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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-03-11 · Heft 10 (11.3.1843) · p. Seite 138

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 10 (11.3.1843)
Date
1843-03-11
Page
Seite 138 (sequence 2)
Language
German
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138 es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, nach ^den gesetzlichen Bestimmungen die Zahl her jüdischen Heister 'im Vechältniß der jüdischen zur christttchen Bevölkerung'im Allgemeinen zwar beizubehalten, eine . Reparation der Meisterzahl auf die einzelnen Innungen aber fernerhin so schlechterdings nicht obwalten zu lassen. 4) Tragen die Petenten auf die Aufhebung des Verbots an, welches im §. 7' des gedachten Gesetzes den jüdischen Meistern untersagt, christliche Lehrjungen zu halten. Der hauptsächlichste Grund, welcher Veranlassung zu diesem Verbote gewesen war, bestand und besteht noch darin, daß eben diese Lehrjungen noch in einem Kindesalter stehen, wo ihre Begriffe in religiöser Beziehung der Befestigung bedürfen, und obgleich man die Juden von jeder Proselytenmacherei freisprechen kann, so lassen sich doch die Eindrücke nicht voraussehen, die eben auf ein solch kindliches Gemüth nachtheilig wirkend und bleibend sich cinprägen können. Es kann daher die Deputation diesen Antrag nicht bevorworten. 5) Tragen die Petenten darauf an, daß den jüdischen Meistern, die eine Profession treiben, fernerhin hier nicht untersagt fei, mit andern, als von ihnen selbst gefertigten Maaren zu handeln. Die Deputation konnte die unbedingte Aufhebung dieses Verbotes nicht bevorworten und zwar um so weniger, da selbst christliche Meister in Folge der Zunft- und Innungs-Rechte gewissen Bestimmungen unterworfen sind. Es stellte sich der Deputation indessen bei näherer Beleuchtung heraus, daß allerdings das Fabrikationswesen auf einer solchen Stufe zur Zeit steht, daß gewisse Professionisten, als z. B. Uhrmacher, Nadler rc.. nicht mehr bestehen könnten, wenn ihnen nicht gleichzeitig gestattet wäre, nicht nur die einzelnen Zuthaten, sondern daö fertige Fabrikat von anderswo zu beziehen und nach einer mehr oder weniger, oder gar keiner Abänderung zu verkaufen. ES würde, wollte man hier den jüdischen Meistern versagen, gleichwie die christlichen zu.verfahren, die ersteren außer Stand setzen, die Concurrenz der letzteren, der christlichen Meister, zu halten; man würde damit gleichsam den Juden auf indirektem Wege eine große Anzahl von Professionen abfchneiden und hierdurch dem Zwecke, die Juden den Professionen zuzuweisen, entgegenarbeiten. Denn wie kann Jemand eine Profession wählen, von der er sich im Voraus sagen muß, daß es ihm in Folge her für ihn allein enger gezogenen Grenzen, bei allem Fl^rße^ bei aller Umsicht, nimmermehr möglich sein wird, die Concurrenz mit denen zu halten, die an demselben Ort ein gleiches Handwerk mit'ihm betreiben und sich freier bewegen können. Fand es demnach die Deputation einstimmig für recht und für bissig, die jüdischen Professionisten auf gleiche Stufe mit den christlichen Professionisten zu stellen, so glaubte die Deputation die Bevorwortung dieses Punktes um so mehr anempfehlen zu müssen, da in dem ursprünglichen Gesetz-Entwürfe diese beschränkende Ungleichheit nicht vorhanden gewesen und auch die hohe Staatsregierung zur Zeit sich zu keinem besonderen Bedenken veranlaßt glaubte; deßhälb empfiehlt die Deputation einstimmig der - hohen Kammer: es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen: daß den jüdischen Meistern unter Berücksichtigung der Zunft- und Jnnungsrechte noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege der Handel mit anderen, als den von ihnen selbst gefertigten ^Maaren, in gleicher Maase wie den christlichen Meistern, gestattet werde. 6) Verlangen die Petenten die Aufhebung der Beschränkungen, an welche die Juden bei Erwerbung des Grundbesitzes gebunden sind, und welche darin bestehen, daß a. ein Jude nur ein Grundstück in einer der Städte Dresden oder Leipzig besitzen darf; d. daß er 'dasselbe nur nach einem zehnjährigen Besitze verkaufen darf. Zur'Unterstützung des Gesuchs unter a. führen die Petenten besonders an, daß so mancher der jüdischen Hausbesitzer ein freier gelegenes Gartengrundstück der Annehmlichkeit und der freieren Luft wegen zu besitzen wünsche, woran ihn indessen, wenn er schon ein Grundstück besitze, das Verbot hindere. Die Deputation erachtete, da sie den Punkt d. unbedingt zu bevorworten nicht gesonnen war, es für unbedenklich, den Grundstückbesitz auf mehr denn ein Grundstück auszndehnen; denn sicher dürfte sich die Acquisition des Grundbesitzes bei den Juden nicht zu sehr ausdehnen, so lange ein mehrjähriger Besitz vor dem Wiederverkäufe festgehalten wird. Die Deputation glaubte sogar, daß

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