Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 5 (4.2.1843)
- Date
- 1843-02-04
- Page
- Seite 67 (sequence 7)
- Language
- German
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67 machen, und seiner gesunden Vernunft anheim geben zu urtheilen, auf wessen Seile das Recht.- Unter dem 27. Juni v. I.' erläßt das Herzog!. Sachs. Meiningsche Konsistorium zu Hildburghausen die Verordnung: daß israelitische Schüler in Christlichen Lehranstalten vom Schreiben wahrend des Unterrichts an Sonnabende nicht mehr dispensirt werden sollen, mit der Bemerkung, daß nach Vernehmung des provisorischen Landrabbiners die Ueberzeugung gewonnen worden ist, daß jene Weigerung der israel. Schüler am Sabbat zu schreiben nur auf einer einseitigen Auslegung der religiösen Satzungen beruhe. Der Herr provisorische Landrabbiner Hoffmann, in Frankfurter Journal aufgefordert, die Quelle nachzuweisen, woraus er. die Erlaubniß am Samstag zu schreiben herleite, erwidert in demselben Blatte kühn und dreist: Im Talmud werde die Lehre ausgesprochen, wenn der Staat in welchem wir leben ein allgemeines Gesetz zum Besten seiner Unterthanen erläßt, der Israelit sich unbedingt nach diesem Gesetze richten darf und soll, selbst wenn er hierdurch gegen ein mosaisches Gebot oder Verbot handelt. Da nun das Nichtschreiben israel. Schüler christlicher Lehranstalten am Sabbat mit einer konsequenten Schulordnung nicht vereinbar, sondern auch eine Unbequemlichkeit und ein Nachtheil für die Lehrer und die übrigen Schüler ist, so ist der Staat in seinem vollen Rechte wenn er solche Ausschließungen nicht mehr gestattet, die Israeliten hingegen dürfen nach Erlassung einer solchen Verfügung unbedenklich eine solche Lehranstalt besuchen und am Sabbat schreiben, denn das Landesgesetz hebt das mosaische auf u< s. w. Soweit Herr Hoffmann. Jeder wer Augen hat zu sehen sieht hier eine Unredlichkeit; denn was anders ist's zu behaupten: das Schreiben am Sabbat ist an und sür sich erlaubt, wie nach der Verordnung des herzoglichen Konsistoriums der Herr H. sich gegen dasselbe geäußert zu haben scheint, und was ganz anders ist's zu behaupten: das Schreiben am Sabbat ist religiös verboten so lange es vom Staate nicht geboten, im letzteren Falle aber wird es sogar religiöse Pflicht. Hätte Herr H. behauptet: das Schreiben am Sabbat ist an und für sich erlaubt, so wäre dieß ein verzeihlicher Jrrthum, der keinen Schatten auf seine redliche Gesinnung. zurückwerfen würde, aber einer Behörde die ihn um sein Gutachten auffordert zu erklären, und dieß und nicht anders enthält seine Erklärung im Frankfurter Journal, das Schreiben am Sabbat ist verboten, jedoch wenn der Staat es befiehlt, dann ist es erlaubt und wird sogar Pflicht, darum gebietet es nur und es muß auch Folge geleistet werden, das ist, gelinde gesagt, eine Unredlichkeit, ein schnödes Spiel mit dem Heiligsten. Nach dieser Erklärung müßten die Juden, sobald der Staat es fordert, zur Taufe schreiten, wollen sie ihren jüdischen Religionsvorschriften Nachkommen, nach welchen, zufolge Herrn H., das Landesgesetz das mosaische;'aufhebt. Aber auch einmal zugegeben, das Landesgesetz hebe das mosaische in der von Herrn Hoffmann behaupteten Ausdehnung auf, so müßten doch, namentlich von den betreffenden Rabbinen, als Diener-der Religion, alle möglichen gesetzlich erlaubten Schritte geschehen, um der Emanirung eines solchen Gesetzes vorzubeugen, und dürften sie nicht, wie hier geschehen, diesen Konflikt des Staats - und Religionsgesetzes durch ihr Gutachten veranlassen und Hervorrufen. sDer Herr Dr. Frankel spricht sich in der Leipziger allgemeinen Zeitung deßfalls in einem Artikel gegen Herrn Hoffmann aus, und dieser Artikel ist es gegen den Herrn E. mit talmudischer Gelehrsamkeit zu Felde zieht, und den Herrn H. in Schutz nimmt. Wir wollen hier weiter nichts als diese scheinbare talmudische Gelehrsamkeit bei Licht besehen um zu zeigen, daß sie nur Schein und die daraus gezognen Folgerungen falsch sind. Es ist und bleibt wahr, daß der Ausspruch: das.Landesgesetz ist bindend, nicht in der Ausdehnung die ihm Herr Hoffmann giebt ausgesprochen wurde, sondern nur in civilrechtlicher Beziehung und außerdem dann nur wenn das wahre Wohl des Vaterlands es nothwendig erfordert, seine Geltung hat, und wäre es lächerlich einer angeblichen Unbequemlichkeit für Lehrer und Schüler wegen, sich berechtigt zu glauben durch diesen Ausspruch, ein Landesgesetz Hervorrufen zu dürfen welches das Religionsgesetz aufhebt. Aber auch zugegeben, daß wenn ein Religions- und Landesgesetz kollidiren, letzteres die Oberhand behält, so kann in dem vorliegenden Falle, um gerade der Kollision aus dem Wege zu gehen, weiter nichts gefolgert werden als, daß die Israeliten solche Christliche Schulen mit deren Gesuch das. Schreiben am Samstag verbunden ist, vermeiden müssen. Daß die' israell Jugend, wenn sie am Sabbat in.christlichen Schulen nicht