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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-02-18 · Heft 7 (18.2.1843) · p. Seite 93

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 7 (18.2.1843)
Date
1843-02-18
Page
Seite 93 (sequence 5)
Language
German
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98 klingen begleitet von Or. Simon Scheyer. Dritter Theil. Frankfurt am Main. 1838. Wir haben hier einen revidirten Text, eine höchstklare und exakte Uebersetzung und sehr fchätzenswerthe Anmerkungen — der erste und zweite Theil sind bis jetzt noch nicht erschienen. (S. genauere Besprechung Zahrg. 1840 No. 11.) — 2) Grund - und Glaubenslehren der Mosaischen Neligion von R. Joseph Albo. Nach den ältesten und korrektesten Ausgaben in's Deutsche übertragen und mit Anmerkungen begleitet von W. und L. Schlesinger. Erstes Heft. Frankfurt am Mai»: 1838. Zweites Heft 1839. Drittes - Heft 1840. Hier .haben wir eine gute Uebersetzuug, die überhaupt die erste bis jetzt erschienene ist — sie reicht bis S. 496., das ist IV, 20., und das vierte Heft, welches Vorrede, Schluß und Anmerkungen bringen sollte, läßt noch immer auf sich warten. (S. genauere Besprechung Jahrg. 1838. No. 98. 1839 ^No. 88. 1840 No. 34.) — 3) ^dö Das Buch Kusari, des Jehudet H«r-Levi, nach dem hebräischen Texte des Jehuda Jbn-Tibbon herausgegeben, übersetzt und mit fortlaufendem deutschen Kommentar, so wie mit einer allgemeinen Einleitung versehen von Hermann Jolowicz und David Cassel. Leipzig, 1841. Auch von diesem trefflich ausgestatteten Werke ist bis jetzt nur die erste Lieferung erschienen, welche bis II, 7. reicht. Da wir dieses Werk noch nicht naher in diesen Blättern besprochen, so gehen wir, ehe wir weiter schreiten, etwas näher darauf ein. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten. Preußen. Berlin, 8. Februar. (Privatmitth.) Vor einigen Tagen ist ein Gesetz „über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer Unterthan" erschienen. Ein Para- .graph desselben nimmt besonder» Bezug auf unsere Glaubensgenossen, in den anderen stehen sie in ganz gleichen Verhältnissen. Bei der Wichtigkeit, welche diese Angelegenheit für viele Ausländer haben kann, .die sich in Preußen niederlassen wollen, halten wir es für angemessen, die bedeutendsten Paragraphen hier herzustellen. - „§. i. Die Eigenschaft als preußischer Unterthan wird begründet: 1) durch Abstammung (H. 2.), 2) durch Legitimation (§. 3.), "3) durch Verheiratung (§. 4.) und 4) durch Verleihung (§§'. 5. u. f.). Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. §, 2. Jedes eheliche Kind eines Preußen wird durch die Geburt preußischer Unterthan, auch wenn es im'Auslande geboren ist. Uneheliche Kinder folgen der Mutter. §. 3. Ist die Mutter eines unehelichen Kindes Ausländerin, der Vater aber ein Preuße, so wird das Kind durch eine nach preußischen Gesetzen erfolgte Legitimation preußischer Unterthan. §. 4. Eine Ausländerin wird preußische Unterthanin durch Verheirathung mit einem Preußen. §. 5. Die Verleihung (§. 1. No. 4.) erfolgt durch Ausfertigung einer Naturalisations-Urkunde: zur Ertheilung derselben sind die Landes-Polizeibehörden ermächtigt. Bei ausländischen Juden muß zuvor die Genehmigung des Ministers des Innern eingeholt werden. §. 7. Die Eigenschaft als Preuße soll nur solchen Ausländern verliehen werden, welche 1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, 2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben, 3) an dem Orte, wo sie sich niederlaffen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden, 4) an diesem Otte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Ange- . hörigen zu ernähren im Stande sind, und 5) wenn sie Unterthanen eines deutschen Bundesstaats sind, die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind. (Deutsche Bundesakre Artikel 18. No.. 2. lit. 2.) §. 8. Die Landes-Polizeibehörden sind verpflichtet, vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde die Gemeinde desjenigen Ortes., wo der Aufzunehmende sich niederlaffen will, in Beziehung auf die Erfordernisse des §. 7. No. 2. 3. und 4. mit ihrer . Erklärung zu hören und ihre Einwendungen zu beachtet. §. 10. Die Verleihung der Eigenschaft als preußischer Unterthan (HK. 5 u. 6.) erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme, gemacht wird, zugleich ans die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. Ist bei einem dieser Angehörigen, die im §. 7. No. 2. erforderte Unbescholtenheit nicht außer Zweifel, und wird daher dessen Aufnahme unzulässig gefunden^so

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