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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-03-11 · Heft 10 (11.3.1843) · p. Seite 146

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 10 (11.3.1843)
Date
1843-03-11
Page
Seite 146 (sequence 10)
Language
German
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146 Christen noch nicht emanzipirt, und daß sie „darum die Juden nicht emanzipiren könnten." — Braun (der Referent in den Verhandlungen für Mündlichkeit und Oeffentlichkeit) hielt sodann noch eine treffliche Rede, ebenso To dt, und zuletzt erhob sich von Thiel au, auf glänzende Weise die Behauptungen und Verläumdungen der Judenfeinde widerlegend. Er meinte u. A., das Gesetz von 1837 sei nur eine kleine Abschlagszahlung gewesen und nun müsse man den Rest bezahlen. Gewaltig bespöttelte er das „nach und nach", womit die Gegner gewöhnlich die zu gebenden Rechtserweiterungen auf die Zukunft hinausschieben wollen. — Vom Ministertl'sche ward an diesem Tage nichts geäußert, blos eine Behauptung M eisel s, als habe die Regierung ungesetzlich gehandelt, indem sie in neuerer Zeit dreien hiesigen Israeliten Concefsion zum Großhandel verliehen, bündig widerlegt. — Es verstehet sich, daß ich in Obigem nur die Umrisse der Reden geben konnte, das Weitere werden Sie aus den stenographischen Berichten, die im Druck erscheinen, ersehen. — Obgleich die meisten Redner für die Juden sprachen, so ist der Erfolg doch noch sehr ungewiß, indem Diejenigen, welche sich stumm verhalten, gewöhnlich die schlimmsten sind und es an Machinationen und V.erläumdungen der Judenfeinde nicht fehlt. Wenigstens hat sich aber dargestellt, daß die eigentliche Elite der sächsischen zweiten Kammer sogar für eine volle Emanzipation gestimmt ist, welches, wenn es auch für die sächsischen Juden noch jetzt keine praktischen Folgen hat, nicht ohne Einfluß auf andere Staaten bleiben wird, das morgende Votum mag ausfallen, wie es will. Nachschrift. Freitags Nachm. 4 Uhr. — So eben ist die heutige Sitzung beendet. Nach mehrstündiger Debatte hat die Kammer, trotz des Widerstandes von Seiten der Minister, mit 40 gegen 28 Stimmen beschlossen, daß die Juden von den bürgerlichen Ehrenrechten nicht ausgeschlossen, sondern zu städtischen Aemtern Wähler und wählbar sollen sein können; dahingegen wurde die Gewährung des Klein- und Ausschnitthandels mit 45 gegen 23'. Stimmen abgelehnt. Die Fortsetzung der Diskussion wegen der übrigen Punkte ist auf Montag den 27. Febr. festgesetzt. — Mittelfranken, 22. Febr. (Privatmittheilung). Ew. Hochwürden haben zwar in Nr. 4 Ihres geschätzten Blattes erklärt, die Fortsetzung des Streites, der in Nr. 49 vom vorigen Jahre angeregt wurde und wogegen in gedachter Nr. 4 eine Widerlegung stand, keinen Platz mehr im Texte Ihrer Zeitung finden könnte; man hofft jedoch, daß Sie folgenden Zeilen die Aufnahme nicht versagen werden, da sie blos die Wahrheit bezwecken und zugleich ein allgemeineres Interesse, als ein blos lokales haben; da es gewiß allen unfern Rabbinern und Lehrern von Wichtigkeit sein muß, den in dieser Hinsicht herrschenden guten Geist unserer Behörden kennen zu lernen. Das Sachverhältniß ist kurz folgendes: Der Kultusvorsteher der Gemeinde F..wahrscheinlich durch Eitelkeit dazu verleitet, verkannte seine Stellung und ließ den Lehrer den ihm von der Synagogenordnung und durch die ausdrückliche Bestimmung des Rabbiners angewiesenen Platz bei dem Umzuge um die Tribüne am Laubhütten- und Freudenfeste nicht einnehmen, sso wie er den Lehrer nicht zu Chathan Thorah aufrufen ließ, ungeachtet die königliche Regierung von Mittelfranken sich bei einem in einer benachbarten Gemeinde hierüber erhobenen Streite dahin ausgesprochen hatte, daß es dem Geist der Synagogenordnung entsprechend sei, den Lehrer in' Abwesenheit des Rabbiners als Chathan Thorah vorzurufen u. dgl. m. Hierauf wurde bei dem königlichen Landgerichte von dem Rabbiner Klage erhoben, und dieselben Gründe, die in Nr. 4 Ihres Blattes angegeben sind, wurden von dem Vorsteher als Gegengründe vorgebracht; allein von dem königl. Landgerichte wurde zu Recht erkannt: „Die Beschwerden des Diftriktsrabbiners über die Handlungsweise des Kultusvorstehers .... sind durchaus gegründet, und zu deren Abhilfe erhält nicht nur der Kultusvorsteher ...., sondern überhaupt der ganze Kultusverwaltungs- Ausschuß hiermit die strengste Weisung, allen Anordnungen des Distrikts-Rabbinats hinsichtlich der Leitung des Gottesdienstes in der Synagoge jederzeit, es mag der Distrikts-Rabbiner anwesend sein oder nicht, unbedingt Folge zu leisten, außerdem in jedem einzelnen Contraventionsfalle eine Ordnungsstrafe von 5 bis 25 fl. zur Kultuskasse, vorbehaltlich der im §. 15 der Syoagogenordnung vorgesehenen weiteren Einschreitung zu gewärtigen."

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