Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 82 (27.7.1839)
- Date
- 1839-07-27
- Page
- Seite 363 (sequence 3)
- Language
- German
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563 Wirkung haben, Und beständig in allen Gemeinden ihres Bezirks in Kraft seien. Beschlossen kn der Konsistorialsttzung zu Paris, Tag, Monat und Jahr wie oben. Die Mitglieder des 6vnsi8toii6 central: Unt. De Cologna, Ritter, Groß-Rabbine, Präsident; E. Deutz, Groß-Rabbkne, und Aron Schmoll. > 2) Auszug aus dem Register der Berathungen des israelitischen Konsistoriums des Bezirks Straßburg. Sitzung vom 27. April 1824. Das israelitische Konsistorium des Bezirks Straßburg; Nach Einsicht des Reglements des Consistoire central, vom 15. Marz a. c.} die religiöse Operation der Beschneidung betreffend^ hat. folgenden Beschluß gefaßt: Artikel 1. Unmittelbar nach der Insiallirung des neuen Kollegiums der Notabeln, soll zu Straßburg eine Kommission, beauftragt, die Befähigung der Beschneider zu prüfen, ihre Moralität zu beurtheilen, und ihre Zulassung auszusprechen, gebildet werden. Art. 2. Die Kommission darf keinen Aspiranten zulassen, der nicht das vom Art. 1 des Regl. des Cons. cent. vorgeschciebene Attest aufzuweisen hat; dieses Attest muß von einem vorteilhaft bekannten Arzte, der die Autorisation zur medizinischen oder chirurgischen Praxis im Bezirke des Konsistoriums von der Administration hat, und auf die Liste, die der Präfekt des Departements des Niedecrheins veröffentlichen laßt, eingetragen ist, unterzeichnet sein. Art. 3. Vom -1. Juni a. c. an, darf Niemand die Funktionen eines Beschneiders ausüben, der nicht eine Autorisation der Kommission und das Attest des Arztes aufzuweisen hat. Art. 4. Die gegenwärtig ausübenden Beschnekder dürfen ihre Funktionen kraft provisorischer Autorisationen Seitens der Kommission ausführen. Vom 15. September a. c. an haben diese provisorische Autorisationen keine Gültigkeit mehr, und müssen durch definitive, gestützt auf das Attest der Aerzte, ersetzt werden. Wer diese Förmlichkeiten vernachlässigt, wird für unfähig, die Funktionen des Beschneiders zu erfüllen, erklärt. Art. 5. Die definitiven Autorisationen, welche die Kommission ausliefern wird, müssen der Approbation des Konsistoriums unterworfen werden; sie werden Namen und Wohnort des Arztes, welcher das vom Aspiranten producirte Attest unterzeichnet hat, aufführen. Art. 6. Die gegenwärtig ausübenden Beschneider, wie auch die neuen Aspiranten, lstetten sich dem Groß-Rabbinen vor, der sie mit den Gliedern der Kommission und dem Orte ihrer Sitzung bekannt machen wird. Art. 7. In den Gemeinden außerhalb des Konsistorialsitzes, werden die Kommissarien über die strikte Ausführung der von dem Regl. des Con8. centr. und von dem gegenwärtigen Beschlüsse vorgeschriebenen Dispositionen wachen. Das Konsistorium wird die Kommissarien mit anderen ersetzen, welche ihre Pflicht in diesem Bezüge vernachlässigen. Art. 8. Das Reglement des Cons. centr., wie der gegenwärtige Beschluß, werden gedruckt und in allen Synagogen des Bezirks affichirt. Exemplare werden den Rabbinen, Kommissarien und Mitgliedern der Kommission eingehändigt. Beschlossen in der Konsistorialsttzung zu Strasburg, Tag, Monat, Jahr wie oben. Die Mitglieder des israel. Konsistoriums des Bezirks Strasburg: Jakob Meyer, Groß-Rabbine, Präsident, Th. Mark Pikard, Salomon Cerf, I. Goudchaux jun. 3) Ein Exemplar einer Autorisation zum Beschneiden. Dieselbe, auf einem gebrochenen Bogen, führt als Umschrift die hebräischen Worte vom 1 B. Mos. 16, 9—14 und enthält Folgendes: „Der Herr N. N., wohnhaft zu N. N., ist autorisi'rt, die Funktion des Beschneiders in dem Umfange des Dep. des Niederrheins auszuüben > sich unterwerfend den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses des Cons. Centr. vom 15. Marz 1824." „Die gegenwärtige Autorisation ist nach Einsicht des Befähigungsattestes, unterschrieben vom Herrn N. N., Doktor der Medizin, wohnhaft zu N. N., ausgeliefert." Sie ist von der Kommission unterschrieben und vom Konsistorium approbirt. Deutschlan Schwerin, 6. Juli. lPrivatmitth. Beschluß). Hiernach gehören alle Streitigkeiten der Juden unter sich vor die Orts-Gerichte, und kann von einer Jurisdiction des Rabbinats überall keine Rede mehr sein. Dagegen geschieht die Entscheidung derselben nach jüdischen Gesetzen, wenn sie als solche und als allgemein gültig gehörig nachgewiesen sind. Damit übereinstimmend, blieb die Regulirung jüdischer Erbschaften, so lange keine Streitigkeiten diesechalb entstehen, welche obrigkeitliche Entscheidung erfordern, den Juden überlassen. Ebenso durften sie unter den Erfordernissen ihrer Gesetze, also auch den Solemnitäten derselben, testiren. Ferner war ihnen die Anordnung einer Curatel, ohne daß es einer obrigkeitlichen Bestätigung der Vormünder bedürfen sollte, nach ihren Rellgionsgebräuchen überlassen. Endlich verblieben alle Gegenstände, die das Yiuculum matrimonii, dessen Bestand oder Aufhebung betrafen, dem Rabbinen, die dabei vorfallenden Streitigkeiten aber, in so ferne sie nicht jüdische Ceremonien betrafen, den ordentlichen Gerichten. — Im Jahre 1813 erschien die bekannte Konstitution vom 22. Febr. 1813> zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der jüdischen Glaubensgenossen. Sie hob, in Rücksicht des Gerichtsstandes und der Vormundschaften, allen Unterschied zwischen Juden und Christen und alle Rabbinische Gerichtsvecwaltung gänzlich auf, unterstellte die jüdischen Ehen und Ehescheidungen gleichen'Grundsätzen wie die christlichen, behielt bloß bei den Erbtheilungen gewisse in der jüdischen Religion als begründet betrachtete Grundsätze vor, und gestattete endlich den Erwerb von Grundstücken jeder Art, sowol in den Städten, wie auf dem