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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-05-15 · Heft 20 (15.5.1843) · p. Seite 294

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 20 (15.5.1843)
Date
1843-05-15
Page
Seite 294 (sequence 6)
Language
German
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294 alterliche Form des Judeneides bis jetzt beibehalten, welche in der Untergerichtsordnung des Jahrs 1827 noch sogar erneuert worden ist. Da das Ministerium des Innern mit dem der Justiz wegen Abfassung der Bürgereidsformel noch in Verhandlung steht, so ist beschlossen worden, daß Juden, welche wünschen noch vor Erlassung der neuen Bürgereidsformel das Bürgerrecht zu gewinnen, nach der Untergerichtsordnung vom Jahr 1827 den Bürgereid zu leisten haben. Zufolge dieses Beschlusses sind bereits viele Juden in unserer Provinz Bürger geworden, auch haben in hiesiger Stadt drei Juden das Bürgerrecht erlangt. Die Eidesleistung konnte aber nicht, eben jener Minifterialverfügung wegen, )vie es bei Christen üblich ist, coiam ma^istratu in pleno startst'nden, sondern es ist zu diesem Behuf ein Termin auf den 24. März im Niedergericht angesetzt, und am 28. Marz, als an dem zunächst auf die Eidesleistung folgenden Rathstag sind dieGeschwornen vor dem versammelten Rath als Bürger eingeführt worden. Zwei der neuen Bürger, welche schon früherhin mit Konzessionen auf den Manufakturhandel versehen waren, haben bisher noch nicht Genossen der hiesigen Kaufmannsgilde werden können, weil zur Erlangung dieses Rechts zünftige Erlernung der Handlung als Erforderniß gestellt wird; jedoch steht es der Behörde zu, bei triftigen Gründen, von der zünftigen Lehrzeit Nachsuchendem Dispensation zu ertheilen. Da bisher gesetzlich noch kein Jude als zünftiger Lehrling hat ausgenommen werden können, so wird hoffentlich dieses ein genügendes Motiv sein, um das Recht der Dispensation in Anwendung zu bringen; und was kleinlicher Krämergeist und verächtliche Scheelsucht inhuman zurückgewiesen, wird gewiß bei unserer loyalen, milden und aufgeklärten Landdröstei (Provinzialregierung) bessern Anklang finden. So beschrankend das erlassene Gesetz fast durchgehends sich charakrerisirt, so hat dennoch das wenige Gute in demselben wohlthuende Folgen bereits geäußert. Die Niederlassung zu jedem bürgerlichen Betriebe, mit Ausnahme des Detailhandels ist jetzt, ohne alles vorhergegangene, lästige Petitioniren bei den höhern Behörden, schon durch die Ortsbehörde zu erwirken, wohingegen früher, in der Regel erst ein halb Dutzend abschlägige Bescheide von jenen ertheilt worden sind, bevor der Bittsteller in Gnaden mit Schutz beschenkt und als Kackmerknecht ausgenommen worden ist? Was die gänzliche) Ausführung des Gesetzes betrifft, so wird dieselbe wol so rasch, als gewünscht wird, nicht von Stätten gehen, und haben wir wahrscheinlich noch spezielle Verfügungen über Zunft- Synagogen- und Schulwesen zu erwarten. Was letzteres betrifft, so hätten wir zuvor noch manche pia desideria bei der sich nun realisirenden Reorganisation des jüdischen Schulwesens auszusprechen. So viel auch bereits durch das ehrenwerthe Wirken unserer Leiter des Unterrichtswesens geschehen ist, so vermochte der gute Wille derselben nicht immer energisch genug durchzudringen, da der Schutz der Regierung nicht thatkräftig genug zur Seite stand; überhaupt wol die Verwirklichung auf den angemessenern Zeitpunkt der Verbesserung unserer bürgerlichen Verhältnisse verschoben ist. Um so mehr erwarten wir daher eine in jeder Hinsicht durchgreifende Reform in der Umgestaltung unseres Schulwesens, besonders in den kleinen Gemeinden, welche doch .die größere Mehrheit ausmachen, wenn wir auch das Verdienst des bisher nach Umständen Geleisteten keinesweges verkennen. Namentlich ist das Verhältniß der Lehrer zu den Gemeinden noch immer ein unwürdiges/zu nennen, welches in dem Uebel zu suchen, ist, daß fast überall in den kleinen Gemeinden Lehrer und Schächter in einer Person fungirt, und müssen deshalb sehr oft, selbst gutgebildete Lehrer, wenn sie ein Unterkommen finden wollen, sich beiden Funktionen unterziehen. Wünschenswerth wäre es daher, wenn diesem Uebel radikal abgeholfen würde, und unsere Regierung gleich der Nassauischen gesetzlich die Vereinigung beider Funktionen in einer- Person abstsllen möchte. — Warum sollte auch dem Privatmann nicht eben so gut das Schächten als Beschneiden, oder sonstige der Redlichkeit des Gewissens anheim gestellte Religionshandlungen anvertrauet werden? Für den Augenblick wird esnatürlich immer die Gemeinden etwas unangenehm betreffen, jedoch wird dieses bald ausgeglichen sein; und ist der Regierungserlaß erst einmal erfolgt, so müssen und werden sich genug qualisizirte Privatleute in jeder Gemeinde finden. Hat überhaupt nicht jedes Gute anfänglich mit mehr oder weniger Unannehmlichkeiten zu kämpfen, und warum ein so kleines, bald vorübergehendes und

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