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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-06-12 · Heft 24 (12.6.1843) · p. Seite 350

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 24 (12.6.1843)
Date
1843-06-12
Page
Seite 350 (sequence 2)
Language
German
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350 Rechte und Vortheile der israelitischen Kultusgentföey. M auf die VetbeffeMM iM suvern Zu« Gaüdes Mdüchlt zu iuchmen. / ' H. L. Die Hauptwirksamkeit des VorstehersMütz auf die ökonomischen Angelegenheiten der Gemeinde gerichtet sein. Derselbe verwaltet unter obrigkeitlicher Aufsicht das Vermögen der israelitischen Kuttusgemeinde und hat sich hierbei nach den für die Vermögensverwaltung der Korporationen im Herzogthum überhaupt bestehenden Vorschriften im Allgemeinen zu bemessen. §, 7. Der Vorsteher hat im Monat Dezember eines jeden Jahres unter Zuziehung der Vorstehergehülfen einen Rechnungsüberschlag (Budjet) über die wuthmaßlichen Ausgaben und Einnahmen des folgenden Jahres aufzustellen, solchen während acht Lagen zur Einsicht der Gemeindeglieder offen zu legen, welche ehre Bemerkungen darüber entweder schriftlich beifügen oder dem Vorsteher zu Protokoll geben PöNnen, womit derselbe dem Herzogl. Amte zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen ist. Von dem Herzog!. Amte werden bei der Genehmigung des Budjets-, die don den Mitgliedern der Gemeinde zu erhebenden Kültussteuertt festgesetzt. $. 8. Zum Behuf der Steuererhebung wird ein eignes Erhebungskataster (Matrikel) gebildet, in welchem alle zur israelitischen Kultusgemeinde persönlich gehörende Familienhäüpter nach dem Grund-, Gebäude- und Grwerbsteuer - Anschläge, indem sie innerhalb des betreffenden Sprengels stehen, eingetragen werden. Die Aufstellung des Katasters geschieht -von dem herzogl. Schultheißen, unter Briziehung des israelitischen Küktusvorstandes. Sie wird, nöthigenfalls von dem herzogl. Amte berichtigt, im Anfänge eines jeden Jahres aber durchgegangen und Ab- und Zugang der einzelnen Steuerquoten darin bemerkt. Die Aufstellung eines Ergänzungkatasters findet im Laufe des Jahres nicht statt, sondern die Matrikel wird im Anfänge des Jahres revidirt, und für' das ganze Jahr festgesetzt. Der festgesetzte Steuerbetrag Muß für das ganze Jahr entrichtet werden, auch wenn wahrend des Laufs desselben der Besteuerte aus der Gemeinde austritt. 9. Die von den Mitgliedern der KultusgrmeiNde zu erhebenden -Abgaben sind nach dem Skeuerfuß, und nicht nach einem andern Maaßstabe z. B. der Kopfzahl der Familienhäüpter oder der Kopfzahl der schulpflichtigen Kinder zu repartiren. Es ist.jedoch ^als Beitrag zu der BOMwng durch dm RMKonsuntörricht ddr JuMnd enksteheNdM-KosW ein mäßiges SchulgKd., welches von dem Vorsteher und dessen Gehülfen unter Genehmigung des herzogl. Amtes festgesetzt wird, von den Eltern der schulpflichtigen Kinder an die Kaffe derWemeinde zu bezahlen. Die Versteigerung von gottesdienstlichen Verrichtungen namentlich des Au frufs zur Tora darf nicht statt finden, auch ist die Veräußerung der Synagogenstühle unzulässig, und deren Verpachtung ebenfalls möglichst zu beseitigen. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes von neu rezipirten Mitgliedern der Gemeinde findet nicht statt, es müßte denn von der herzogl. Landesregierung in einem einzelnen Alle genehmigt werden.. §. 11. Der Vorsteher der israelitischen Kultusgemeiirde hat dre spätestens rm Monat Februar eines jeden Jahres aufzustellenden Rechnungen des verflossenen Jahres unter Zuziehung der Vorstehergehülfen vorläufig zu revidiren und zu notamimren, acht Tage lang zur Einsicht der Gemeindegkieder offen zu legen und spätestens im Monat Marz -an das herzogl. Amt zum Abschlüsse einzusenden. 12. Außer der Verwaltung des Vermögens der Kultusgemeinde hat der Vorsteher auch für das Aeußerliche des Gottesdienstes Sorge 'zu tragen und die äußere Kirchenzucht zu handhaben, wobei ihm die Vorstehergehülftn zu unterstützen verbunden sind. Derselbe hat mit seinen Gehülfen namrxMch mit Ernst auf die Erhaltung guter Ordnung -während des Gottesdienstes zu sehn. §. 13. Der Vorsteher ist, wenn Unordnungen während des Gottesdienstes vorgefallen sind, berechtigt , dem Schuldigen Verweise zu ertheilen und Geldstrafen bis zum Betrage von Ist. 39 Lr. anzusetzen. Gröbere Unregelmäßigkeiten sind dem herzogl. Amte zur Bestrafung anzuzeigen. Die von dem Vorsteher angesetzten Geldstrafen fließen in die Kasse der israelitischen Kultusgemeinde. Eben so -hat der Vorsteher die Strafen wegen Versaumn-kß des Religionsunterrichtes anzusetzen und der israelitischen Kultuskasse zu überweisen. Kür 'sine Versäumte Munde wird bei dem gewöhnlichen Meligivnsunterricht 'eine Strafe von 1 Lr., -bei dem KonfirmationsunteMcht eine Strafe von ^2 Lr. und bei der sabbaMchm Andachtsstunde eine Strafe von 3 Lr. angesetzt.

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