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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-08-10 · Heft 84 (10.8.1839) · p. Seite 392

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 84 (10.8.1839)
Date
1839-08-10
Page
Seite 392 (sequence 4)
Language
German
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592 fung erstanden, und wird als Sieger vom Kampfplatze treten. Trotz dem, daß Manche versicherten, er wisse, außer seiner ausgezeichneten Talmudkenntniß, nichts; trotz dem, daß Manche behaupteten, er wäre nicht einmal der Octographie mächtig, hat er jetzt die allergewisscste Hoffnung, das Würzburger Rabbinat baldigst anzutreten, und allen jungen Rabbinatsasprranten zu zeigen, wie nutzlos es sei, Jahre lang den Studien obzuliegen. Er wird durch seine Amtsverwaltung zeigen, wie ein Rabbine sich betragen müsse, um nicht als Neologe verdächtigt zu werden. Ja, seine Anhänger gehen so weit, daß sie mit dem heftigsten Groll diejenigen verfolgen, die mit-ihren Ansichten nicht übereinstflnmen, zürnen auf alle wissenschaftlich gebildete Candidaten, und eifern gegen alle geprüften- Rabbinats-Aspiranten, die ein Wort öffentlich gegen diese Umtriebe zu äußern wagen, und nicht freudig in den Chorus miteinstimmen. Dr. Aub, Rabbine in Bakreuth, hat eine Broschüre über das Neologenresccipt veröffentlicht, dem bald ein zweiter Theit folgen wird, in dem er auf die gegen ihn vom Rabbinen Hirsch in Oldenburg gerichteten Angriffe zu erwidern gedenkt. — Die Wirkungen des Neologenrescripts äußern sich auf verschiedene Weise. So war auch im vorigen Jahre der hiesigen Gemeinde ein neues Reglement in Betreff der' andachtslosen Feier des man 'ca versprochen worden, das aber nun wohlweislich ausblieb. Einen sonderbaren, wahrhaft schönen Contrast zu den religiösen Wirren unserer vaterländischen Glaubensgenossen bildet die israelitische Oberkirchenbehörde unseres würtembergischen Nachbarstaates. Strenge Consequenz in allem Amts- Verfahren, muthiges Fortgehen auf einem von einem strenggeprüften Principe vorgezeichneten Wege; nirgends ein windfahrliches Schwanken, nirgends ein maNtelhangerisches Betragen; sondern: die Satzungen der Religion erhalten, strenge Ordnung und Verherrlichung des Gottesdienstes, Blühen der Jugendschulen, und Unterstützung jedes wissenschaftlichen Unternehmens. Von letzterem zeigt vorzüglich die Anwesenheit des Herrn Landauer an hiesigem Orte. Bekannt durch sein Werkchen „Jehova und Elohim" und durch seine „Symbolik des Pentateuchs" hatte er die Aufmerksamkeit der Oberkirchenbehörde auf sich gezogen, und nachdem er in Tübingen das Rabbinats-Examen mit Herrn Güldenstein bestanden hatte, nahm Kirchenrath Maier den Letztecn als Vicac zu sich, und verschaffte dem Erstem aus dem königl. Dispositionsfond ein Stipendium, um die hiesige Hofbibliothek der hebräischen Manuscripte halber besuchen zu können; und wir können von seinem Studirm über den Sohar merkwürdige Resultate erwarten. Würz bürg, 14. Juli. (Privatmitth.) Auf den Grund einer von dem k. Ministerium des Innern, mittelst höchster Entschließung vom 15. enthaltenen Ermächtigung, wird der, im Jahre 1836 bei dem israelitischen Kreiscomitö in Vorlag gekommene, Entwurf einer Leiche nbegängniß- Ordnung für die ifraelitischen Kultusgemeinden in Unterfranken und Aschaffenburg, mit den Modifikationen der unterm 4. März 1836 von dem Rabbiner-Gremium gepflogenen Berathung, einstweiley, und vorbehaltlich der allenfalls erfolgenden allgemeinen Anordnungen, bei den Israeliten in Vollzug gesetzt. Die Hauptparagcaphen sind folgende: 1. Der Rabbiner leitet und beaufsichtigt die Begrabnißfeierlichkeiten und trifft demnach die zu diesem Behufs erforderlichen Anordnungen. II. Die Brüderschaften (Chebrot), welche sich mit dem Waschen und Ankleiden der Leichen, mit Anfertigung der Sarge und der Grabeinsenkung beschäftigen, können fortbestehen. III. Dieselben haben sich, aber nach der von dem Rabbiner zu erlassenden Instruction zu achten. IV. Jeder t sich ereignende Todesfall ist dem Rabbiner, oder dem ihn vertretenden Vorsänger unverzüglich anzuzeigen. V.. Dieser bestimmt, mit genauer Einhaltung' der hierüber bestehenden polizeilichen Vorschriften, die Zeit der Beerdigung. VI. Der Rabbiner oder Vorsänger wird ferner, wenn solches gewünscht wird, die Gebete bei der Einsenkung dirigiren, und eine angemessene Grabrede halten, gegen die festzusetzenden Gebühren. Außer dem Rabbinen, oder dem ihn vertretenden Vorsänger, darf Niemand Grabreden u. dgl. halten. VH. Sämmtliche, sowol verehelichte, -als unverehelichte, männliche Individuen einer Synagogen-Gemeinde, welche nicht weniger als 20, oder mehr als 60 Jahre alt sind, sind schuldig, nach der festzusetzenden Reihenfolge die Leiche zu begleiten, resp. zu tragen. VIII. Da, wo die Leichenacker nicht weit entfernt liegen, werden die^ Leichen getragen, wo sie dagegen vom Orte zu-weit entfernt sind, müssen die Lerchen gefahren werden. IX. Wenn die Leiche getragen wird, müssen, vor Abgang des Leichenzuges, wenigstens 12 Personen bestimmt werden, welche den Sarg zu tragen haben, nämlich 6 zum Tragen, und 6 zur Abwechslung. Der Sarg muß auf einer ordentlichen schwarz angestrichnen Bahre liegen, und mit einem geeigneten schwarzen Tuche bedeckt sein. Bahre und Bahrtuch werden aus den Mitteln der Synagogen-Gemeinde angeschafft. X. Wo die Leichen zum Begräbnisse gefahren werden, müssen jedesmal 10 Personen solche begleiten. Xl. Zum Fahren der Leichen ist ein schicklicher, und wo es thunlich ist, mit Pferden bespannter Wagen zu gebrauchen, auf welchen der Sarg mit einem schwarzen Tuche bedeckt wird; der Fuhrmann muß anständig gekleidet sein. Die bestimmten Begleiter gehen neben oder paarweise hinter dem Wagen. XII. Sollte ein Individuum, an welchem die Reihe des Tragens oder Begleitens ist, ohne .vollgültige Entschuldigung solches able'hnen, so wird nicht nur auf dessen Kosten eine andere Person hinzubestellt (welche jedoch das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben muß), sondern auch diese Wiederspenftigkeit mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 fl. geahndet. XIII. Wenn die Leidtragenden die Leiche begleiten, so folgen sie unmittelbar hinter dem Sarge; sie dürfen aber niemals unanständig gekleidet erscheinen. XIV. Nach diesen geht der Rabbiner oder der ihn vertretende Vorsänger im Ornate. XV. Hierauf schließen sich die übrigen Personen, welche freiwillig die Leiche begleiten, paarweise dem Zuge an. XVI. Auch dürfen Personen, welche die Leiche begleiten -wollen, keineswegs haufenweise auf offener Straße das Ankommen des Zuges erwarten, um dort sich ihm anzuschließen, vielmehr müssen sie vom Sterbehaufe an — dem Zuge folgen. XVII. Ueberhaupt ist aber darauf zu sehen, daß, sowol bei Begleitung der Leiche-

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