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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-05-06 · Heft 18 (6.5.1843) · p. Seite 267

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 18 (6.5.1843)
Date
1843-05-06
Page
Seite 267 (sequence 3)
Language
German
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267 dern die Konsequenz eines vollendeten Feudalstaates, haben diese Staaten ruinirt.— Nachdem so G. die Ansichten B.'s über die politische Vergangenheit der Juden widerlegt hat, will er in einem zweiten Artikel die Bauersche Konstruktion ihrer politischen Gegenwart und Zukunft bestreiten. Können wir uns so dieser Entgegnung als einer kräftigen, männlichen und gründlichen erfreuen, so wäre höchstens zu erwähnen, daß es derselben an jener Schärfe und jenem Glanzd der Sprache fehlt, die sie ganz auf die Höhe der Bauer'schen Schrift zu erheben vermochte. (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten. Preuße«. Bom Nh ein, im April. (Privatmitth.) Wenn es. von einem neuen Iudengesetze politischer Seits gegenwärtig ganz still ist, so zeigt es. sich, daß in Beziehung auf das Synagogen- und Schulwesen ein organisches Gesetz in der Absicht unsrer hohen Regierung steht. Zum Beweise dessen theile ich Ihnen eine Abschrift eines Reskripts mit, welches an mehre Gemeinden verschiedene Fragen richtet, deren umsichtige Beantwortung von Seiten der Gemeinden, an die diese Fragen gestellt sind, sehr zu wünschen ist. Es ist darum, daß die Mit- Lheilung dixses Aktenstücks, wie es schon in dem Inhalt liegt, und auch ausgesprochen ist, nur sörderlich sein kann. //Zufolge Allerhöchsten Befehls soll dem von Jahr zu Jahr fühlbarer gewordenen Bedürfniß einer gesetzlichen Regelung des jüdischen Kultus - und Schulwesens nunmehr in umfassender Weise für den ganzen Umfang der Monarchie genügt werden. Nach der Allerhöchsten Absicht werden hierbei die eigenen Vorschläge der Juden besondere Berücksichtigung und Erwägung sindew, und ist deren sowol von Seiten der bedeutendsten Judenschasten als einzelner jüdischen Gelehrten bereits eine nicht geringe Anzahl bei dem Königl. Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten eingegangen. Behufs weiterer Vorbereitung der desfalls erforderlichen Maßregeln, kommt es gegenwärtig darauf an, die von dem oben gedachten Königl. Ministerium in Betreff der faktischen Zustände des jüdischen Kultus- und Schulwesens gestellten speziellen Fragen zu beantworten. Um dieser Aufgabe auf möglichst gründliche und erschöpfende Weise zu genügen, sehen wir uns veranlaßt,. uns an Ew. Wohlgeboren mit dem Ersuchen zu wenden, über nachfolgende Punkte eine möglichst spezielle Auskunft zu ertheilen, indem wir hierbei das Vertrauen hegen, daß Sie im Interesse der wichtigen Angelegenheit, um die es sich handelt, sowol der gewünschten Mitwirkung sich nicht entziehen, als auch, theils aus eigener Kenntniß, theils unter Zurathziehung anderer gebildeten und einsichtigen Männer ihres Glaubens im Stande sein werden, uns die erforderlichen Unterlagen zur Erledigung des uns gewordenen Auftrages zu beschaffen. 1) Wie unterscheiden sich nach -Einrichtung und Zweck Synagogen von bloßen Bethäusern und von Betstuben (Beth Hamidrasch)? 2) Wie bilden sich nach jüdischen Religionsbegriffen neue Gemeinden? Wer ist Mitglied der Gemeinde, . und welche Personen haben das Recht, an Gemeinde-Versammlungen Theil zu nehmen, und in Religions- und Kultus-Angelegenheiten mitzustimmen? Wie geht die Mitgliedschaft und das Stimmrecht verloren? 3) Welche Kultus-Beamten müssen in jeder Gemeinde vorhanden sein? Welche sind in der Regel wirklich vorhanden, namentlich in solchen Gemeinden, die keine Synagogen besitzen? Welches sind im Einzelnen die Funktionen der verschiedenen Kultus-Beamten, namentlich der Rabbiner? Was bestimmt das jüdische Gesetz hierüber, so wie über deren Annahme und Entlassung, und wie gestalten sich die Zustande in der Wirklichkeit? Wie unterscheiden sich in ihrer amtlichen Stellung Oberrabbiner von den gewöhnlichen Rabbinern? Welche Stellung haben die sogenannten Rabbinats-Kollegien, und wie werden dieselben zusammengesetzt? Welche Qualifikation müssen Rabbiner und sonstige Kultus-Beamte besitzen? 4) Welches Ritual-Handlungen können nach dem Gesetze von jedem Gemeinde-Mitgliede verrichtet werden, und welche Qualifikation gehört dazu? Wie wird es mit der Verrichtung der ver-

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