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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-03-04 · Heft 9 (4.3.1843) · p. Seite 129

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 9 (4.3.1843)
Date
1843-03-04
Page
Seite 129 (sequence 9)
Language
German
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129 habe, und daß er der jüdischen Doktrin im Allgemeinen die Jrrthümer Einzelner zugeschrieben habe. *) M. D. Aus Siebenbürgen. (Privatmitth.) Die Pannonia theilt mit: In Siebenbürgen hat ein israelitischer Handelsmann, Namens Woitiz 500 Fr., zu dem zu errichtenden Nationalmuseum, mit dem Bedeuten geschenkt, daß dafür, die, nach dem Uriheile Sachverständiger, nöthigen Bücher, aus dem Bereiche der israelitischen (hebräischen) Literatur, angeschafft werden. Die versammelten Reichsstände, die gegenwärtig eben mit der Gründung dieses Nationalinstituts beschäftiget sind, haben dieses Geschenk .mit Anerkennung und Dank angenommen. Aus Ungarn. (Privatmitth.) Die Presb. Zeit, enthält. Folgendes: In der jüngst abgehaltenen Kongregation der löbl. Stände des Gömörer Komitats, ward ein Intimat verlesen, in welchem den löbl. Ständen von der hochlöbl. Statthalterei, die Frage: warum sie sich, dem Landtagsgesetze 1839/40 zuwider, weigern/ Israeliten innerhalb der Grenzen ihres Komitats die Niederlassung zu gestatten, zur gründlichen Beantwortung vorgelegt wurde. Pretzburg, 3 Februar. Die hiesige Zeitung berichtet aus dem Raaber Komitat: „Die von der Königlichen Ungarischen Statthalterei verordnte Vermögens-Konskription der Juden wurde aus dem Grunde nicht ausgeführt, weil die israelitische Bevölkerung des Landes vermittelst des Gesetz-Artikels 29 v. I. 1840 ein Recht erlangt hat, im Lande zu wohnen, daher sie nicht mehr wie ehedem geduldet wird und also zur Zahlung einer Duldungssieuer nicht angehalten werden kann, besonders da die Juden an allen sonstigen, den christlichen Kontribuenten obliegenden Lasten Antheil nehmen und zur Zahlung der Toleranzsteuer durch kein Gesetz verpflichtet sind." *) Es ist bekannt, daß das Werk Chiarini's von Zrrthümern strotzte, die ihm deutsche Gelehrte sattsam nachwiesen, und daß Ehiarini zur rechten Zeit starb, um nicht der Ignoranz in obigem Fache glanzend überwiesen zu sein.' Obiger Artikel sollte auch nur die Munisizenz des Kaisers in's Licht stellen. D. Redakt. Brünn, 4. Februar. (L. A. Z.) Angeregt durch einen Gelehrten vr. Fasse! in Proßnitz, haben sämmtliche jüdische Gemeinden Mährens der Regierung eine Petition' eingereicht, worin sie um Ausmerzung der gelben Flecken aus den Rechtszuständen' der mährischen Juden bitten und eine Vereinigung mit der böhmischen Gesetzgebung, soweit sie die Juden betrifft, nachsuchen. Die Petition ist in einem so würdigen und freimüthigen Ton abgefaßt und schildert die traurige Lage dieser Genossenschaft mit solchen düstern, obgleich wahren Farben, daß jeder Leser, namentlich jeder Mähre, nur mit Wehmuth über unsere Zustände erfüllt sein kann. Die 30,000 Juden unserer Markgrafschaft sind in ihrem Wohnrechte sehr beschränkt/die vorzüglichsten Handelsstädte Mährens, wo der lebhafte Verkehr so mancher armen jüdischen Familie ihre Subsistenz verschaffen könnte, sind, ihnen verschlossen und nach einem alten intoleranten Gesetze darf keine Judenfamilie sich in Brünn, Olmütz, Hradisch, Znaim und Jglau niederlassen. Aber nicht blos auf Städte allein erstreckt sich die Beschränkung, sondern in allen Städten selbst, wo sie schon wohnen dürfen, ist ihnen ein Ghetto angewiesen, und keine einzige Stadt Mährens/wo Juden wohnen, entbehrt dieser mittelalterlichen Ueberlieferung. Daß die Ausdehnung und Erweiterung des Ghetto, selbst wenn die größte Dringlichkeit es nothwendig macht, bei solchen Gesetzen nicht geduldet wird, ist natürlich nur eine Konsequenz. Die den Juden verschlossenen Städte dürfen sie selbst zur Zeit der Jahrmärkte mit ihren Maaren nur unter gewissen Beschränkungen besuchen; nach einer alten Verordnung nämlich vom 1. Februar 1755 dürfen die jüdischen Kaufleute ihre Maaren nur auf dem Rücken und nicht durch Fuhre zu Markte führen. Wem kann es noch auffallen, wenn das Gesetz den Juden verbietet, christliche Lehrlinge, Dienstboten, Ammen und Taglöhner halten zu dürfen? Jeder Ghetto in Mähren hatte vor zwei Generationen die Anzahl der Familien zugerechnet erhalten, und jene damals Vorgefundene Zahl wurde als der Zielpunkt festgesetzt, über welchen hinaus die Juden nicht gesegnet sein dürfen. Eine Stadt,, die vor sechzig Jahren z. B. achtzig jüdische Familien' zählte, darf jetzt unter keiner Bedingung einundachtzig zählen; ein jüdischer Vater darf nur dann so glücklich sein, zwei Söhne zu haben, wenn ein anderer in 9

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