Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-05-06 · Heft 18 (6.5.1843) · p. Seite 268

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 18 (6.5.1843)
Date
1843-05-06
Page
Seite 268 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3225281-3225300--05190-3235828
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

268 schiedenen Ritual-Handlungen in Wirklichkeit gehalten? 5) Was verordnet das jüdische Gesetz über Einrichtung und Ordnung des Gottesdienstes, welche Einwirkung steht den .Gemeinden, den Gemeinde-Vorständen und Rabbinern hierauf zu, und wie gestalten sich diese Verhältnisse in Wirklichkeit? Was ist im jüdischen Gesetze über die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten überhaupt, und insbesondere über die Vermögens- Verwaltung bestimmt, und wie sollen die Kultus-Kosten gedeckt werden. 6) Darf nach jüdischem Gesetze ein Strafgericht über die einzelnen Gemeinde-Mitglieder von der Gemeinde, dem Vorstande und den Rabbinern ausgeübt werden? Geschieht dies in Wirklichkeit noch? Wird namentlich der Bann noch gehandhabt? Aust welche Art und mit welchem Erfolge? 7) Was ist über den Religions-Unterricht der Kinder vorgeschrieben? Findet eine förmliche Aufnahme oder Einsegnung der dem Religionsunterricht entwachsenen Kinder in die Gemeinde Statt, und welche Förmlichkeiten werden, hierbei event. beobachtet? Wie ist insbesondere für den Religions-Unterricht des weiblichen Geschlechts gesorgt? 8) Welche Einrichtungen zu religiösen und Kultus- Zwecken müssen neben den Synagogen und Bethäusern vorhanden sein? Zum Beispiel: Tauche, Leichenhaus, Brunnen rc. und wie wird, es jetzt gewöhnlich mit deren Herstellung und Einrichtung gehalten? Welche Vorrichtungen sind beim Gottesdienst nöthig, und wie wird es in Wirklichkeit damit gehalten, z. B. Rücksichtlich der Aufstellung von Leuchtern, Aufbewahrung und Offenlegung der Lora rc. Was ist wegen der Kleidung der Rabbiner und sonstigen Kultus- Beamten vorgeschrieben, und sind hierbei Neuerungen eingetreten? Welche Neuerungen haben überhaupt beim Gottesdienste Eingang gefunden? 9) Welche Richtung haben die Meinungs-Verschiedenheiten in Glaubenssachen in neuerer Zeit gewonnen? Haben sich bestimmte Parteien ausgebildet, und wodurch unterscheiden sich dieselben? Welchen Einfluß üben diese Parteiungen auf die Gemeinde-Angelegenheiten und auf die Gestaltung des Kultus aus? Welche Partei hat' durch Zahl und Einfluß in den meisten Gemeinden der hiesigen Provinz das Uebergewicht? —" Dies ist der Wortlaut des Reskriptes. Berlin, im April. Bezeichnend für die gegenwärtige Stellung der jüdischen Beamten ist folgendes Reskript, abgedruckt im Min. Bl. No. 2. „Auf das Gesuch vom 23. September, v. I. in Ihrer Prozeßsache wider N., wird Ihnen eröffnet, daß der Justizminister, im Einverständnisse mtt dem Herrn Minister des Innern, die Verfügung des Königl. Oberlandesgerichts zu Posen vom 27. Aug. v. I. für völlig gerechtfertigt erachtet, dieselbe also nicht aufheben kann. Nach den §§. 68 und 69. Tit. 10. Th. II. des Allg. Landrechts sind es nur gewisse Korporationen, deren Beamte zu den Staats-Beamten gezählt werden, d. h. nach dem Sinne der Gesetze, solche Korporationen, welche als Behörden in die Verfassung des Staats organisch eingreifen. Zu solchen gehört aber die dortige Judenschaft, welcher die Verordnung vom I. Juni 1833. Gesetzsammlung S. 66 im §. 1. nur in Beziehung auf ihre Vermögens-Angelegenheiten die Rechte einer Korporation beilegt, und in Betreff derer der §. 2 der Verordnung bestimmt, daß sich der Korporations-Verband nur auf die innern Verhältnisse der Synagogen-Gemeinen und auf diejenigen Angelegenheiten beziehe, welche in der Verordnung ausdrücklich als Korporations-Angelegenheiten bezeichnet werden, keinesweges. Sie haben daher auch, als Sekretär dieser Korporation keinen Anspruch auf die den Zivilbeamten im §. 174 des Anhangs zur Allg. Gerichtsordnung zugesicherte Befreiung von der Schuldhaft. Berlin, den 18. Januar 1843. Der Justizminister.' Mühl er." An den Sekretär der jüdischen Korporation, N. zu N. Breslau, im April. (Privatmitth.) Man geht hier damit um, einen Sohn des verstorbenen Rabbinen Tiktin mit völlig gleichen Rechten neben dem Rabbinen Geiger anzustellen, und glaubt auf diese Weise den großen Bruch zu heilen. Jndeß ist

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.