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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-01-28 · Heft 4 (28.1.1843) · p. Seite 51

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 4 (28.1.1843)
Date
1843-01-28
Page
Seite 51 (sequence 7)
Language
German
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51 stimmungen von Seite des Lehrers bezeichnen, der ihm dieses Wortrittsrecht streitig zu machen suchte. Zwar enthalt die mehrerwähnte Synagogenordnung Mittelfrankens im §. 46 eine Bestimmung, welche Personen und wie viele an den fraglichen Umzügen Antheil nehmen sollen und-dürfen, nämlich außer dem Rabbiner der Lehrer, der Vorsteher rc. und hieraus ziehen Manche den Schluß, daß dem Lehrer der Vorrang vor dem Vorsteher gebühre; allein diese Schlußfolgerung ist unrichtig, inKem der angeführte §. 46 nur darüber Ziel und Maaß giebt, und nach seiner Fassung geben kann, wie viele und welche Personen an dem fraglichen Umgang Antheil nehmen dürfen, wie ein Blick in denselben auf der Stelle bekundet. Wenn also am letzten Umzuge der Vorsteher den Rang vor dem Lehrer einnahm, (was wirklich geschehen ist) so liegt darin nichts weniger, als ein unerquicklicher Vorgang, sondern der Vorsteher hat den Gesetzen gemäß gehandelt, und der Lehrer hatte bescheiden zurücktreten sollen. Daß er dieses nicht gethan, darin wird jener Unbefangene, ein Versehen seiner Seite erkennen, wundern aber wird sich Jedermann, daß man eine solche Handlungsweise in öffentlichen Blattern als legitim zu bezeichnen sucht, und das Gesetzmäßige als einen unerquicklichen Vorgang darstellen will. Dieser Vorfall hat zu einem Prozesse eine Veranlassung nicht gegeben, und soll dieses ja Niemand glauben (da es selbst der Bericht-erstatter kaum für glaublich hält) sondern das Rabbinat machte (aus welchen Gründen gehört nicht hieher) Anzeige bei der Polizeibehörde, und auf diese Weise kam die Sache zur Kenntniß der Königl. Kreisregierung. Nicht also der Vorsteher spann einen Prozeß an, oder brachte die Sache zur Cognation der königl. Kreisstelle, sondern der Lehrer durch das Rabbinat. Da übrigens der Einsender des Artikels noch ganz anmaßend erwähnt, daß er außer diesen Vorgängen noch manche andere mittheilen könnte, welche sich in der Gemeinde F.... zugetragen haben sollen, so wird derselbe hiermit aufgefordert, diese Vorgänge in diesem Blatts zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, damit man Gelegenheit finde, die Unrichtigkeit derselben darzuthun, und damit nicht das Publikum in dem durch das in No. 49 enthaltene Inserat gebrachten Wahn gelassen werde, als hätten wirklich in der Gemeinde F. für das Schulwesen unerquickliche Vorgänge stattgefunden. Preußen. Berlin, 10. Januar. Die jüngste Nummer des Ministerialblattes enthält folgende Verfügung. 544) Verfügung an die Königl. Regierung zu Bromberg, die Niederlassung jüdischer Handwerker in der Provinz Posen betreffend, vom 7. November 1842. Da der in dem Berichte der Königl. Regierung vom 13. v. M. erwähnte jüdische Schneider N. zu 6., obwol demselben, als Juden aus dem Großherzogthume Posen, keine Militär-Verpflichtung oblag, dennoch freiwillig Dienste genommen und bei dem stehenden Heere, wie bei der Landwehr, solche abgeleistet, auch sich dabei die Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erworben hat, so ist es nicht nur der Billigkeit angemessen, sondern entspricht selbst den Allerhöchsten Absichten, ihm sein Fortkommen möglichst zu erleichtern. In Betracht dessen, und da außerdem gegen die Moralität des rc. N. sonst nichts angeführt worden, die Frage aber, ob er in Brorrkberg sein Fortkommen finden werde — eine Frage, die bei einem sich in dortiger Stadt neu etablirenden christlichen Schneider gar nicht aufgeworfen werden würde — ihm selbst zur Beantwortung zu überlassen ist, wird dem rc. N., in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 8. Juni 1834., hiermit zur Niederlassung in Bromberg die erforderliche Ministerial- Konzession ertheilt. - Hiernach hat die Königl. Regierung sowol denrc. N.,. als die Stadtbehörde zu Bromberg, zu bescheiden.^ Berlin, den 7. November 1842. « Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. W e d e l l. Aus dem Großherzogthum Posen, 12. Januar. (Privatmitth.) Wenn für irgend Jemanden die obwaltenden kritischen Zustände im Judenthum von großer Schwierigkeit sind, so sind dies diejenigen jüngeren Männer, welche sich dem Berufe eines jüdischen Geistlichen widmen. Man braucht nur aus die Konkurrenzschreiben, die in dem Anzei-

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