Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 14 (8.4.1843)
- Date
- 1843-04-08
- Page
- Seite 212 (sequence 4)
- Language
- German
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212 zum Handel übergegangen»). Las war der kurze Sinn seiner langen Rede. Der unermüdliche Ref. v. Gableuz wies alle Thatsachen, die Eisenstuck angeführt, als entstellt nach, und der Abg. v. Thiekau stellte die Sachlage aufs bündigste dar. Wir wollen dessen Woüe hier anführen, mü diese Eisenstuck'schen Behauptungen, die gerade leicht von Judenhassern aufgegriffen werden könnten, zu entwaffnen. Er sagte: „Ich erlaube mir nur einige Worte zur Widerlegung des Herrn Vizepräsidenten. Er hat gemeint, er habe fich in seinen Erwartungen von dem Erfolge des Gesetzes getäuscht; ich glaube aber, daß bei dieser Täuschung eine unwillkürliche Täuschung feiner selbst obwaltet, denn ich begreife nicht, aus was er eine Täuschung seiner Erwartungen hat herleiten wollen. Daß sich ein Erfolg von diesem Gesetz nicht hat Herausstellen können, ist bereits bei der damaligen Beratung in der Kammer von sehr Vielen behauptet worden, und hat sich auch gerechtfertigt. Wie soll das Bestreben der jüdischen Gemeindemitglieder auf Erlernung von Handwerken sich Herausstellen, wenn keine Möglichkeit vorhanden ist, in den Innungen ausgenommen zu werden, wegen des arithmetischen Verhältnisses, nach welchem nur 27 Meister auf 58 . Innungen, nach Verhältniß der Zahl der christlichen Meister, ausgenommen werden können, und zwar wiederum nach dem Verhältniß der christlichen Bevölkerung wie 100 zu 1 vertheilt werden sollen? Wie soll Jemand seinen Sohn zu einem Handwerk erziehen, wenn er steht, daß es unmöglich ist, Meister in dem Fach zu werden, weit nur ein einziger jüdischer Meister Ln der Innung, vielleicht gar keiner ausgenommen werden darf? Ich frage Sie, weine Herren: ist Einer von Ihnen, der seinen Sohn ein Handwerk erlernen lassen würde', wenn er vorauswüßte, daß er, wenn er seine Zeit auSgelernt hat, trotz aller Geschicklichkeit nicht Meister werden könnte? Keiner wird *) Bis 1838 waren die Juden in Sachsen von allen Handwerken, Künsten, ordentlichem Handel ff. ausgeschlossen; 1838 eröffnete man ihnen erst einige Branchen mit .den möglichsten Beschränkungen — und nun sollen alle Juden bereits mit Kelle und Hammer aüfmarschieren. , So überkleistert man die Sünden der Väter! denn wir können den Herren die Fähigkeit nicht absprkchen, die Sachverhältnisse durchschauen zu können — wenn sie wollten! ihn ein solches Handwerk erlernen lassen. Daß der Andrang zum Handel, — welchen man als ein müßiges Geschäft von Seiten eines Abgeordneten bezeichnet hat, obgleich die Herren Handelsleute mit ihm ^icht übereinstimmen würden, daß der Handel ein müßiges Geschäft sei, wo.man die Hände in den Schooß legen könnte — so groß sei Seiten der Juden, ist wahr, aber es liegt dieser Andrang auch in der jetzigen Tendenz der Zeit und findet bei der ganzen christlichen Bevölkerung nicht weniger statt. Sehen Sie sich doch Ln allen Orten und Ländern um, so werden Sie einen allgemeinen Andrang nach dem Handel bemerken. Mag es sein, daß dies daraus entstehe,-weil man keine strenge Handarbeit dabei zu leisten hat, mag die Lust zum Dienen überhaupt abgenommen, das Verlangen nach Selbstständigkeit zugenommen haben; soviel ist gewiß, daß der Andrang nach dem Handel bei den Christen sichtbarlich zugenommen hat, wie sollte er nun bei den Juden abg'enommen haben?" ' Ebenso triftig bemerkte der Ref. v. Gablenz: „Das Gesetz gestattet den Juden, den Grossohandel zu treiben nach Konzession der Regierung, es verbietet ihnen nur den Klein- und Ausschmtthandel, ddr nnzünftige aber, der darin besteht, mit Steingut, inländischem Tabak, Antiquitäten, Porzellan u. f. w. zu handeln, ist ihnen gestattet. Wenn man also anführt, die Motive des Gesetzes haben darin bestanden, die Juden von dem Handel abzuleiten, so muß ich gestehen, daß dann der ungeeignetste Weg eingeschlagen worden ist. Der unzünftige, der unordentliche Handel, der an den Schacher, den Trödelhandel grenzt, ist ihnen erlaubt, und die Betreibung der Grossogeschäfte ist an Konzession der Regierung geknüpft. Aller Handel ist ihnen also erlaubt, wozu keine Zeit zur Erlernung gehört, wozu es nicht nothwendig ist, sich von Jugend auf damit zu beschäftigen und ihn ordentlich zu lernen, sondern den man zu jeder Zeit ergreifen kann. Da, wo man viele Jahre in einem tüchtigen Handelshause lernen soll, sechs Lehrjahre glaube ich, und sodann noch sechs Jahre als Kommis, um nachher als selbstständiger Handelsherr aufzutreten, dieser Handel, der zu ordentlichen Kaufleuten bilden soll, ist der einzige,, der ihnen nicht gestattet ist. Es scheint mir fast, wenn man dieses zusammenhält, als ob das Gesetz nur scheinbar die Motive gehabt habe, die Juden vom Handel abzulenken, und als o.b es mehr dahin gerichtet gewesen sei , die Juden auf. allen andern Handel hinzu-