Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 94 (19.10.1839)
- Date
- 1839-10-19
- Page
- Seite 535 (sequence 7)
- Language
- German
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535 heit streng katholisch ist. Man darf sowol hieraus schließen, daß es von der Emancipation keinen Schaden gefühlt hat, als auch daraus, daß sie in den verschiedenen holländischen Constitutionen aufrecht erhalten wurde, von der Zeit an, als die französischen Armeen und Patrioten im Jahre 1795 auch bürgerliche Gleichheit für alle Glaubensbekenntnisse proklamirten. In Frankreich garantirteLudwigXVIII die Charte vom 6. April und 4. Juni 1814, so wie auch Napoleons Zulage zu der Reichsverfassung vom April 1815 die vollkommene Emancipation aller Glaubensbekenntnisse, welche alle die vorhergehenden seit der ersten Proklamation der Menschenrechte vom 3. September 1791 betbehalten haben. Auch die Verfassung von 1830 ist eben fo wenig in dieser wie in einer andern Bestimmung ein Rückschritt. Die polnischen Constitutionen von 1791, 1807 und 1815 machen freilich die römisch - katholische Religion zu der herrschenden, weil die Mehrheit der Einwohner sich zu ihr bekennt „räumt aber jeder Religion öffentlichen Cultus ein," weil diesen ihr heiliger Glaube gebietet, den Nächsten zu lieben, weshalb es eine Schuldigkeit wäre. Allen, zu welcher Religion sie sich auch bekennen mögen, Glaubensfrieden und den Schutz der Regierung zu gewahren. Nur Krakaus schlechte Verfassung beschränkt dieses auf die christlichen. Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 bestimmt, „daß der Bundestag in Erwägung ziehen solle, wie auf die möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der jüdischen Glaubensbekenner in Deutschland bewirkt werden kann, und wie der Genuß der bürgerlichen Rechte, gegen Uebernahme aller Bürgerpflichten, ihnen in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden kann. Doch sollen die Bekenner dieses Glaubens die von einzelnen Bundesstaaten ihnen eingeraumwn Rechte bis dahin behalten." Die baierschen Verfassungen von 1808 und 1818, so wie die Würtembergische von 1817 und die Badensche von 1818 setzen „ vollkommne Gewissensfreiheit" fest; und die Organisationen des Herzogthums Anhalt von 1810 und 1811 geben den Juden ausdrücklich vollkommnes Bürgerrecht. So weit sind wol nicht die meisten andern kleineren deutschen Staaten gekommen; aber überall können doch Juden sich aufhalten, sich ernähren und^. ihren Gottesdienst ausüben. Der französische Einfluß, besonders während des Bestehens des Rheinbundes und der Einführung des napoleonischen Codex haben auch, vieles zur Verbesserung ihrer Lage beigetragen. Die Organisation der Reichsstadt Frankfurt von 1806 nimmt sie in Schutz, und die Akte vom 18. Juli 1816 setzt fest, daß „der Senat durch eine Commission unverzüglich ein Regulativ für die bürgerlichen Rechte der Juden entwerfen lassen soll, welches den Forderungen des Zeitgeistes und der Billigkeit ent?" sprechen kann." Es ist auch bekannt, daß sie in den andern 3 Reichsstädten (?) beschützt werden und Aufenthalt und Nahrungsfreiheit genießen. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen von 1820 bestimmt, daß „nicht christliche Glaubensvecwandte Staatsbürgerrecht haben, wenn das Gesetz es ihnen eingecaumt hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch Uebertragung eines öffentlichen Amtes zugestanden worden ist." In Chur Hessen legt das Organisationsedikt vom 29. Juni 1821 dem Ministerium des Innern auf, die Aufrechthaltung dek Anordnungen zu überwachen, wonach die Juden sich daselbst aufhalten können. Keiner der übrigen deutschen Staaten versagt den Juden den Aufenthalt innerhalb seiner Granzen, obgleich dieses verschiedene Beschränkungen erleidet, deren schädliche Folgen in moralischer und ökonomischer Hinsicht dann auch nicht ausgeblieben sind. Die beiden ersten Verfassungen, welche die helvetische Republik unter französischem Einfluß empfing, erkannte vollkommene Gewissensfreiheit, ohne einem Glaubensbekenntniß einen Vorzug beizulegen. Die spateren erhoben in den meisten Staaten das römisch-katholische und das evangelischreformirte zur Sraatsreligion, ohne jedoch deshalb dem nichtchristlichen, das ist dem israelitischen, freie Ausübung zu nehmen. Es finden sich jedoch verhaltnißmäßig nur wenige Juden in den helvetischen Bundesstaaten. Die Intoleranz der südeuropäischen römisch - und griechisch-katholischen Staaten, mit Ausnahme Spaniens, gestattet doch den Juden den Aufenthalt, obgleich unter drückenden Bedingungen. So haben sie ihr Quartier selbst in Rom, wo sie doch als Sündenböcke behandelt werden — und ungefähr mit demselben Recht — was die Höflichkeit besonders betrifft, nicht sehr verschieden von den Christen in Constantinopel. Unterdrückung trägt überall dieselben traurigen Früchte. Die Juden befinden sich deshalb in allen slavischeu Ländern auf derselben niedrigen Stufe, wie die andern unterdrückten Völkerschaften, wenn man nicht das einen geistigen Vorzug nennen will, daß sie diese ihrer halbwilden Unglücksgefährten'indolente Barberei zu benutzen wissen. Uebec den ganzen Orient hin theilen sie übrigens diese zweideutige, aber bei einem mit guten Verstandesanlagen ausgerüsteten' Sklavenvolk natürliche Eigenschaft mit den christlichen Armeniern. Die orientalischen und afrikanischen Juden zeichnen sich übrigens von den osteuropäischen in mehreren sowol geistigen als physischen Hinsichten aus/ weil sie im Ganzen von den Mohamedanern menschlicher behandelt werden, die ihren Glaubenshaß unter mehrere eben so ungläubige Confeffionen theilen können,