Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 12 (25.3.1843)
- Date
- 1843-03-25
- Page
- Seite 181 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225281-3225294--05093-3235725- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
düs verlangte Mittel eklatant retten müßte, so erscheint der- Verdacht eben dadurch äußerst dringend und trägt eine so zweideutige Rechtferngungsweise vielmehr zur Bestärkung der Anklage als zur Erreichung, ihres Zweckes bei. Ein solcher Nothbehelf, ein solches Surrogat von Legitimation ist nun aber das Zeugniß eines Mannes, dem es unmöglich war, zu ermitteln, ob auch wirklich sammtliche Einnahmen in den Büchern gehörig aufgebracht und ihm vorg elegt worden. Bücher führen und Bücher vorlegen, ja, sogar die doppelte Buchhaltung — dies alles ist wahrlich weder ein Verdienst noch eine sonderliche Kunst; dabei kann sich das aufmerksam gewordene. Publikum eben so wenig beruhigen als die Civil ge setze, welche bekanntlich aus guten Gründen den über bloße Einnahmen und Ausgaben baaren Geldes geführten Büchern keine Beweiseskraft zugestehen. (Vergl. Code Civil-, Art. 1329 und Code de Commerce, Art. 12). *) (Schluß folgt.) Deutschland. Walldorf bei S. Meiningen, im März. (Eingesandt.)—) Seit der Erscheinung der Herzog!. Konsistorial - Verordnung vom 1. Oktober 1842, daß jüdische Schüler in christlichen Lehranstalten vom Schreiben am Sabbat nicht mehr dispensirt sein sollen, haben sich in diesen und andern Blättern gewichtige Stimmen vernehmen lassen — mit Ausnahme der Anwaltschaft des Juristen Eisenberg in der Rheinischen Zeitung, von I. M. Japhet gründlich und schlagend zurückgewiesen — welche die Unhaltbarkeit des von unserm provisorischen Hrn. Landrabbiner *) Hiermit stimmen auch fast alle ältern Rechtslehrer überein. Wir verweisen hier blos auf Marquard, de jure mercaturae, lib. I, c. T., No. 13. Lauterbach, de jure in curia mercatorum usitalo, 1b.8. Franck, instit. juris cainbialis, lib. I, sect. 1, tit. 4, §. 16. Menoch, de A. J. Q. lib.II, cas. 91, No. 19. .Röjene r, de libris mercalormu, cap. 15, No. 53. S. üher diesen Gegenstand die Frankfurter Stadtreformation, Thl.I, M. 31, §. 12 et 13.) Correfp. —) Aus offizieller Quelle uns zugekommen. R e d a k t. Hofmann, im Frankfurter Journal veröffentlichen Hauptgrundes nachgewiesen, und somit das Sa,bbatschrelben als unerlaubt erklärten. — Nur von uns, die wir der Seelsorge des Herrn Landrabbinen befohlenen , ist bisher in dieser Angelegenheit noch nichts öffentlich referirt worden, wodurch eben der Vermuthung Raum gegeben werden könnte, als hätten wir sein Gutachten auch für gut hingenommen und stillschweigend uns ergeben. Da dem aber nicht also ist, so dürfte es jetzt an der Zeit fein zu berichten, welchen Eindruck das fragt. Gesetz bei uns machte, welche Schritte wir darin ge- .than, so wie den jetzigen Stand der Sache, und durch dieses Organ, treu und wahr vor das Forum der Oeffentlichkeit zu bringen. Mit doppeltem Erstaunen lasen wir die gedachte Konsistorial-Verordnung. Wir sagen mit doppeltem Erstaunen, weil erstens diese Frage, ihrer Wichtigkeit halber,, bei Rabbiner-Synoden sogar unentschieden blieb, und nun auf einmal—und wie vom Himmel gefallen — von unserm Herrn Land-Rabbinen Joseph Hoffmann entschieden und erledigt da stand; zweitens, weil derselbe eine so., schwierige und bedeutungsvolle Aufgabe, so zu sagen, unter vier Augen, behandelte und löste, ohne weder dem Vorstande seiner, an Ivv Familien zählenden Gemeinde, worin er seinen Rabbinersitz hat, — wenn auch nur vom politischen Standpunkte aus — eine Mitrheilung zu machen, noch, einen Freund (?) oder einen auswärtigen Amtsbruder zu konsultiren, und wir konnten m der ersten Ueberraschung nicht ins Klare kommen, ob überwiegende Gelehrtheit, oder Oberflächlichkeit und verkehrte. Ansicht diese Erscheinung zu Tage gefördert. — Dies sah man jedoch ein, daß Hier Stillschweigen nicht am rechten Orte sei, und so ließ der Vorstand, dringend aufgefordert von den betheiligten Eltern, den nächsten Sabbat, letztere, so wie die hiesigen zu einer Berathung versammeln,, wobei Herr Landrabbiner nach höflicher Anfrage, ob er derselben beiwohnen wolle, oder ob eine Deputation sich zu ihm begeben solle, auch erschien.- Hier wurde demselben nach einigem Debattiren aus dem aufgeschlagenen öfrras rc. (wobei wir einige unangenehme,. Austritte zwischen ihm und dem vormaligen RaWiatsverweser Herrn Gutman, worüber ersterer auch WK^rMkchenbehörde