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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-01-14 · Heft 2 (14.1.1843) · p. Seite 24

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 2 (14.1.1843)
Date
1843-01-14
Page
Seite 24 (sequence 8)
Language
German
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24 auffetzte, war ein Herz wahr und rein und empfänglich für alles Gute , und Schöne, für Liehe und Freundschaft, eine unerschütterliche Rechtschaffenheit, die höchste Wahrheitsliebe und wahre Tapferkeit in deren Verteidigung. In der Liebe zum Iudenthume, in der Aufopferung. seines ganzens Wesens für das wahre Wohl der Menschenhand er den Wenigen zur Seite, die in der ausharrenden Begeisterung des Wirkens für das Wohl ihrer Mitmenschen, von dem Egoismus und der moralischen Erschlaffung unserer Zeitgenossen, unangetastet geblieben,, und öffentliches Auftreten nicht scheuen. — . - Höchst befriedigend war es für Alle, die ihn naher-gekannt, seine Verdienste in der Eigenthümlichkeit seines Wesens, in'den Grund- und Hauptzügen seines edlen Charakters in einer, bei dem am JO. d. zu Ehren des Verstorbenen stattgefundenen Trauer- Gottesdienste von Dr. Goldsmidt gehaltenen Predigt zu vernehmen. Mit der ih,m eigenthümlichen Kraft der Beredsamsamk.eit schilderte dieser den zahlreich versammelten Freunden das thatenvolle Leben des Verstorbenen als Muster edler Einfachheit, als Muster anspruchsloser Demuth, und die tiefgefühlten, vom Herzen gesprochenen Worte des Redners, dem der Verblichene ein so inniger Freund gewesen, gingen zum Herzen, und erhöheten den Schmerz über den bedeutenden, unersetzlichen Verlust, den die Gesammtheit erlitten. — Unseren besonderen Dank statten wir dem Direktor Herrn Eisenbaum ab, der, wie er jede Gelegenheit zur Herstellung eines würdigen Gottesdienstes zu benutzen sucht, auch bei dieser leider schmerzlichen Veranlassung sich bemühte, dem zu diesem Zwecke veranstalteten Gottesdienste auch äußere Würde zu geben. Möge unsere Gemeinde, die der. Wackeren und Edlen manche noch zählt sich derselben lange. zu erfreuen das Glück haben, und Jn ihnen für den erlittenen Verlust eine Entschädigung finden, mögen aber auch diese durch die dem Verblichenen zu Theil gewordene Anerkennung und allgemeinen Theilnahme, eine Bürgschaft finden für die Anerkennung, die jedes edle Streben in fühlenden Herzen findet. Lä. ...... Frankreich. StraHburg, 25, Dezember. (Privatmitth.) Ich übersende.Ihnen anbei zwei Aktenstücke, welche das hiesige Israel. Konsistorium so eben erlassen, und; deren zweckgemäße Tendenz ihnen Interesse verbürgte Das erste ist ein Erlaß des Konsistoriums, welcher die Konfirmation in seinem ganzen Sprengel zum Gesetz erhebt. Es lautet: Sitzung vom 16. November 1842. Das israelitische Konsistorium der. Cirkonskription von Straßburg. Nach Ansicht seines Beschlusses vom 19. Oktober letzthin, welcher bestimmt: „Daß eine religiöse Einweihung, nach vorhergegangener öffentlicher Prüfung, mallen Tempeln der Cirkonskription, sowol für die Knaben als für die Mädchen, eingeführt werde."— Nach Ansicht des einundzwanzigsten Artikels des Reglements vom 10. Dezember 1806, welcher folgendermaßen abgefaßt ist: „Die Amtsverrichtungen der Rabbiner sind: die Religion und die Lehrsätze welche in den Entscheidungen des Großen- Sanhedrins enthalten sind u. s. w. zu unterrichten." Auf den Bericht des Herrn Oberrabbiners; beschließt wie folgt: Art. 1. Die Herren Rabbiner im Departement des Niederrheins werden Sorge tragen, daß die israelitischen Kinder, sowol Mädchen als Knaben, an einem guten religiösen Unterricht Theil nehmen, der auf die heilige Schrift und auf den von dem Zentral-Konsistorium angenommenen Katechismus, betitelt: Kurzer Elementar-Lehrbegriff religiösen und moralischen Unterrichts, gegründet ist. — Dieser Unterricht wird von den Herren Rabbinern oder den zu diesem Zwecke von ihnen delegirten Personen ertheilt werden. — Art. 2. Jedes über zwölf Jahre altes Kind ist zur religiösen Einweihung tüchtig. — >Art. 3. Die religiöse Einweihung wird in allen' Tempeln der Cirkonskription zweimal jährlich statt haben: den siebenten Tag nach dem Passafeste (nvv bra ^212) und den achten Tag des Lauberhüttenfestes (rm* ^212) um drei Uhr Nachmittags, für die Kinder welche nach diesen Zeitpunkten ihr dreizehntes Jahr zurücklegen. — Art. 4. Die einzuweihenden Kinder werden von ihren Eltern begleitet fein. Zu beiden Seiten der Synagoge werden seitwärts und gegen das Heiligthum zu gerichtet,. zwei Reihen Bänke angebracht; auf der einen Seite werden die Knaben, und

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