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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-04-01 · Heft 13 (1.4.1843) · p. Seite 200

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 13 (1.4.1843)
Date
1843-04-01
Page
Seite 200 (sequence 8)
Language
German
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200 haltend: „Israelitische Bürger und Einwohner, i nsofern sie ihre Kinder beschneiden lassen wollen rc." hat hier und da die irrige Ansicht veranlaßt, — die auch schon m öffentliche Blätter übergegangen ist — als stehe es nunmehr den Israeliten unserer Gemeinde frei, ob sie, wenn ihnen Knaben geboren werden, an denselben den religiösen Akt der Beschneidung vollziehen lassen wollen oder nicht, ohne daß sie im Weigerungsfälle aufhörten, Angehörige der hiesigen israel. Gemeinde zu bleiben; — welche irrige Auslegung aber der gehorsamft Unterzeichnete, vermöge seiner Stellung als Rabbiner und Seelsorger einer zahlreichen jüdischen Gemeinde, die Gott beschirmen möge! auf alle mögliche Weise zu bekämpfen sich verpflichtet, achtet. Die Beschneidung bei den Israeliten hat, außer ihrer religiösen Wichtigkeit als rein mosaisches Gesetz, auf dessen Verletzung die Exterminationsstrafe steht, (vide Genesis 17. V. 10—15) noch das besonders wichtige Moment, daß sie als „Zeichen des ewigen Bundes," den Gott mit unserm Stammvater Abraham für ihn und seine Nachkommen errichtet hat (ibid. V. 9) nicht nur eine individuelle Verbindlichkeit, wie andere mosaische Gebote, sondern auch eine Verpflichtung gegen die gesammte Religionsgenossenschaft Lnvolvirt. Der Uebertreter tzieses Gebotes, hierdurch eine Verachtung seiner Religionsgenossen manifestirend, wird als Zerstörer des ewigen Bundes (ibid. 17. V. 14) der ewigen Seligkeit verlustig, (Vide lalm. Sanhedr. pag. 99; Aboth Cap. 3; Maimon. de circumciss. Cap. 3. §. 8) und ist daher von jeder jüdischen Religionsgemeinde zu ' exkludiren. Nach einer unbestrittenen Satzung liegt zunächst die Pflicht der Beschneidung dem Vater des gebornen Kindes ob, geht von diesem auf die jüdische Gemeinde resp. die Religionsbehörde als deren Vertreter Ln Religionsfällen, über, und hat Diese, selbst gegen des Vaters Willen, den religiösen Akt vorzunehmen, (vide Talm. Kiduschin pag. 29; Maimon. de circumcissione Cap. 1. §. 2.) und resultirt aus einem solchen Weigerungsfälle, falls auch-die Religionsbehörde, abgehalten werden sollte die Beschneidung vornehmen zu lassen: a) daß die Religionsbehörde gehalten ist) den Namen des unbeschnittenen Israeliten auch in an-. .. .. dern Gemeinden bekannt zu machen, damit nicht etwa in spatern Jahren Jemand in den Fall komme, unwissentlich mit einem Solchen ein Ehebündniß zu schließen. (Vide Genesis Cap. 34. V. 14. -) (Es folgen hierauf noch mehre Beweisstellen, aus denen anderweitige Resultate gezogen werden.) Indem ich nun zur Erfüllung meiner Pflicht als Rabbiner und zur Beruhigung meines Gewissens mich feierlich verwahre, daß die Befolgung des, die Beschneidung israel. Knaben gebietenden, unumstößlich mosaischen Gesetzes nie von der Wahl oder dem freien Belieben des einzelnen israelitischen Gemeindegliedes abhängig gemacht werden darf, hege ich' zugleich zu Hohem Senate, welcher in väterlicher Huld die Aufrechthaltung unserer Religion zugesichert, (Hochverehrliche Rathschluß d. d. 12/ Febr. 1839) das zuversichtliche Vertrauen: Hochderselbe werde nicht gestatten, daß unsere Gemeinde den unseligen Folgen der Privatwillkür-, Unordnung und religiösen Gesetzlosigkeit verfalle, und stelle ich daher die gehorsamste Bitte: Hoher Senat wolle geruhen, in gnädigster Berücksichtigung gegenwärtiger pflichtmäßiger Anzeige, solche Maßregeln zu treffen, wodurch den nachtheiligen Folgen des Mißverstandes oder der falschen Auslegung der in der Sanitäts-Amtsverordnung vom8. Febr. a. c. vorkommenden Worte: „in soferne sie ihre Kinder beschneiden lassen wollen" kräftig und nachhaltig vorgebeugt werde. Mit Dank erfüllt gegen den Urheber alles Guten, daß Er hierorts die Unverletzlichkeit unserer Religion unter die Obhut einer so weisen und väterlichen Regierung gestellt, für Deren Wohlfahrt und Gedeihen ich inbrünstig Gottes Segen erflehe, habe ich die Ehve in schuldigster Ehrerbietung zu verharren Eines Hohen Senats gehorsamster Diener Salomon Abr. Trier. Frankfurt a. M. den 20. Febr. 1843. Hierauf erfolgte unterm 10. März a. c. nachstehende Antwort. Diese sollte ursprünglich in Folge Hochverehrt. Rathschlusses vom 2. März dem Herrn Rabb. Trier von Seiten des Wohlregierenden Jün-

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