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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-07-20 · Heft 81 (20.7.1839) · p. Seite 355

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 81 (20.7.1839)
Date
1839-07-20
Page
Seite 355 (sequence 11)
Language
German
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35o holländischen Israeliten die nöthige Gelegenheit zu geben , um sich die notdwcndigcn theologischen und wissenschaftlichen ftcnntnine zu verschaffen, Rabbine, Prediger, Prädikant und Rcligionölehrer zu' werden. Art. 2. Die Behörde des Seminariums soll bestehen aus fünf Personen, welche theologische und winenschaftliche Bildung in sich vereinigen; diese sollen durch daö StaalSminisierium der geistlichen Angelegenheiten, nach Anhörung der Hauptcommission für israelitische Angelegenheiten, ernannt werden , und den Titel führen: Rectoren (Regenten) deö niederländisch-israelitischen Seminariums. — ' Art. 3. Durch diese Rectoren sollen die nvthigen Lehrer angcstellt werden. Art. 4. Der Unterricht am Seminarium soll in Theologie und Wissenschaften bestehen, besonders auch in den Elementen der lateinischen Sprache. — Art. 5. Die Kosten des Seminars sollen bestritten werden: a) von den eigenen bisherigen Mitteln, b) von dem Lehrgelde der bemittelten Studenten, c) von freiwilligen Beitragen, ' d) von einem jährlichen Zuschüsse sder Hauptsynagoge zu Amsterdam, e) von einem jährlichen Zuschuffe aus der Landeskasse. Art. 6. Unbemittelte Jünglinge,' die sich besonders auszeichnen, sollen den Unterricht gratis genießen. — Art. 7. Bei dem Seminarium soll eine, Bibliothek der nöthigen theologischen und wissenschaftlichen Bücher angelegt werden. — Art. 8. Die Rektoren des Seminars sollen jährliche Preisfragen für die Studenten über theologische und wissenschaftliche Gegenstände ausschreiben und Ehrenmcdaillen dafür auStheilcn. Gekrönte Preisfragen sollen gedruckt und die ffcch auSzeichnenden Studenten "öffentlich genannt werden. — Art. 9. Die Ehrenmedaillen können auö Silber oder Bronze fein; dieselben werden auf Bericht der Rektoren von der Haupt- Commission für israelitische Angelegenheiten angewiesen und von den Rektoren feierlich überreicht. — Art. 10. Sobald das Seminarium in vollständigen Besitz eines Gebäudes gefetzt, und die nöthigcn Mittel vorhanden sind, soll man daran denkendes so einzurichten, daß unbemittelte Studenten in daflelbe kostenlos ausgenommen werden können. — Art. 11. Die das Seminarium mit Ehrcnbeweisen ihrer.'erlangten Kenntnisse verlassen, sollen bei Vakanzen zuerst angestellt werden. — Art. 12. Nach Anleitung dieser Artikel soll das Staatsmimstcrium die nvthigen Verordnungen, nach Anhörung der Haupt< Commission für die israelitischen Angelegenheiten, erlassen. — Diese Verordnungen wurden durch ein neues Reglement über die innere Einrichtung des Seminars,- vom 6. September 1836 ergänzt, das in sieben Hauptstücken 1) vom Seminar überhaupt 2) von den Rektoren, die alle fünf Jahre vom neuen gewählt werden sollen 3) von dem Unterrichte auf dem Seminar handelt, welches letztere folgendermaßen lautet: Art. 12. Der Unterricht soll in 'zwei Klassen getheilt sein; in der zweiten Klasse soll der Unterricht sich an den Bürger- und Armen-Schul-Unterricht anschließen. — Art. 13. ES soll dm Rektoren frei stehen, noch eine Vorbereitungö-Schule anzulegen. — Art. 14. Unterricht in der zweiten Klasse: im theologischen Fache a) gründlicher Unterricht der hebräischen Sprache, b) Bibelübersetzung in'S Holländische, c) Raschi und andere Commcntarien neben den Grundsätzen der israelitischen Religion, 6) Talmud mit Raschi und Tosefol; im wissenschaftlichen Fache a) gründlicher Unterricht des Holländischen b) biblische und vaterländische Geschichte und spätere Geschichte der Israeliten e) Arithmetik und Geographie. — Art. 15. Unterricht in der ersten Klaffe im theologischen Fache a) höhere hebräische Sprach- und Literaturkunde, b) hebräische Aufsätze c) Bibelauslegung und berühmte Schriften d) Talmud mit Posekim. Im wissenschaftlichen Fache a) höhere hebräische Sprach- und Literaturkunde, d) allgemeine Geschichte und Geographie, e) Elemente der Algebra und Geometrie d) Elemente der Logik und Anleitung zu Predigten, Gebeten ff. '— Art. 16. ES ist noch zu bestimmen, wann Unterricht in Sprachen, besonders in der lateinischen gegeben werden soll. — Art. 17 u. 18. Von 9—12 Uhr und 2-4 Uhr täglich theologischer Unterricht, von 5 — 8 Uhr wiffenschaftiicher Unterricht; Freitags Nachmittag, Sabbat, Festtage frei. — Art. 19. Die Rektoren haben Sorge zu tragen, daß der theologische Unterricht stets mit der Lehre der israelitischen Religivn, der wissenschaftliche Unterricht mir dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaften übereinstimme. — Das vierte Hauptsiück handelt von den Lehrern, wo eS im Art. 29 heißt, daß einstweilen für jede Klasse ein Lehrer im theologischen Fache, öincn oder mehrere für den wissenschaftlichen Unterricht angestellt werden sollen, jeooch können so viele hinzugcfügr werden, als der finanzielle Stand und die Zahl der Schüler erfordert. Das fünfte Hauprstück handelt von den Studenten, daS sechste von den Kosten des Seminars, daö siebente.enthält allgemeine Bemerkungen. Als historische Notizen fügen wir noch hinzu, dah am 6. September 1836 die ersten Rektoren des Seminars gewahlc wurden; daß nach königl. Beschluß vom 31. Mai 1837 dem Inspektor der lateinischen Schulen ausgegeben wurde, das Seminar von Zeit zu Zeit zu besuchen, und, waS den wissenschaftlichen Unterricht betrifft, zu beaufsichtigen. Im Juni 1838 erließen die Rektoren des Seminars eine Aufforderung an .alle Glaubensgenossen in Holland, welche zuerst einen Bericht über den bisherigen Stand enthielt, der die genaue Ausführung des Reglements in allen Tbeilen erweist, die Zugabe von noch täglich cmdenhalbstündigem Unterricht im wissenschaftlichen Fache anzcigt, .die Zahl der Studenten auf 26 angiebt, aber bemerkt, daß noch viele Anmeldungen eingelaufen; alsdann alftr die vielen, noch zu erledigenden Bedürfnisse bespricht und Beiträge hierzu fordert. Der Erfolg dieser Aufforderung ist uns noch nicht bekannt geworden. Am natürlichsten reihen wir nunmehr hieran den Bericht über das israelitische Armen-Schulwesen. (Schluß folgt.) Anzeiger. Zn demselben werden Annoncen aller Art gegen 1. Gr. Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petit-Schrift oder deren Raum ausgenommen. Die Derlagshandlung. Nk «r ch f P v Rosch-Haschana mid Jom Kippur, mit einer neuen hochdeutschen Uebersetzung in deutscher Schrift von Dr« I. Heinemann in Berlin. 5 Lieferungen. Subscriptions-Preise. Druckpap. 3Z Thlr. Schreibvelinpap. 4^ Thlr. Schweizervelinpap. 5£ Thlr. Die Vorzüglichkeit dieser Ausgabe des Machsor, begründet in der trefflichen, dem hebräischen Originaltexte beigegebenen neuen hochdeutschen Uebersetzung ist zu bekannt, als daß es nöthige wäre sie fernere zu rühmen, daher wir bei

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