Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 24 (12.6.1843)
- Date
- 1843-06-12
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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V«. Jahrgang. Allgemeine No. 24. Zeitung des Zu-enth«ms. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redacteur: Verlag von Dr. Ludwig Phttippson, Baumgartners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. ZU Leipzig. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concefsson.) Leipzig, den 12. Juni 1843. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 98 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig; mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 i Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen. Postämter und Ieitungserpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs, wohlldbl. Zeitungs-Expedition rllhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichten r Deutschland: Schwerin, Wiesbaden. Preußen: Breslau, Breslau, von der Elbe. Oesterreich: Lemberg, Brünn. Algerien: Nismes. Personalnachrichten: Paris. Literar. Nachrichten: Magdeburg (Biblische Exegese. Fortsetzung. 3 Zeitungsnachrichten. Deutschland. Schwerin (Meklemb.), 3v. Mai. (Privatmitth.) Es zirkulirt bei hiesiger Gemeinde eine umfangreiche Petition an die Regierung wegen Bürgerrechte, die aus den nächsten Landtag gebracht werden soll. Hr. vr. Markus ist Verfasser derselben. Sobald sie eingereicht ist, wird sie als Manuskript gedruckt, und Ihnen mitgetheilt werden. —. So eben hat die. Regierung eine Verfügung in Betreff der Religionsschulen, der Anstellung approbirter Lehrer und der Schulpflichtigkeit der Jugend zur Religionsschule erlassen. Ganz Ausführliches im Nächsten. Wiesbaden, 19. Mai. (Privatmitth.) Ich sende Ihnen anbei zwei vor. Kurzem ergangene Erlasse der herzogl. Regierung, die von dem Bestreben zeigen, das israelit. Gemeindewesen zu organisiren, und der Kommune in allem Guten beizustehen. Der eine ist eine „Instruktion für die Vorstände der israelit. Kultusgemeinden des Herzogthums," aus der ich das Wichtigste hervorhebe. ' H. 1. Die Vorsteher der israelitischen Kultusgemeinden des Herzogthums werden auf Vorschlag des betreffenden herzogl. Amtes, welches die Wünsche und Ansichten der Mitglieder der Kultusgemeinde in geeigneter Weise zu erfahren bemüht sein wird, von. der herzogl. Landesregierung ernannt. Dem Vorsteher werden, je nach der Größe der Gemeinden zwei oder drei Vorstehergehülfen zur Seite gestellt. Die Vorstehergehülfen werden von der Gemeinde gewählt, und. von dem betreffenden herzogl. Amte bestätiget. Sie sind dem Vorsteher zur Berathung und Unterstützung und zur Kontrolle beigegeben. §. 2. Der Vorsteher steht unmittelbar unter dem betreffenden herzogl. Amte. §. 3. Die Vorstehergehülfen haben ihre Wünsche und Ansichten zunächst dem Vorsteher vorzutragen und sich bei diesem über die Vollziehung der ihnen zu Theil gewordenen Aufträge auszuweisen. In dem Falle, daß sie gegen die Handlungsweise des Vorstehers höhern Orts Beschwerden zu führen veranlaßt sind, haben sie ihre Beschwerden bei dem herzogl. Amte vorzutragen, welches nach Vernehmung des Vorstehers das Geeignete. entweder selbst verfügt oder die Verhandlungen der herzogl. Landesregierung zur Entscheidung vorlegt. §. 4. Der Vorsteher hat sowol. aus die äußern