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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-03-04 · Heft 9 (4.3.1843) · p. Seite 122

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 9 (4.3.1843)
Date
1843-03-04
Page
Seite 122 (sequence 2)
Language
German
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122 Dringlichste in den gemessensten, cifo; schlagendsten ZLusdrüÄtzk, und weist die Motive dB VerlcM-ten auf so riu-- fWchr Mise nMH,,4>chHed§r, W GvmhWeitSstnn für die Leiden und den Druck von MenfchenbMerü besitzt, ihr beifalten muß. Der Gegenstand und die Nachweisungen dieser Petition ergeben sich größtentheils aus dem Deputationsgutachten, weshalb wir hier nicht 'weiter auf sie eingehen. Bis jetzt hat nämlich die Sache insoweit einigen Erfolg Schabt, als 'die dritte Deputation, wozu der Präsident der Kammer, Herr vr. Haafe, gehört, für die wesentlichsten Punkte der Petition sich erklärt hat. Don ganz besondcrm Belang ist es, daß die Deputation einstimmig das Prinzip der vollen Emanzipation anerkennt, und nur in die sofortige, unbedingte Ausführung derselben nicht willigt. Wir lassen daher den ganzen Deputationsbericht als ein bedeutsames Aktenstück hier folgen. In den nächsten Tagen werden die Verhandlungen erfolgen, und wollen wir hoffen, daß der günstige Bericht und die kräftige Aussprache wohlwollender Abgeordneten über die Intoleranz anderer und den schon wieder rege werdenden Widerstand der nieder» Volksklassen den Sieg davon tragen werden. Bericht der dritten Deputation der zweiten Kammer, die Petition der jüdischen Gemeinde zu Dresden betreffend. Ekngegangen am 13. Februar 1843. Die Petition wurde am 3. Januar von der jüdischen Gemeinde zu Dresden der hohen zweiten Kammer durch den Abgeordneten Herrn Dr. von Mayer überreicht, von demselben bevorworter und zu der seinigen erhoben. Die Petition selbst behandelt ausführlich mehrere, in Folge des Gesetzes vom 16. August 1838 cingetretene Bestimmungen und faßt zum Schluß das Gesuch der jüdischen Gemeinde in den Worten zusammen: Es möge die hohe zweite Kammer im Verein mit der hohen ersten Kammer bei der hohen StaatSregiepung die baldige Vorlegung eines Gesetz-Entwurfes, wodurch 1) die hierländischen Juden von den H. 65 der Städteordnung gedachten Rechten nicht ferner ausgeschlossen werden, 2) ihnen der zünftige Klein- und Ausschnitthandel weiter nicht untersagt sei, 3) die Bestimmungen, daß die Zahl der jüdischen Meister das Verhältniß der jüdischen zur christlichen Bevölkerung nicht übersteige, 4) so wie daß jüdische Meister nur Judenknaben-als Lehrlinge annehmen, rngleichea 5) »nur ukit selbst gefertigten Waaren Pandel Treiben dürfen, aufgehoben, 6) der Besitz von Grundeigenthum in Dresden und Leipzig für die einheimischen Juden einer Beschränkung ferner nicht unterworfen sein, endlich 7) ihnen das Jmmissivnsrecht -in -vechaftetr. Grundstücke mindestens in der von ihnen angegebenen Maaße gestattet, werde. Die Deputation glaubt im Allgemeinen so unbedingt und insgesammt die Wünsche der Petententen zur Berücksichtigung nicht anempfehlen zu können und zwar ganz besonders aus dem Grunde, weil das Gesetz, welches die Verhältnisse der jüdischen Gemeinde ordnet, erst seit dem 16. August 1838 in Wirksamkeit getreten ist und ihr, der Deputation, so bedeutende Abänderungen des Gesetzes, wie die Petententen beantragen, nachdem dasselbe erst seit so kurzer Zeit in das Leben getreten, nicht ganz angemessen erscheinen konnten; es glaubte jedoch die Deputation andererseits unter gewissen Modifikationen einzelne Punkte der Pctententen der hohen Kammer zur Berücksichtigung auempfehlen zu können und zu müssen, um eben den Weg der allmäligen bis zur völligen Emanzipation der Juden, der doch durch das Gesetz vom 16.Um' gust 1838 angetreten würde, nicht in zu große Länge auszudehnen. Demnach fühlte sich die Deputation veranlaßt, die einzelnen Punkte der Petenten herauszuheben und kurz zu beleuchten. 1) tragen die Petenten darauf an, daß ihnen die im §. 65 der Städteordnung gedachten Rechte, wenn sonst sie Bürger sind, fernerhin nicht entzogen werden. Diese in der angezogenen Paragraphe gedachten Rechte bestehen u) in dem Stimmrechte bei der Wahl der Vertreter der Stadtgemeinde, ]>) in der Wählbarkeit zu den städtischen Aemtern und c) in der sonst nach dieser allgemeinen Städteordnung lediglich den Bürgern zukommenden Theilnahme an den gemeinsamen Städteangelegenheiten. Die Deputation, welche an sich einer völligen Emanzipation der Juden geneigt ist, übergeht, da eine solche hier nicht beantragt ist, eine tiefere Beleuchtung aller der Gründe, welche für dieselbe sprechen, und demgemäß auch

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