aussicht. —. So eben ist die „Synagogen-Ordnung für die Synagogen des Großherzogthums Meklenburg- Schwerin unter allerhöchster Genehmigung festgesetzt von dem großherzogl. israelit. Oberrath in Schwerin" erschienen, und falls nun auf die strenge Realisirung derselben gehalten wird, was nicht zu bezweifeln, so ist abermals die Synagoge eines ganzen Landes einem geregelten Gottesdienst bedeutend näher geführt. Diese neue Gottesdienstordnung ist die hinlänglich bekannte Würtembergische, mit nur hie und da vorgenommenen, dem örtlichen Verhältnissen angemeffnen Abänderungen. Unter anderen Motiven hierfür macht das Vorwort geltend, „daß es wünschenswerth sei, wenn die Israeliten derjenigen Länder Deutschlands, in welchen ihre Kirche vom Staate eine gesetzliche Verfassung erhalten, in der Ordnung ihrer kirchlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere in den Verbesserungen des Kultus eine den verwandten Bedürfnissen und Beziehungen angemessne Gleichförmigkeit zu erzielen suchen. — Wir haben daher nichts Besonderes daraus hervorzuheben, indem es die Piutim, Kinnoth und Selichoth sind, die zum Theil hinweggeräumt sind, die auffälligsten Stellen in rrriöbTabi, tnm «im ff. entfernt und verändert worden, und sonst nur eine angemeffne Ordnung erzielt wird. Preußen. Berlin, 10. Juni. (D. A. Z.) Die Stadtverordnetenversammlung hat den Beschluß gefaßt, dem neuen jüdischen Hospitale, zu welchem gegen Ende März der Grundstein gelegt worden und das den freiwilligen Beiträgen hiesiger reicher Juden seine Entstehung verdankt, ein Geschenk von 2000 Thalern zu bewilligen. Ein Stadtverordneter, der die Sache zur Sprache gebracht, soll ausgesührt haben, welche bedeutende Summen Juden in den letzten vier Jahren an christliche Wohlthätigkeitsanstalten legirt hätten, wie die Juden für ihre Armen selbst sorgten und dadurch schon der Kommun Gelderleichterungen bereiteten, weshalb es wol angemessen erscheinen könnte, daß die Kommun ihrerseits bei solcher außerordentlichen Veranlassung ihre Aner-