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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-03-11 · Heft 10 (11.3.1843) · p. Seite 139

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 10 (11.3.1843)
Date
1843-03-11
Page
Seite 139 (sequence 3)
Language
German
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139 daß Ln der Vermehrung der Käufer auch für die christlichen Grundstücksbesitzer Ln Folge einer vermehrten Con, currenz ein Vortheil erwachsen könne. Ward nun auch Seiten der hohen Staatsregierung hierin dem Wunsche der Petenten entgegengetreten, so konnte dennoch die Deputation die möglichen Bedenken nicht theilen, und glaubt der hohen Kammer anempfehleu zu können: es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregiernng ersuchen: daß noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege den Juden gestattet werde, in den Städten Dresden oder Leipzig mehr deurr ein einziges Grundstück zu erwerben. - WaS ki. anbctrifft, den zehnjährigen Besitz eines Grundstücks vor einer Veräußerung,- so glaubte die Deputation zwar die Motive beachten zu müssen, welche bei Erlassung des gedachten Gesetzes überhaupt obgewaltet hatten, und welche bei diesem Punkte vorzugsweise darauf gerichtet waren, die Juden an einen heimathlichen Heerd zu gewöhnen, und ihnen denselben durch längeren Besitz werth und theuer zu machen, so wie anderntheils dem möglichen Hauserhandel der Juden zu begegnen. Nichts desto weniger glaubte sie, daß eben die zehnjährige Frist eine zu lange sei, und deßhalb dem Zwecke nicht entspreche. Denn wolle man die Juden an einen heimathlichen Heerd gewöhnen, so müsse ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich einen solchen zu schaffen; wie aber könne man unter den heutigen wechselnden Zeitverhältnissen Jemanden zumuthen, sich ein Grundeigenthum zu erwerben, an welches.unbedingt und unter den vielfachsten Wechftlfällen irgend eine Calamität der Zeit die beengende Begrenzung des zehnjährigen Besitzes geknüpft wird. Was aber die Befürchtung anlanget, daß die Juden sodann den Häuserhandel betreiben würden, so glaubte die Deputation, daß es, um dem zu begegnen, hinreichend sei, den zehnjährigen Besitz auf die Hälfte herabzusetzen, und erlaubt sich deßhalb um so mehr den folgenden Antrag der hohen Kammer zu empfehlen, da Seiten der hohen Staatsregierung kein Bedenken dagegen aufgestellt wurde. Sie richtet daher den Antrag dahin: es möge die Kammer im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen: noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege die in §. 8 des Gesetzes vom 16. August 1838 festgesetzten zehn Jahre auf fünf Jahre herabzusetzen. 7) Verlangen die Petenten das Jwmissionsrecht in verhaftete Grundstücke mindestens so weit, daß Juden in das ihnen verpfändete Grundstück jedenfalls immittirt werden, jedoch, wenn solches in einem Landestheile ist, wo sie zur Zeit noch kein Grundeigenthum erwerben dürfen, sie zu dessen Veräußerung binnen zwei Jahren verpsiichtet sein sollen. Was nun dieses JmmissionSrecht betrifft, so würde sich für Dresden und . Leipzig das Rächgesuchte der Peteuren heben, insofern ihnen die Acquisition mehrerer Grundstücke an jedem der genannten Orte nachgelassen ' würde. Es dürfte demnach auch das Besitzthum eines Grundstückes in Dresden oder Leipzig für einen Juden in Zukunft kein Hinderniß mehr sein, um in ein zweites und drittes verpfändetes Grundstück immittirt werden zu können. Was hingegen die von ihnen angesprochene Immission in anderwärts gelegene Grundstücke betrifft, so glaubte die Deputation, daß §. 1 des gedachten Gesetzes, welcher die Juden auf die Städte Dresden und Leipzig beschränkt, der Gewährung dieses Gesuches zur Zeit entgegentrete, andere Bedenken nicht zu verschweigen, welche kn Hinsicht auf das Heimathgesetz und auf die Möglichkeit entstehen, dadurch Scheingeschäfte zu begünstigen. Deßhalb schlägt die Deputation der hohen Kammer vor: diesen Punkt auf sich beruhen zu lassen'. Schließlich hat die Deputation ihrem Berichte noch hinzuzufügen, daß ihr von Seiten des Königlichen Herrn Commissar erkläret worden, wie die hohe Staatrregierung, im Fall ständische Anträge in dieser Angelegenheit an sie gelangen, sich jedenfalls Vorbehalte, vor' einer endlichen Entschließung darauf die betreffenden städtischen Behörden zu hören. Dresden, den 13. Februar 1843. Die dritte Deputation der zweiten-Kammer. D. Haase. Klien. Hensel. D. Platzmann.' Frhr. von Ga bleu z, Referent. Tzfchucke. Scholze.

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