Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 92 (5.10.1839)
- Date
- 1839-10-05
- Page
- Seite 515 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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515 Stelle, die. merkwürdiger Weise in unfern Ausgaben fehlt, die uns aber *13723 im ifn vollständig erhalten, deren eine Hälfte wir auch im rp3 und 7383 und ebenso im 272V lesen, wo der Citatennachweiser in der venetianischen Ausgabe vom Zahre 173 ausdrücklich bemerkt 3137233 *}B £272732 31 32772 3233 373 massm. Die Stelle lautet vollständig so: ftj 3731b •’Kttn 721873 b38b ^272 33 3728 31731 3*1 37287 y-iKb' in» 737317 31333 y383 b'b 8b8 33723 ft) 373ib y8733 ,pK7Ö y723272b y272 b877273 3728 33731 ,y38b in» 73733 31J723 3£272 Diese Stelle mit der '8 '«3 p'72 und den andern auf 3123 33723 bezüglichen Stellen zusammen genommen, ergibt in begründeter Ausgleichung den p32 des 3"i 287. 1. Daß diese Stelle in unfern Ausgaben fehlt, entschudigt Herrn Kohn nicht. Hatte er auch nur mit einem Blicke sich in den Quellen umzusehen der Mühe Werth gehalten, ihm hätte der 373 dasselbe gesagt, wir mir. Acl 10. 11) Wie sich auch Herr Kohn dagegen strauben möge, so geht doch aus der Stelle ",3721372 83 37t '8 'm 'p?2 '737 unbezweifelt hervor, daß der übrige Bart außer 13273 in der Trauer abzunehmen oßur sei. Denn zu welchem Zwecke sonst die genaue Begränzung der 3273 m7?b 2717(72 u. s. w., wenn man den ganzen Bart abnehmen dürfte? Wegen mVö kann doch diese Begränzung nicht sein, denn da wäre ja 3bi38 3733? ganz ohne Moment. Aber auch aus eben diesem Grunde kann auch Raschi das nicht zu verstehen geben, was Herr K. aus ihm verstehen will, obgleich Raschi's Sinn allerdings dunkel ist. Aber auch sinnlos ist Herrn Kohn's Auffassung Raschi's schon aus dem Grunde, weil ja in der That mit der Scheere den Bart zu kürzen unbezweifelt vom Talmud (83 277372) ausdrücklich erlaubt ist. Und wenn auch, wie Herr K. vorbringt, vielleicht nicht 32>n *p33, was thut das zur Sache; in der Trauer ist jede Bartkürzung mit der Scheere untersagt. Was aber wieder die antiquarische Notiz betrifft, „'daß man den Bart ganz wachsen ließ und nicht den künstlichen Umweg benutzte, ihn mit der Scheere abzunehmen" so ist die wieder von demselben Gehalt, als alle übrigen antiquarischen Notizen des Herrn Kohn. So lesen wir z. B. p'2 3"3 ^bw 7b 73173 2371 338 Vbl2373 213723! 278113 1372783 137278 7118 721873 7 2p 1 V32727 3137373 :£]£25>n727 31371773 7337b *]13 317337b 8b8 p yi8 b8373i b38 , 8271 72->3 "s8il3 IW ]i 277 737 yb378 B2p1 113 b 3 73 7 3i23b 3i2£22>3727 Bi23b .37312 *)3b 137373 13"3373 yiW ",1372737 *) Ich citire nach dem 387, da ich den 3'h des *]S723 nicht habe. Nicht minder ist es unwahr, daß R. Ammi's Satz durch R. Nachmon b. Jizchock aufgehoben werde, 132733 1313b ib 1723 273323213 sagte er, d. h. wir, der ich besonders ekler Natur bin, ist der ganze Lippenbart!3bi38 33232, also bleibt die Beschränkung: so weit 13273 das Essen hindert. Aber, spricht Herr Kohn^ wenn die Beschränkung des R. Ammi von Allen anerkannt wird, warum wird sie von den Bip272 gar nicht citkrt! gar nicht citirt? Wur ganz offenbar? i'i 390, um Herr Kohn, der nicht nur sich vertheidkgen, sondern meinen armen Mittheilungen Vernichtung bringen wollte, macht auch einige Streifzüge zu Gunsten seiner Freunde. Die dürfen wir ihm auch nicht schenken. S. 39 hatte ich auf die Frage, was man zur Vertheidigung Dowids anzuführen wisse, der nach dem Tode seines Kindes keine Trauergebräuche übte, auch das geantwortet: daß das Kind wohl noch nicht 30 Tage alt gewesen, vor 30 Tagen aber ja noch gesetzlich gar keine Trauer ststtsinde. Dieser Umstand, daß das Kind vor 30 Tagen starb, hängt von der Auffassung des Verses (2 Sam. 12, 18). ab, ob man nemlich den dort angegebenen 7. Tag von der Krankheit oder vom Tage der Geburt an.zählt. Aus dem Zusammenhangs scheint es, daß das Kind am 7. Tage der Geburt gestorben. Dies ist in meinen Mittheilun'gen mangelhaft ausgedcückt, indem dort statt: am 7. Tage der Geburt, am Tage der Geburt steht. Es ist aber für den in^Fcage stehenden Gegenstand ganz einerlei, ob das Kind am Tage der Geburt, oder am 7. Tage derselben gestorben, so bald nur anzunehmen ist, daß es vor 30 Tagen starb. Hier ist also kein Verstoß gegen Bibel. Aber auch nicht gegen Talmud. Denn die Stelle '8 '73 p'72 folgt dann 7p72. Was dort, wo gesetzlich kein äußeres Aweluß erfolgte, doch erst nach 177232 geschah, geschweige daß es im gesetzlichen Awelußzustande unstatthaft ist. Ad S. 51. In Betreff des Lächerlichen, das Herr Kohn mir hier in den Mund legt, weiß ich wahrlich nichts zu erwiedern. Als ob ich auch nur mit einer Sylbe behauptet 1327172 3113 sei hier wörtlich zu nehmen! Aber der Ernst leuchtet noch daraus hervor, indem unsere Chachomim die Awelußpflichten genommen. Ad 46 und 48. Wenn Maimuni i"i 8'b I3813 137318 durchaus von unverheiratheten Jungfrauen zu verstehen ist, wie Herr Kohn urgirt, so wäre der Satz gegen direkten Ausspruch der Mischna ('3*23 '73733) nach welcher jede jungfräuliche Braut 3732 73833 zur Hochzeit ging, und somit wie an sich ohne praktische Kraft, so auch in unserer Frage ohne alle Bedeutung, da es sich nicht um die mai-