Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 100 (30.11.1839)
- Date
- 1839-11-30
- Page
- Seite 629 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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629 die wir den Feinden machen? Bedarf Iudaa unter der Fahne eines Maccabäers, der parthischen Fremdlinge, ist Israels Gott so schwach, daß sein Schutz und seine Hülfe nicht hinreichen? O, meine Brüder, glaubet ihr, daß die Tage von Modln nimmer, nimmer wiedeckehcen werden? Mein Prinz, wie wir hier stehen, Männer Judäa's, mit unsrer Liebe zu dir und dem Vaterlande, mit unsrem Eifer fürs uralte Gesetz und den uralten Glauben, wir rufen, dir zu: traue den Ausländem nicht, bring'uns keine Fremdlinge!" „Keine Fremdlinge!" erscholl es laut durch die Versammlung. „Auf unsecn Schildern tragen wir dich nach ' Jerusalem!" Antigonus winkte, Pappus gebot Schweigen. Nun wurde ausgemacht, daß heute Jeder ruhig nach Hause kehren sollte, jeder, der Einfluß in Städten und auf dem platten Lande hatte, für die Sache des Prinzen werben sollte. Als Zeit des allgemeinen Aufbruches gen Jerusalem wurde das Wochenfest bestimmt, welches ohnehin alle Einwohner des Landes in der Hauptstadt vereinigte. Eine Auswahl von Tapfern wurde getroffen, die dm Bezirk von Drymus besetzen sollte, in welchem sich Antigonus als König von Iudaa zuerst zeigen wollte. Eine allgemeine Freude verbreitete sich unter den Verschwornen, von allen Seiten erfolgten gegenseitige Umarmungen und Betheurungen. Schon sah man sich in Jerusalem, schon den Feind gestürzt und die alten Tage der Freiheit zurückkehren. Malichus stand nachdenkend neben dem jungen Fürsten und sah in die Gruppe mit düsterm Blicke. Jetzt trat ein Priester, von zehn Leviten umgeben, in die Mitte der Männer, erhob das Buch des großen Gesetzgebers. Alles warf sich auf die Knie, feierlich stimmten die Leviten einen Psalm Davids an und. schauerlich ertönte, wie aus Grabestiefe, der Gesang in der Grotte des Elias. — Draußen ging indeß das Gestirn des Tages auf, wie vom Golde umzogen war die Spitze des Carmel, auf den Pinien lag der Thau des Morgens und wie Rauch vom Altar stiegen von den Waldungen die Nebel in grauen Wölkchen gen Himmel. In aller Stille begaben sich die Männer aus der Grotte und zerstreuten sich im Gebirge, nur Malichus blieb beim Prinzen zurück, der ihn an seine Brust zog und weinend sein lockiges Haupt auf die Schulter des Freundes legte. (Fortsetzung folgt.) Geschichte. Aphorismen über die Geschichte der Israeliten in Ungarn. Von Leopold Löw. (Fortsetzung.) II. Das Bürgerrecht der Juden in alteren Zeiten. Die Zeit der ersten Einwanderung der Juden in Ungarn dürfte mit historischer Gewißheit wol schwerlich auszumktteln sein. Die Angabe des Grafen Mailath (1, 96)) daß sie zur Zeit der Kceuzzüge nach Ungarn gekommen seien, welche dieser Geschichtsschreiber auch nur aus bloßer Vermuthung giebt, ermangelt jeder nur wahrscheinlichen Begründung. Die ungarische Gesetzgebung erwähnt ihrer zuerst unter der Regierung Ladislaus des Heiligen (1077 -— 1095); dies geschieht aber auf eine Weise, welche auf ihre frühere Anwesenheit und Verbreitung im Reiche schließen laßt. Das erste Juden betreffende Gesetz nämlich, welches im corpus juris Hungarici vorkommt, enthält folgende Bestimmung: 8i Judaei uxores Chrislianas s.ibi associaverint, aut aliquam personam Christianam iti semtio apud se detinuerint; . ablata ab eis, libertati reddatur, venditoribus ejus pretium tollatur, et in suinbtum Episcoporum reniat (Lad. Decr. L, Icap. X). Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden muffen also schon damals geordnet gewesen sein, da man sich auf solche Specialitäten einließ. Höchst merkwürdig ist es auch allerdings, daß die Ehen zwischen Juden und Christinnen erst durch königliches Gesetz verboten werden mußten. Ausführlichere Gesetzbestimmungen über die Juden gehören der Regierung Kolomanns I. an. Das Recht des Gücerbesitzes ist hier den Juden ganz deutlich zugesprochen. Da vielen Lesern dieser Blätter selbst in Ungarn &<iS. corp. juris hung. nicht zur Hand sein dürfte, so möge das Wortlaut dieses Gesetzes hier ebenfalls angeführt werden: Nullus Judaeus Christianuiu mancipium einen» vel readere audeat, aut in suo servitio teuere sinatur. Nunc vero qui habet, si infra datis sibi indiiciis non vendat ainittat. Agricultural« autem si quis eoruni habet, paganis haue mancipiis exornef.. Possess io nes quidein Judaei, qui posaunt emere, habeant: sed ipsi nusquam, nisi ubi sedes Episcopalis, reraanere sinantur (CoJ, Decr. L. I. cap. 74 et 75). Daß die Seltenheit heidnischer Sklaven in spa- 100 *