Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 82 (27.7.1839)
- Date
- 1839-07-27
- Page
- Seite 362 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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362 mit den Worten der heiligen Schrift: srninh .‘isö fcsb •p>»V üm*p 12 mssm,. N.71 (Josua 1, 8): -hK m'bsn Yü *’3/. 12 2in2M " V22; 1-wwri b*oton 7dri, „„Dieses .Buch der.Lehre weiche nicht..auH deinem Munde, und sinne darüber Tag und Nacht, auf daß du darauf achtest zu chun nach allem, was darin geschrieben ist; denn alsdann wird es dir gelingen auf deinem Wege, und dann wirst du glücklich sein/'" Die wichtigen religiösen Wohlthaten, welche für die verschiedenen Gemeinden in dem Vereinigten Königreiche und seinen Kolonieen, und für jedes Glied der jüdischen Glaubensgenossenschaft, durch die Bildung eingeborener jüdischer Jünglinge für die geistlichen Aemter, fließen müssen, dadiese bis jetzt meist von Fremden besetzt wurden, sind so augenscheinlich, daß sie die sichersten Hoffnungen eines glücklichen Erfolges bewirken; und indem wir einen Prospekt Leifügen, und Sie um Ihren Beistand ersuchen, so hegen wir die Gewißheit, daß dieser Aufruf für ein so wichtiges Institut Ihre Unterstützung in Anspruch nehmen wird, um das geistige Besitzthum der jüdischen Glaubensgenossenschaft zu befördern, indem wir ihre Doktrinen in englischer Sprache mittheilen, und für das Studium des Hebräischen in seiner völligen Reinheit wirken." „P r o sp e k t u s." „Das beabsichtigte Institut soll sich an das alte Bet hamidrasch lehnen, und erhalten werden durch freiwillige Beitrage und Subscciptionen, so wie durch öffentliche Geschenke in den Synagogen, so daß es ein Kollegium zum Unterrichte der jüdischen Jugend in den heiligen Schriften und in den höheren Zweigen'der theologischen Wissenschaften werde. Um dieses Vorhaben zu bewerkstelligen, werden befähigte Professoren, sanktionirt, wie bisher, durch den 2tt •p*! m2, angestellt werden, um die heiligen wie auch rabbinischen Schriften zu lehren und zu erläutern. Eben so soll ein Lehrer der Englischen Sprache angestM werden, um die Studirenden in der Englischen Literatur zu unterrichten. Oeffentliche Vorlesungen sollen von dazu bestimmten Männern gehalten werden. Die Studirenden erhalten aus dem Fonds der Anstalt eine angemessene Unterstützung für Un-' terhalt und Kleidung. Die Schüler werden gegen eine von dem Comitö zu bestimmende Remuneration zugelassen. Das Institut, soll durch Vorsteher (Tru8te?,8) und durch ein Eomitö geleitet werden, welche von den Subscribirenden gewählt werden. Diesem Comitö soll auch ein Vorsteher einer jeden Synagoge und der Oberrabbine ex officio angehören.. Eine Gabe von 15 Guineen ertheilt das Aufsichtscecht auf Lebenslang. Der Rev. Solomon Hirsches hat die Unterzeichnung mit einer Gabe von 100 Pfund St. zu dem Zweck des Instituts begonnen." (Unt.) Solomon Cohen, Präsident. 5. Mai', M. 5599. Gaben und Subscrkptionen werden von dem Rev. Solomon Herschel und von Henry Moses Esq. als Kassirer (No. 41. Trinity Square, Tower Hill) angenommen. Bei der Versammlung selbst wurden sogleich von 20 Personen .1121 Pfund Sterling (7 Thlr.) Gaben, und 23 Guineen jährlicher Beitrage gezeichnet.. Bis heute sind aber bereits 6000 Pfund Sterling gezeichnet (also 42,000 Thaler). Wie Sie aus diesem Allem die Aehnlichkekt des Unternehmens mit Ihrem Fakultätsprojekte ersehen, ohne daß es sich, nach Englischen Verhältnissen , an eine Universität lehnen könnte — so bemerken - Sie .leicht, wie schnell ' und wirksam es gefördert wird. Ich werde nicht anstehen, über den weitern Erfolg dieser wichtigen Angelegenheit Ihnen das Nähere zu berichten. Frankreich. Straßburg, 1. Juli. (Privatmktth. Beschluß). Art. 7. Der Beschneider ist gehalten, sich den Abend vor der Beschneidung zu dem Kinde zu begeben, um sich zu versichern, daß es guter Gesundheit und im Stande sei, die Operation' zu ertragen; bemerkt er in diesem Bezüge den geringsten Zweifel, so ist ihm verboten, ohne einen Arzt oder Chirurgen berathen zu haben, nach dessen Ansicht er sich richten muß, zu opeciren. Dieselbe Prüfung muß er am Morgen vornehmen. — Anempfohlen wird dem Beschneidet, sich dahin zu bemühen, daß noch ein andrer Beschneidet bei der Cecemonie gegenwärtig sek. Art. 8. Die' Beschneidung darf nicht in einem Lokal vollzogen werden, das eine Entfernung von mehr als fünf Minuten zu Fuß bis zur Wohnung hat, wohin das Kind nach der Operation gebracht wird. Art. 9. Der Beschneider darf das Kind nicht eher als eine Stunde nach der Operation verlassen; hierauf kann er sich durch einen Schüler ersetzen lassen, der bei dem Kinde wenigstens' sechs aufeinanderfolgende Stunden bleiben muß. Art. 10. Die Departementalkonsi'storken, und, als ihre Organe, die Kommissionen, haben über die genaue Befolgung dieser Vorschriften Seitens der Veschneider zu wachen. Im Falle der geringsten Kontravention, untersagen sie auf der Stelle dem Kontravenienten die Ausübung seiner Funktion, er darf nicht wieder beschneiden, wenigstens bevor er durch gültigen Grund sich entschuldigt hat; jeder Wiederholungsfall wird der höhecn Behörde angezeigt. Act. 11. In den Gemeinden außerhalb des Konststorialsi'tzes, sind die Kommissarien beauftragt über die Befolgung dieser Vorschriften zu wachen, und korrespondicen deshalb mit den Kommissionen, denen sie jeden, der dawider handelt, anzeigen. Art. 12. Die Rabbinen, und in deren Ermangelung die Kommissarien d e r Gemeinden, wo sich kein Beschneider vorfindet, werden ersucht, im Namen unsrer heiligen Religion, die Eltern oder Vormünder von Knaben, die noch nicht beschnitten sind, zu ermahnen, sich ohne Aufschub dieser heiligen Pflicht zu entledigen, sei es indem sie die Knaben nach Gemeinden bringen, wo ein Beschneider ist, oder diesen einladen, sich zu ihnen zu begeben. — Die Rabbinen und Kommissarien werden zugleich aufgefordert, im Namen der Religion, allen ihren Eifer daran zu wenden, einen Beschneider für ihre Gemeinden zu erlangen. Act. 13. Das 6on8t8toir6 central) rechnend auf den bekannten Eifer der Departementalkonsi'storien, verpflichtet sie, alle nothwendigen Maßregeln zu der prompten und vollkommnen Ausführung der gegenwärtigen Vorschriften zu treffen, und darauf zu wachen, daß sie fortwährend ihre