Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 9 (4.3.1843)
- Date
- 1843-03-04
- Page
- Seite 123 (sequence 3)
- Language
- German
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123 für Gewährung der nachgesuchten Bürgerrechte angezvgen werden könnten, um deßwillen, weil die H. 1 des gedachten Gesetzes den Aufenthalt der Juden auf Dresden und Leipzig beschränkt, und so lange diese § besteht, Lokalinteressen mehr oder minder betroffen werden und zu beachten sind. Sie beschränkt sich deßhalb einzig und allein auf die Bemerkung, wie eben bei einer allmäligen Emanzipation der Juden die moralische Hebung derselben, durch Gewährung der Ehrenrechte ganz besonders nothwendig erscheint, und glaubte anderentheils den Nachweis geben zu müssen, wie durch die Gewährung der gedachten Rechte der christlichen Bevölkerung auch nicht im Entferntesten ein Nachtheil erwachsen könnte. Die Punkte a und c, das Stimmrecht bei der Wahl ' -er Vertreter der Stadtgemeinde und die Theilnahme an den Stadtangelegenheiteu betreffend, so glaubte die Deputation allerdings, daß es gegen ein' jedes Recht, gegen eine jede Billigkeit streite, wenn man demjenigen, dem man zumuthet, die Pflichten des Bürgers in jeder Beziehung zu erfüllen, nicht auch auf der andern Seite, wie jedem anderen Bürger, gleiche Rechte gestatten wolle, wenn man ihm, dem man auferlegt, zu den gemeinsamen Stadtabgaben beizutragen, im Gegensätze nicht gestatten wolle, wie jedem anderen Bürger, seine Stimme dem Manne bei der Wahl der Vertreter zu geben, dem er sei» Vertrauen schenkt und den er überhaupt für geeignet hält, daS gemeinsame Wohl zu überwachen. Die Deputation fand aber auch keine mögliche Benachtheiligung für die christlichen Bürger heraus, denn eben dadurch, daß man vollständig das Interesse der jüdischen Bürgergemeinde mit dem der christlichen Bürgergemeinde vereinigt, wird ja jedes Sonderintereffe entfernt. Wäre es indessen trotz dem noch möglich, daß bei der christlichen Bevölkerung irgend eine Befürchtung entstehen könnte, so dürfte eine numerische Zusammenstellung hierüber den beruhigendsten Nachweis geben, denn bei einer Einwohnerzahl von eirea 70,000 für Dresden, worunter nicht ganz 700 Juden sich befinden, unter denen höchstens 30 das Bürgerrecht erlangt haben, ist es wohl nimmer anzunehmen, daß zum Nachtheile der christlichen Bevölkerung die Juden einen überwiegenden Einfluß an den Wahlen gewinnen können. WaS nun 1) betrifft, die Wählbarkeit zu den städtischen A cuttern, so ergiebt sich aus dem eben angeführten Zahle«vechältniffe, daß eine solche Wahl gegen den Willen bst christlichen Bevölkerung niemals ausgeführt werden kann. Sollte demnach jemals ein Jude zu einem dieser städtischen Aemter gewählt werden, so würde dicß nur dann stattfindm, wenn er auch das Zutrauen der christlichen Bevölkerung genösse; wäre aber dieses nun wirklich der Fall, hätte ein Jude dieses allgemeine Zutrauen seiner Mitbürger sich erworben, so dürfte es nur wahrhaft zu bedauern sein, daß er als braver tüchtiger Mann, als ehrenhafter Bürger, der sich des allgemeinen Vertrauens zu erfreuen hätte, um deßwillen nicht gewählt werden könnte, weil er ein Jude ist! Obgleich bei diesem- Punkte ein Widerspruch Seiten der hohen Staatsregierung erhoben wurde und dieselbe vielfache Bedenklichkeiten zu haben schien, die Einräumung dieser politischen Ehrenrechte den Juden zu gewähren, so glaubte dennoch die Deputation diesen Punkt einstimmig bevorworten zu müssen. Denn es erschien ihr vor allery nothwendig, wenn sonst man wahr und redlich die volle Emanzipation der Juden vorbereit'en will, daß man vorzugsweise in moralischer Beziehung dieselben zu heben suche. Ließ sich übrigens für die christliche Bürgergemeinde, in Folge des geringen Zahlverhaltnisses der Juden zu hen Christen, auch im Entferntesten nicht ein Nachtheil für letztere herausfinden, indem durch die Erweiterung des Kreises der Wählbaren nur ein Vortheil für die gesammte Bürgergemeinde entsteht, so konnte die Deputation nicht anders, als der hohen Kammer anzuempfehlen: es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, die im H. 5 des Gesetzes vom 16. August 1838 enthaltenen Worte, „sie gewährt ihnen jedoch keinen Anspruch auf die im §. 65 der Städteordnung gedachten Rechte", noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege in Wegfall zu bringen. 2) tragen die Petenten darauf an, daß ihnen der zünftige Klein- und Ausschnitthandel, welcher ihnen in §>. 6 des gedachten Gesetzes untersagt, gestattet werde. Wenn die Deputation so unbegrenzt diesen Punktz« bevorworten sich nicht veranlaßt fühlen konnte-, so geschah dieses in Rückblick auf die Gründe und Zwecke, welche bei Erlassung jenes Gesetzes vorgewaltet hatten, und welche letztere vorzugsweise darauf gerichtet waren, die Juden von dem alleinigen EcwerbSzweige des'Handels abzuzieheu und mit auf die Betreibung der Professionen zu verweisen. Es ist indessen Seiten der Petenten hervorgehobev