Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 10 (11.3.1843)
- Date
- 1843-03-11
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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VII. Jahrgang, Aiigemeine No. IO. -es ZlldenthmnS. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redacteur: Verlag von' Br. Ludwig Philippson, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concefston.) Leipzig, den II. März 1843. : Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährliches Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig» mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 i Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungserpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs, wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Mo'disikationen des sächsischen Judenqesetzes (Schluss.) Literatnv: Jüdische Religionsphilosophie (Fortsetzung.) .Zeitungsnachrichten: Palästina: Magdeburg, Frank- ' '' fürt am Main. Türkei: Konstantinopel, Syrien. ' Deutschland: Frankfurt am Main, Dettmold, Dresden, Mittelfranken. Preußen: Berlin, Berlin, Berlin. Oesterreich: Komorn, vom Plattensee, aus dem Ma-, giarenlande, aus Ungarn. Schweiz: Endr'ngen (Schluß)? Cvrrefpondenz. Wanderung durch Krakau rc. (Fortsetzung.) Leitender Artikel. Magdeburg, den 19. Februar. Modifikationen des sächsischen Judengesetzes. . (Schluß.) 3) Tragen die Petenten darauf an, daß die in §. 5 des Gesetzes enthaltene Bestimmung, welche die Anzahl der Meister im Verhältniß der jüdischen zur christlichen Bevölkerung festsetzt, aufgehoben werde. Die Deputation konnte die Aufhebung dieser gesetzlichen-Bestimmung nicht bevorworten, indem sie glaubte, daß auf dem administrativen'Wege dem Uebelstande abgeholfen werden konnte, den die Petenten als beengend und besonders benachtheiligenh anführen. Ward nämlich in Folge der angezogenen §. 7 Ln der unter gleichem Tage erschienenen Ausführungs-Verordnung die Zahl der jüdischen Meister für Dresden auf 27, für Leipzig auf 3 festgesetzt, so.ward noch gleichzeitig mit dieser Verordnung, wie die Petenten anführen, eine schriftliche Anweisung an die betreffenden Obrigkeiten beigegeben, welche die Reparation auf die einzelnen Innungen bestimmte; es entstand nun allerdings hieraus für die jüdische Gemeinde der Nachtheil', daß wenn in der einen Innung ein jünger Mann Meister geworden war, die übrigekj welche sich ebenfallsdieser Hrofesston gewidmet hatten oder widmen wollten, keine Hoffnung hatten, vor dem Absterben dieses Meisters und dann auch nur Einer von ihnen das Meisterrecht zu erlangen; in Folge dieser betrübenden Aussicht entstand allerdings ein Uebelstand in mehrfacher Beziehung. Die jüdischen Meister nämlich fanden keine jüdischen Lehrlinge; denn von welchen Aeltern hätte man glauben können, daß sie ihren Kindern eia Handwerk erlernen lassen würden, zu dessen selbstständiger Betreibung nur in der weitesten Ferne der Zeit eine Aussicht vorhanden. War-dieses nun ein Grund, weßhalb Judenkinder nicht Lehrlinge! bei jüdischen Meistern wurden, so war die ganze Beschränkung so hemmend, daß im Allgemeinen die Juden -mit wenig Zuversicht und Hoffnung sich den Handwerken zuwendeten und der wesentlichste Zweck des Gesetzes, die Juden den Handwerken zuzuweisen, verloren ging. Die Deputation/hielt. demnach diese Repartition nach mathematischen Pvoportitionen auf die einzelnen Handwerke für nachtheilig und hemmend und glaubte demnach einstimmig, folgenden Antrag, dem-von Seiten der hohen Staatsregieruug kein Bedenken entgegengestellt wurde, der hohen Kammer empfehlen zu können: