Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 15 (15.4.1843)
- Date
- 1843-04-15
- Page
- Seite 227 (sequence 3)
- Language
- German
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L27 ji<h firmen jüdischen Haudwerksmann gewiß nicht! Und ja der ganzen Kammer war keiner, der den Mann zurech twirsl --* Dm vierten Punkt Hatte die Deputation schon verworfen, nämlich daß jüdische Meister christliche Lehrlinge halten dürften. Obschon man einig war, daß die Juden von der Proselytenmacherei nicht besessen wären, man überhaupt die Juden gegen die Christen nicht der geringsten Gehässigkeit zeihen konnte, wollte man sie doch dieser Beschränkung nicht entheben, die unter verschiedenen Verhältnissen so lästig werden kann. In der 40sten Sitzung am 28. Februar wurde endlich die Debatte zu Ende gebracht. Die Deputation hatte im sechsten Punkte angetragen: ,,a) Es möge die Kammer im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierüng ersuchen, daß noch ans diesem Landtage auf gesetzlichem Wege den Juden gestattet werde, in den Städten Dresden oder Leipzig mehr denn ein einziges Grundstück zu erwerben. ])) Es möge die Kammer im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege die in ■ §. 8 des Gesetzes vom 16. August 1838 festgesetzten 10 Jahre auf 5 Jahre herabzusetzen." Man hatte die gedachten Beschränkungen getroffen, um den Juden Güterhandel unmöglich zu machen. Man hatte aber damit auch bewirkt, daß die Juden seltner die Lust haben können, ein Grundstück zu kaufen. Es finden daher noch immer Käufe unter dem Namen von Christen statt. Die Debatte war sehr unfruchtbar, da sie sich yur um die Anschauung solcher Scheinkäufe, und um Voraussetzungen drehte, die gar keinen Erfahrungsboden für sich haben. Der Vizepräf. Eisen stuck gab sich viele Mühe dagegen,' ohne eine schlagende Bemerkung Vorbringen zu können. Sehr schön sprach der vr. v. Mayer, dessen Worte folgende waren: „So lange ich wünschen muß, daß einige Bestimmungen des Gesetzes wegfallen, kann ich auch nicht anders, als Mängel in demselben zu erblicken, und ich gestehe, daß ich einen vorzüglichen Mangel darin sehe, daß man bei der vorliegenden Bestimmung des Gesetzes von einer, wie wir scheint, völlig unbegründeten Voraussetzung ausgegangen ist. In deren Folge wird den Juden jetzt zugemuthet, den Beweis des Schadens zu führen, den sie durch diese gesetzliche Bestimmung erlitten, zugemuthet, den Beweis zu führen, daß ihnen der Genuß der freien Luft notwendig sei. Aber man beweise doch erst den Juden, daß irgend Jemand Schaden leiden würde, wenn ihnen die Freiheit des Grundbesitzes gelassen würde, wie den Christen. ES ist hier offenbar eine Beschränkung der natürlichen Freiheit -in Frage; denn jeder Mensch, der dispositionsfähig ist, kann mehre Grundstücke erwerben und sie wieder verkaufen, wenn er will. Ehe man den Juden eine derartige Beschränkung aufbürdete, hätte man selbst erst beweise« sollen, daß sie uothweudig sei. Das ist niemals geschehe« und ich finde noch heute keinen Gruüd dazu. Hierzu kommt, daß tic zehnjährige Frist den vierten oder fünfte« Theil der durchschnitillcheu Dauer des meuschlichen Lebens ausmacht. Wenn man die Zeit der Erziehung und Vorbildung abrechnet, so ist jene Frist vielleicht der dritte Theil oder gar die Hälfte des Lebens, wo der Mensch thätig sein kann. Es ist aber in der That eine arge Beschränkung, die Dispositronsfähigkeit eines Menschen, mit seinem Besitzthum nach Gutdünken zu handeln oder selbst zu spekuliren, an feste Zeiträume, zu binden, welche fast die Hälfte der Lebenszeit ausmachen. Was damit verloren gehen könnte, wenn man den Juden gestattete, wenigstens nach fünf Jahren ihr Besitzthum wieder veräußern zu dürfen, das begreife ich nicht. Sie werde« darum nicht früher ein liebgewounenes Besitzthüm veräußern, als bisher. Denn nicht eigentlich im langer« BesitzthtMe liegt der Druck, sondern in dem Zwange, der sie im Voraus darau bindet. Das ist ein alle freie Bewegung, jeden Alhemzug der Freiheit erstickender Zustand, wenn man vom Änfaug an voraussieht, daß man ein erworbenes Grundstück unter allen Umständen erst nach zehn Jahren wieder verkaufen darf. Ich frage Sie, meine Herren, ob Ihnen durch ein solches Verbot nicht Ihr eigenes freies Besitzthum um den vierten Theil weniger werth sein würdet Die Freiheit ist an sich nichts Materielles, sie klammert sich auch nicht immer an materielle Interessen; die Freiheit ist zunächst ein geistiges Bedürfniß, und wo sie unterdrückt wird, verliert jedes Recht seinen Werth. Und aus diesem Gesichtspunkt wünschte ich, daß Sie die Sache betrachteten; denn schaden kan« die Aufgebuug dieser v Bestimmung keinem Christen! Der Schaden, den man dadurch vielleicht verhüten wollte, kann auf tausend andern Wegen und von den Christen selbst herbeigeführt werden. Ich wünschte, daß sich die Kammer einmal auf den Standpunkt stellen wollte, unbefangen eine Sache anzusehen, welche nicht Parteisache ist, und wobei niemals die Rede davon sein kann, einem Christen Etwas zu nehmen oder zu versagen. Wenn heute nicht diese Bestimmung schon bestände, so bin ich überzeugt, daß Keiner in der Kammer einen Antrag darauf