Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 2 (14.1.1843)
- Date
- 1843-01-14
- Page
- Seite 25 (sequence 9)
- Language
- German
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Dhinter ihnen ihre Väter oder der dessen Stelle versehende Verwandte; auf der andern Seite die Mädchen; und hinter ihnen ihre Mütter oder die deren Stelle versehende Verwandte, zugelassen. — Art. 5. Der Hr. Rabbiner wird eine Prüfung ' durch Art. 1 erforderten Kenntnisse vornehmen. Sogleich nach der Prüfung wird die Einweihungszeremonie Ln der Ordnung und nach dem Programm statt finden, welche später durch den Hrn. Ober-Rabbiner bestimmt werden. — Art. 6. Da wo mehrere Gemeinden zu einem Rabbiner gehören, werden die Herren Rabbiner die Samstage bestimmen, welche sogleich auf beide durch Art. 3. festgesetzte Zeitpunkte folgen, um sich in jede der Lokalitäten zu begeben und daselbst zur religiösen Einweihung zu schreiten. — Art. 7. Jeder Eingeweihte wird von dem Hrn. Rabbiner ein Zeugniß erhalten, welches bescheinigt, daß er der Einweihungs-Bedingung Folge geleistet hat. — Art. 8. Vom künftigen Passahfest an wird jede Person von dem einen oder dem andern Geschlecht, welche die religiöse Volljährigkeit erreicht hat, ohne mit dem durch vorhergehenden Artikel erforderlichen Zeugniß versehen zu sein, von den religiösen Ehrenbezeugungen ausgeschlossen bleiben, welche der Gottesdienst den Gläubigen im Innern der Synagoge „ zusagt. Außerdem werden auch die Knaben nicht zur öffentlichen Ablesung eines Kapitels des Pentateuchs, im Tempel, zugelaffen. Nicht minder lobenswerth ist der zweite Erlaß, wodurch der Gesellschaft für Aufmunterung zur Arbeit zum Besten armer Israeliten kräftig unter die Arme gegriffen wird. Er lautet: — Art. I. Die Aussichts-Kommissäre bei den Synagogen des niederrheinischen Departements.sind zu gleicher Zeit die Delegirten.der Gesellschaft füd Aufmunterung zur und werden dieselbe in ihren BemühungeWmerstützen. — Art. 2. Die Herren Rabbiner sind eingeladen ihren geistigen Einfluß anzuwenden , um die Anzahl der Wohlthäter der Gesellschaft immer mehr und wehr zu vergrößern. Sie werden von der Kanzel herab das aus unfern heiligen Büchern gezogene Gebot lehren': daß Arbeit die Quelle des zeitlichen und Ewigen Glükkes i-st. Sie werden nicht anstehn öffentlich, zu erklären, daß das den Müßiggängern gegebene Almosen ein unrichtig verstandenes Mitleiden ist. —Art. 3. Die Aufsichts-Kommissäre werden es übernehmen 25 jährliche Subscriptiönen in den ihnen anvertrauten Gemeinden zu sammeln, ' die 'Beiträge am Ende jedes halben Jahres einnehmen und den Gesammtbetrag sogleich dem Verwaltungs-Konnte der Gesellschaft übersenden, dem sie am Ende jedes Jahres ihre Rechnung zu überliefern haben; außerdem werden sie einen.jährlichen Rapport aufsetzen, 'sowohl über den Erfolg ihres Verfahrens als auch über die ihnen begegneten Hindernisse; überhaupt haben die Aussichts-Kommissare, welche nunmehr korrespondirende Mitglieder der Gesellschaft sind, sich nach den Instruktionen ihres Verwaltungs-Komite's zu richten. — Art. 4. Da das Beispiel immer auf das Gebot folgen soll, so erwartet das Consistorium mit Recht, daß die Namen der Herren Rabbiner und Aufsichts-Kommissäre an der Spitze jeder Subscriptionsliste sich befinden werden. — Art. 5. Niemand kann die Verrichtungen eines Aufsichts-Commissärs versehen, wenn er nicht zu gleicher Zeit Mitglied der Gesellschaft durch seine Unterschrift ist. — Art. 6. Jedes Jahr wird die Verwaltungs-Kommission der Gesellschaft für Aufmunterung zur Arbeit an das Konsistorium einen Bericht über den zufolge vorgehender Dispositionen erlangten Erfolg übersenden. Deutschland. Magdeburg, 30. Dezember. (Privatmitth.) Wir theilen mit Vergnügen folgende Erklärung mit, die so eben bei uns eingelaüfen. D. Red. . Hildburghausen, 26. Dez. 1842. In No. 50 dieser Zeitung wird die das Schreiben jüdischer Zöglinge christlicher Lehranstalten am Sonnabend betreffende Consistorial- oder vielmehr landesherrliche Verordnung als ein Act der Jntoleleranz, der Unduldsamkeit bezeichnet. Hiermit geschieht dem Herzogs. Consistorium offenbar Unrecht. So wenig wir es auch gutheißen können, wenn man dem talmudifchen Satz: „das. Gesetz der Regierung ist Gesetzt eine solche Ausdehnung geben will, daß auch eigentlich religiöse Vorschriften dem Landesgesetze weichen müssen — ein Zugeständniß, das gewiß keine von allen Eonfessionen dem Staate machen wird, noch kann/ und das gewiß von dem herzogl. Consistorium selbst nicht gebilligt wird so glauben wir es doch der Wahrheit schuldig zu sein, öffentlich 2