Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 81 (20.7.1839)
- Date
- 1839-07-20
- Page
- Seite 350 (sequence 6)
- Language
- German
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350 der Versuch zur Güte fehlgeschlagen ist. Hierüber hat er der klagerischen Partei ein Attest auszustellen. 11) Bei wichtigen Streitigkeiten in einer Gememde, namentlich in allen, welche den öffentlichen Cultus betreffen, den Oberrath zu Rathe zu ziehen und nichts ohne diesen zu beschließen. Ihm steht aber keinerlei Jurisdiction Zu. Außer der Bestrafung, wie sie H. 13, 5 festgesetzt ist, darf durchaus keine Act von Kirchenstrafe gegen ein Gemeindeglied angedroht oder gar vollzogen werden, vielmehr gründet sich der religiöse Wandel der Israeliten auf die Regel des willigen Gehorsams und gibt es kein anderes erlaubtes Mittel, auf jenen Wandel einzuwirken, als Lehre und Beispiel. 12) Alle Gutachten, welche die Landesregierung von ihm einfordert, jedoch, falls nicht ein anderes ausdrücklich befohlen sein sollte, nur nach Berathung mit den übrigen Mitgliedern des Oberraths abzustatten. 13) Dafür zu sorgen, daß der allerhöchsten Verordnung vom 9. Januar 1797, betreffend die Einreichung von Listen über die unter den Israeliten im Jahreslaufe vorgekommenen Geburts-, Copulations- und Sterbefälle, genügt werde. 14) Die kirchlichen Ehrentitel, wie üblich, jedoch unentgeltlich zu verleihen. Vierter Abschnitt. Ueber die äußern Verhältnisse des Landesrabbiners. §.. 32. Aeußere Stellung des Landesrabbiners. Der Landesrabbiner, welcher seinen Wohnsitz in Schwerin haben soll, gehört in die Klasse der Großherzogl. Diener und ist als solcher einem weltlichen privilegirten Forum unterworfen. Ist vermeintlich Grund zu einer Beschwerde gegen ihn vorhanden, so ist die Anzeige davon der landesherrlichen Commission zu machen, welche den übrigen Mitgliedern des Oberraths, mit Ausnahme des Landesrabbiners, die Beschwerde mrttheilt, um die geeigneten Schritte zur Prüfung und Ausmittelung der Beschwerde, so wie die sonstigen etwanigen Consequenzen zu berathen. Bei solchen Beschwerden ist zu unterscheiden, ob sie den Lebenswandel oder die Amtsführung des Landesrabbiners betreffen. Im erstem Falle entscheidet die Commission, welche weiteren Folgen die Beschwerde haben soll, im letztern Falle steht darüber ein definitives Urtheil den israelitischen Mitgliedern des Oberraths zu. Falls die Beschwerde der Art befunden wird, daß sie durch einen Verweis gesühnt werden,muß, so ist solcher nur von der landesherrlichen Commission zu ectheilen. Höhere Strafen darf der Oberrath nicht erkennen, sondern gehört eine Untersuchung wider den Landesrabbiner vor sein kompetentes Forum, welches auf Verlangen des Jnculpaten das Gutachten eines auswärtigen Rabbinats einholen soll. Die vom Landesrabbkner innerhalb der Grenzen seiner Competenz ausgestellten Zeugnisse haben die Kraft öffentlicher Urkunden, und befindet sich das Rabbinatssiegel in seinen Händen. §. 33. Besoldung. Dem Landesrabbiner wird ein Jahresgehalt von 900 Rthlr. NZwdr. in Quartalraten xostuumerando ausgezahlt, ein freier Stand in der Synagoge eingeräumt und jeder Antheil an den Lasten der israelitischen Gemeinde erlassen. Dagegen fallen alle und jede Sporteln und Dienstemolumente des Landesrabbkners gänzlich weg. Doch erhält er, als Entschädigung für ffcte auf seine jährliche Rundreise verwandten Kosten, jährlich 100 Rthlr. NZwdr. bezahlt, sobald er von derselben zurückgekehrt ist. — Ein Ersatz der auf die Reise hiehec verwandten Anzugskosten wird nicht gewahrt. H. 34. Kaffe, aus welcher die Besoldung fließt. Es ist eine besondere Kaffe für die zur Besoldung des Landrab- , biners zu leistenden Beitrage zu bilden und ein Kassirer von der hiesigen Gemeinde unter all-erhöchster Approbation zu bestellen. §. 35. Auskunft der Besoldung. Zu dem Gehalte des Landesrabbiners trägt bei: 1) die Großherzogl. Civiladminiftrations-Kasse 200 Rthlr. 2) Die hiesige Gemeinde 200 Rthlr. Der Rest an Gehalt und Entschädigung der Reisekosten wird unter den übrigen Gemeinden nach Verhaltniß ihrer Seelenzahl und allgemeinen Erwerbs - und Vermögens -Verhältniffe mittelst Classification der Gemeinden repartkrt. (Siehe die Anlage.) §. 36. Besondere Grundsätze über die Repartition. Die vom Oberrathen zu beschaffende Repartition soll immer nur auf 3 Jahre gelten und immer ein halbes Jahr vor Ablauf des Triennii revkdirt werden. In der Zwischenzeit kann keine Erhöhung oder Verminderung des festgesetzten Beitrags siatlflnden, doch sollen etwanige begründete Beschwerden darüber, welche allemal vor die landesherrliche Commission zu bringen sind, bei der nächsten Revision möglichst berücksichtigt werden. §. 37. Zeit der Erhebung. Die Beiträge werden, ausschließlich derer aus der Civiladmknistrations-Kaffe, immer Jahr voraus, alsopraenunierando entrichtet, und zwar beginnt der erste Zahlungstermin *|4 Jahr vor der festgesetzten Einführung des Landcsrabbiners. §. 38. Act der Erhebung. Der Vorstand jeder einzelnen Gemeinde hat für die promteste Bezahlung des Beitrags binnen einer dreiwöchigen Frist nach Ablauf jedes Quartals und resp. nach Anzeige des-ersten Zahlungstermins zu sorgen. Der Beitrag ist aus der allgemeinen Gemeinde- Kaffe zu entrichten, wobei es sich von selbst versteht, daß jede Gemeinde die Gemekndelasten um so viel erhöhen darf, als die Hecbeischaffung ihres Beitrags zur Besoldung eines Landesrabbiners erforderlich macht. H. 39. Folgen der Saumniß. Gegen Gemeinden, welche ' mit der Zahlung ihres Beitrags säumig sind, hat der Cassier,. nachdem von der landesherrlichen Commission die Besugniß dazu ertheilt ist, sofort beim competenten Gerichte einen Antrag auf Zahlung zu machen, und ist von letzterem, nachdem es sich von dem Vorstande der israelitischen Gemeinde ein Verzeichniß der säumigen Zahler hat vorlegen lassen, die Execution gegen diese ohne alle Verwarnung zu verfügen und zu vollziehen. Ware aber die Forderung auch auf diesem Wege nicht beizutreiben, so müssen die Beitrage der zahlungsfähigem-Mitglieder der Gemeinde um so viel erhöht werden, daß sie den Ausfall decken. §. 40. Wittwengehalt. Der Landesrabbiner hat zu der Großherzogl. Civil-Diener-Wittwen-Casse einen jahrli» chen Beitrag von 40 Rthlr. NZwdr. von seinem Gehalte zu bezahlen, und seine Wittwe, in Gemäßheit der Statu-