Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 7 (18.2.1843)
- Date
- 1843-02-18
- Page
- Seite 94 (sequence 6)
- Language
- German
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ist die ganze Familie zurückzuweisen. §.14. Ausländer, welche in Unseren Staaten sich aufhalten wollen und nicht bloß als Reisende zu betrachten sind, können angehalten werden, sich durch Beibringung eines Heimathsscheines über die Fortdauer ihres bisherigen Unterthanen-Verhältnisses auszuweisen.' §. 5. Dle Eigenschaft als Preuße geht verloren: 1) durch Entlassung auf Antrag des Unterthans (§§. 16 u. ff.), 2) durch Ausspruch der Behörde (§. 22.), 3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 23), 4) bei einer preußischen Unterthanin durch deren Verheirathung an einen Ausländer. §. 16. Die Entlassung (§. 15. No. 1.) ist bei der Landes - Polizeibehörde des Wohnorts nachzusuchen und erfolgt durch eine von dieser Behörde ausgefertigte Urkunde. §. 22. Unterthanen, welche im Auslande sich aufhallen, können der Eigenschaft als Preuße durch einen Beschluß der Landes-Polizeibehörde verlustig erklärt werden, wenn sie einer ausdrücklichen, Aufforderung zur Rückkehr binnen der bestimmten Frist keine Folge leisten. §. 23. Unterthaneu, welche 1) ohne Erlaubniß Unsere Staaten verlassen und nicht binnen zehn Jahren zurückkehren, oder 2) zwar mit Erlaubniß (Paß, Wanderbuch u. s. w.) Unsere Staaten verlassen, aber nicht binnen zehn Jahren nach Ablauf der bei Ertheilung der Erlaubniß bestimmten Frist zurückkehren, verlieren die Eigenschaft als Preuße. Berlin, 9. Februar. (Privatmitth.) Die neueste Nummer, des Ministerialblattes enthält Folgendes: „Es sind, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 5. d. M. den Aufenthalt jüdischer Gewerbs- und Handels-Lehrlinge aus der dortigen Provinz in den alten Provinzen betreffend, unter Wiederbeifügung der Anlagen, erwiedert wird, bereits mehrere Regierungen, sowie auch das hiesige Polizeipräsidium, auf ihren Antrag autorisirt worden, jungen Juden aus dem Großherzogthum Posen, welche sich in den Städten der alten Provinzen zu ihrem Lebensberufe besser ausbilden wollen, den Aufenthalt auf gewisse Jahre zu gestatten, wenn sonst keine polizeiliche Bedenken eintreten, und der Unterhalt des Betheiligten, sowie die Rückkehr desselben in seine Heimath gesichert sei. Jedenfalls aber muß sich derjenige, der einen solchen Judenburschen aufnehmen will, deshalb an den Magistrat des Orts, und, wenn dieser seine Verwendung versagt, an die Regierung wenden. Berlin, den 27. Dezember 1842. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. W e d e l l. Münster, im Februar. (Privatmitth.) Wir haben uns schon früher mehre Male darüber ausgesprochen, daß eine der preiswürdigsten Anstalten der unter der Leitung des Herrn Dr. A. Haindorf stehende Verein für Westfalen und Rhein-Provinz zur Bildung von Elementar-Lehrern und Beförderung von Handwerken und Künsten unter den Juden^ ist. Der Dirigent wird unter den uneigennützigsten und thätigsten Fördern von Menschenwohl einen Ehrenplatz einnehmen. Es liegt uns der so eben erschienene dreizehnte und vierzehnte Bericht vor aus den Jahren 1839 und 1840. Wir können nicht besser, als den Artikel des „Westfäl. Merkur" über diesen Bericht hier wieder geben. „Die großen, überaus gemeinnützigen Erfolge, welche der Verein durch seine bisherige Thätigkeit bereits erzielt hat, müssen für Alle, denen Menschenwohl aufrichtig am Herzen liegt, in hohem Grade erfreulich sein, und gewiß verdienen sie gerade in gegenwärtiger Zeit, wo die Tagespreise über jüdische Verhältnisse und Zustände so lebhafte Verhandlungen führt, auch in den weitesten Kreisen nachhaltige Bedeutung zu finden. Ohne in die diesseitige Polemik einzugehen, dürfen wir die Behauptung wagen, daß einer völligen bürgerlichen Gleichstellung der Juden mit den Christen sogar die entschiedensten Gegner nicht unbedingt abhold sind, sondern nur verlangen, daß sie an die vorgängige Erfüllung gewisser Bedingungen geknüpft werde. Der Jude soll sich zuvor von den Folgen des grausamen Druckes, womit ihn eine zweitausendjährige Unmenschlichkeit belastete, selbstständig wieder losmachen, .aus seiner bisherigen Abgeschlossenheit hinaustretend, sich auf das Niveau unserer geistigen Bildung stellen und allen unseren bürgerlichen und sozialen Verhältnissen befreundet, zuvor sich m. o. w. zu einem wahren Bürger umbilden/ Alle Debatten vermeidend, entscheiden wir hier nicht, ob die Annahmen und Voraussetzungen, welche Anforderungen dieser