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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-03-18 · Heft 11 (18.3.1843) · p. Seite 158

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 11 (18.3.1843)
Date
1843-03-18
Page
Seite 158 (sequence 2)
Language
German
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158 deS Herrn Isaak Kobo, welcher links und mit Beisetzung eines n unterzeichnet, und daß H6)<rine solche, allein als wirklich vom .portug. Beth- Din zu Jerusalem ausgegangen zu betrachtende .Urkunde vor den Unterschriften die Worte Hh öbun'V’inö binäti enthalten muß, wenn sie als ächt soll gelten können. Auch haben besagte Herren Dajanim e) sich über die, einem Notar obliegende Förmlichkeit hinweggesetzt, die beglaubigten Unterschriften namentlich zu wiederholen, vielmehr haben dieselben f) in dem, allgemein lautenden Vidimat nur einen einzigen Namen genannt, und zwar den einen, welcher nicht unterzeichnet, 0 sondern dessen abgedrucktes Petschaft allein der Urkunde beigedruckt ist, wogegen sie. g) im Uebrigen nur angeben, es seien ihnen „manche" der Unterschriften bekannt, wodurch sie sich-'offenbSr h) pslicht*Hdr-ge*iöeise die Hinterthüre, oder ro86rvatio *mentalis, offen gehalten, bei allenfallsigen Reklamctztioinen wider ihre Beglaubigung, von jeder einzelnen Unterschrift behaupten zu können, sie hätten diese nicht gemeint — durch welchen unerlaubten Kunstgriff jedoch 1) die ganze Glaubwürdigkeit des Vidimats zusammenfällt, welches überdies schon dadurch der Fall gewesen wäre, daß k) die angeblichen Vidimanten, insbesondere die Herren Schoschan und Berenstein, sich herbeiließen, nicht allein, d«r Ordnung zuwider, von dem Inhalte des beglaubigten Aktenstückes selbst Notiz, sondern sogar für diesen Inhalt Partei zu nehmen, indem sie in dem Vidimat sich in den leidenschaftlichsten und unangemessensten Ausdrücken zu Gunsten des H. Lehren Und zum Nachtheil seiner Gegner auslassen, welche letztere sie hier nicht blos mit den Schimpfnamen: rc. san •’W belegen, sondern sich sogar so weit vergessen, in dem Vidimat, gegen dieselben einen derben Fluch auszustoßen — wie denn die produzirte Beglaubigung schon aus dem Grunde verwerflich ist, weil die Vidimanten 1) sich darin als bei der Sache interessirt geriren, indem sie in dem Vidimat berichten, wie Requirent, Herr L., ihnen seine-Bücher-zur Revision vorgelegt und sie einen Gelehrten, der auch die Rechenkunft verstehe, mit diesem Geschäfte beauftragt und wie zwar der rechenkundige Gelehrte mit seiner Arbeit dermalen noch nicht zu Ende sei, wie sie, die Vidimanten , jedoch vorläufig so viel sagen wollten, daß besagter Rechenkünstler von den Jahren 5582—5599 alles in Ordnung gefunden habe rc. — worüber wir uns durchaus nicht wundern. Endlich ist m) das Vidimat der beiden portugiesischen Herren Dajanim so dunkel, unbestimmt und zurückhaltend abgefaßt, daß dasselbe auf den Werth eines notariellen Akts gar keinen Anspruch hat. Sehen Sie, geehrtester Herr Redakteur, so kann man unter gewissen Voraussetzungen alles in der Welt haben, sogar notarielle Vidimate. Aber letztere sind oft auch darnach. Die Nutzanwendung des Vorigen erhalten wir nun (S. 6—8) von Seiten des Amsterdammer Komitvs, mit Hrn. Lehren an der Spitze. Es wird hier berichtet, wie das Könnt« schon im Monat Kislev 5600 gegen Hrn. Aaron Selig ein Umlaufschreiben erlassen, worin es verlangt habe, man solle Hrn. A. S. zum Behuf des Synagogenbaus in Jerusalem (XL. des nämlichen, für welchen sich H? Lehren und Kons, im I. 1822 so sehr lebhaft intereffirt hatten) nichts geben. Eventuell, wenn Jemand trotzdem eine Gabe zu diesem Synagogenbau hergeben wolle, so möchte er solche nur — Hrn. Lehren und dessen Konnte zur Besorgung übermachen, aber bei Leibe dem A. Selig nichts unterzeichnen, welcher, nebenbei gesagt, gar kein Geld in Empfang nahm, sondern stets seinem Aufträge gemäß, die eingezeichneten Beträge durch die lokalen Sammler direkt an Sir Montefiore zur Weiterbeförderung übermachen lies. Schon vordem hatten die Herren vom Konnte Hrn. A. S. die Verwarnung zugehen lassen- „weder ihr,Land, noch die mit ihnen vereinigten (verbündeten, alliirten, 12722» mmm:-*) Länder zu betreten, gegen welches Verbot jedoch.A. S., übrigens ohne Erfolg für seine Sache, ungehorsam gewesen sei. Da aber A. S. von dem Reinertrag der gesammelten Gelder ver-

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