Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-03-25 · Heft 12 (25.3.1843) · p. Seite 186

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 12 (25.3.1843)
Date
1843-03-25
Page
Seite 186 (sequence 14)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225281-3225294--05098-3235730
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

W6 Zustandes der hierländischen Juden in dem Gesetz- Entwürfe «von 1827 dargelegt.hake, und daß sich seit jener Zeit die Verhältnisse keinosweges so geändert hätten, daß eine Veränderung dieser ihrer früheren Ansicht hätte eintreten können. In das Gelsetz vom 16. August 1838 seien außer den in der Gesetzvorlage für nöthig befundenen Beschränkungen der Rechte der Juden noch weitere Beschränkungen in Folge ständischer Anträge.gekommen. Zur Zeit könne die Regierung daher nicht gemeint sein , solchen Anträgen.zu widersprechen, die für die Juden nicht mehr in Anspruch nehmen, als was der Entwurf von 1837 ihnen zu verstatten beabsichtigte. Mit der beantragten Teilnahme der Juden an den §. 65 der Städte-Ordnung bezeichnten Rechten, werde, sich jedoch die Regierung kaum einverstanden erklären können , weil dies politischeRechte seien und eine völlige Gleichstellung der Juden mit der christlichen Bevölkerung nicht beabsichtigt werde. Unter liefen Umständen möchte, da die erste Kammer sich den Bittstellern voraussichtlich wohl noch weniger geneigt zeigen -wird , eine bedeutendere Erweiterung der Rechte der hierlandifchen Juden, namentlich die erbetene Theilnahme an den Ehren -Bürgerrechten, vor der Hand wol noch nicht zu erwarten stehen. , Stuttgart, 22. Februar. Der Stiftungsrath macht bekannt: „Derverstorbene Hr. S'.Benedict, Bankier und Ober-Kirchenvorsteher dahier, hat den Armen der hiesigen Stadt ein Vermächtniß von 10-000 Fl. mit derBestimmung hinterlaffen, daß den jährlichen Zinsertrag 20 christliche und 10 israelitische dürftige Personen zu gleichen Theilen erhalten sollen. : Diese Stiftung hat der Bruder des Verstorbenen, -'Hr> Bankier Moses Benedict dahier, im vergangenen Monate sammt den Zinsen vom Todestage des Stifters an,• wozu, die Stiftungsurkunde eigentlich nicht verpflichtet, ausgefolgt, welche wohlthätige Handlungen-züm ehrenden Andenken des Verstorbenen, sowie des Testamentsvollstreckers, zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden." Preußen. Bevlin, 12. März. (Privatmitth.) Die erste Rümmer des Ministerial-Blattes enthält zwei Ver- . fügungen, wovon die erste höchst wichtig ist, da sie den Anfang bezeichnet, die für die Israeliten noch bestehende Barrier-e zwischen den einzelnen Provinzen des Reichs niederzureißen. 10) Verfügung an die Königl. Regierung zu Marienwerder, das Ueberz'iehen der Juden aus einer Provinz und Stadt in die andere betreffend, vom 20. Januar 1843. Nach den Grundsätzen, welche das Ministerium des Innern hinsichtlich der inländischen Juden überhaupt und insbesondere inBeziehung auf die Juden des Großherzogthums Posen, befolgt, wird, wie der Königl. Regierung ^auf den Bericht vom 10. Dezember v. J., das Gesuch des jüdischen Kaufmanns N. aus Strasburg um Naturalisation für die alten Provinzen behufs seiner Niederlassung in Graudenz betreffend, bemerklich gemacht wird, solchen Juden, welche, außer der Unbescholtenheit, ein ausreichendes Vermögen zur Begründung eines Geschäfts, die zu dem beabsichtigten Etablissement erforderliche Bildung, und die Bereitwilligkeit der Behörde des Niederlassungsortes zu ihrer Aufnahme Nachweisen, die Crlaubniß zum Umzuge aus einem Distrikt des Inlandes in einen anderen mit abweichender Gesetzgebung niemals versagt, und ihnen dann, wenn sie sich in den alten Provinzen niederlaffen wollen, das Naturalisationspatent ohne Schwierigkeit bewilligt. In dem vorliegenden Falle sind alle obige Erfordernisse vorhanden, und es handelt sich dabei nur um den Umzug aus einer Stadt in eine wenige Meilen entfernte andere Stadt desselben Regierungsbezirks, wo der Betheiligte Hoffnung hat, seinen Gewerbs- und Nahrungsstand zu verbessern. Es ist deshalb für den rc. N. das anliegend? Naturalisationspatent ausgestellt worden, welches die ’ Königl. Regierung demselben aushändigen zu lassen hat. In künftigen Fällen möge die Königl. Regierung obige Grundsätze befolgen, da es nichtzangemessen erachtet werden kann, irgend einen Staatsangehörigen ohne hinreichenden Grund in der Beförderung seines . Wohlstandes zu hindern. Berlin, den 20. Januar 1843. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. W ed ell.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.