Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 11 (18.3.1843)
- Date
- 1843-03-18
- Page
- Seite 166 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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166 all. die Furcht der besitzenden vor den Besitzenwolleftden hervor. Referent: Nach dem von der- Deputation vorgeschlagenen arithmetischen Verhältnisse komme auf jede zünftige Handelsbranche höchstens Ein jüdischer Kaufmann; hierdurch seien die Christen nicht gefährdet und es erscheine Das, was man den Juchen gewähren wolle, in der'That nur als ein tLntillum, gegen dessen Gewährung sich selbst die hiesige .Handelsinnung in ihrer Petition nicht ausspreche. Bei der Abstimmung wurde das Deputationsgutachtemmit45 gegen 23 Stimmen abgelehnt. Hierzu macht die L. A. Z. folgende Parenthese: (Die Zunahme der verneinenden Stimmen, deren Zahl bei der Berathung des mehrerwähnten Gesetzes in Bezug aus Gewährung des Kleinhandels viel geringer war, erklärt sich durch die in der Kammer allgemein bekannte Lhatsache, daß inzwischen ein hiesiger Israelit unter der Firma eines verarmten christlichen Schnitthändlers ein großartiges Schnittwaarengeschäft eröffnet hat und dabei in der Wahl der Mittel, -sich Kunden zu verschaffen, nicht sehr delikat sein soll, durch einen sehr bedeutenden Absatz aber die christlichen Schnitthändler überflügelt und eine sehr nach- - theilige Konkurrenz ausübt.) Frankfurt am Main/ 21. Februar. Ueber das jüngst erlassene Gesetz bringt die Rhein. Zeit, einen Artikel, den wir nicht übergehen können; er lautet: „Die kürzlich vom Sanitäts-Senate erlassene Verordnung, die 'Beschneidung israelitischer Kinder betreffend, enthalt eine Redewendung, die besonders zu einer Epoche hervorgehoben zu werden verdient, wo der strenge dogmatische Glauben mit dem Vernunftglauben oder der unbeschränkten Geistesfreiheit bei allen Konfessionen in einem Kampfe begriffen ist, dessen Ausgang vielleicht für Jahrhunderte entscheidend sein dürfte. Der §. 3. dieser Verordnung nämlich beginnt mit den Worten: „Israelitische Bürger und Einwohner, insofern sie ihre Kinderbeschneiden lassen wollen rc." Somit wäre es dann, einer logisch gewichtigen Interpretation gemäß, den israelitischen Eltern, ihrer 'Stellung im Staatswesen unbeschadet, anheim gegeben bleiben den befragten alttestamentarischen Brauch, seither das äußerliche Hauptkritorium. des mosaischen Glaubensbekenntnisses, sich anzueignen oder bei Seite zu setzen. Das hier gebrauchte Wörtchen „wollen" wäre demnach gleichsam eine Brücke zum fakultativen Uebergange wom dogmatischen -Judaismus zum Deismus, worin, abgesehen vom Rituellen, das wirklichste Wesen der mosaischen Lehre besteht. In der That soll auch, deshalb umlaufenden Gerüchten nach, die Fassung des beregten Paragraph nicht blos in der israelitischen Gemeinde, sondern auch noch in andern Bereichen Anlaß zu Diskussionen gegeben und bei andern Orthodoxen mancherlei Bedenken hervorgerusen haben." - ■ (Allerdings wird Niemand die Dringlichkeit von Sanitätsmaßregeln bei dem Beschneidungsakte in Abrede stellen. Denn obschon die Operation an sich eine völlig gefahrlose ist, so kann doch unter, den Händen roher und unwissender Beschneider Alles gefährlich werden, und sei es nur durch einen starken Blutverlust. Die gehörige Examination der Beschneider, die eine vollständige Approbation haben müssen, ist.durchaus nothwendig. Als höchst angemessen empfehlen wir, wo irgend ein jüdischer Arzt ansässig ist, diesen zu veranlassen, ^den Akt zu vollziehen. In Dresden und Breslau findet dies bereits statt. Auch wir in Magdeburg haben diese Maßregel getroffen, und dafür gewisse Emolumente dem Ärzte zugestanden. D. Redakt.) Dresden, 27. Februar. (Leipz. Z.) Die besondere Berathung über die' einzelnen Punkte der Petition der jüdischen Gemeinde zu Dresden wurde heute von der zweiten Kammer fortgesetzt. Es wurde auf Antrag des Abgeordneten Sachße gleich zur Berathung des fünften Punktes übergegangen, wobei die dritte Deputation der Kammer empfahl: „es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kammer-die hohe Staats-Regierung ersuchen, daß den jüdischen Meistern unter Berücksichtigung der Zünft- und Jnnungsrechte noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege der Handel mit anderen, als den .von ihnen selbst gefertigten Waaren in gleicher Maße wie den christlichen Meistern, gestattet werde." Nach längerer Debatte nPrde beim Namens-Aufruf dieser Antrag von 38 gegen 21 Stimmen abgelehnt.— Wlan kam nun zum dritten Punkte zurück, bei welchem die Deputation beantragt hatte: „es möge die Kammer im Verein mit der ersten die hohe Staats- Regierung ersuchen, nach den gesetzlichen Bestimmungen die Zahl der jüdischen' Meister im Verhältniß der