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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-07-20 · Heft 81 (20.7.1839) · p. Seite 349

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 81 (20.7.1839)
Date
1839-07-20
Page
Seite 349 (sequence 5)
Language
German
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349 ordnung, daß in solchen Fallen die Gerichte nach einem solchen Gesetze entscheiden sollten." (Schluß folgt.) (Schluß des in No. 80 abgebrochenen Statuts.) Dritter Abschnitt. Ueber den Wirkungskreis des Landesrab^biners. H. 30. Pflichten im Allgemeinen. Indem der Staat die heiligsten Interessen seiner israelitischen Unterthanen dem Landcsrabbiner anvectraut, versieht derselbe sich, zu ihm, daß er vor Allem durch seinen Lebenswandel den Anforderungen der strengsten, in der Religion begründeten Sittlichkeit entspreche, seinen Glaubensgenossen in dem Gehorsam gegen göttliche und menschliche Gesetze voranleuchte; überall unter ihnen den Saamen des Guten ausstreue und das Gedeihen desselben sich angelegen sein lasse, damit er die Aufgabe, das Wort Gottes zu üben und zu lehren, würdig löse. §. 31. Pflichten und Obliegenheiten im Besonder». Dem Landesrabbiner liegt ob: 1) sammtliche mit dem Cultus in Bezug stehende und für den Rabbiner sich eignende kirchliche Amtshandlungen in der hiesigen, sowie in den auswärtigen Synagogen, in letzteren bei Gelegenheit der weiter übten erwähnten Rundreise, zu verrichten; 2) am Sabbat und an hohen Festtagen den Morgengortesdienst in der hiesigen Synagoge durch eine deutsche Predigt zu heben; 3) über Anfragen und Zweifel hinsichtlich der Anwendung und Auslegung von Religionsvorschriften oder Ceremonieen im Allgemeinen, wie in concreten Fällen zu entscheiden; 4) an einer etwa in Zukunft hiesigen Orts zu gründenden Lehranstalt für die Vorbereitung israelitischer Lehrer wöchentlich wenigstens 6 Stunden Unterricht unentgeltlich zu ertheilen; 5) die israelitischen Synagogc'ndiener unentgeltlich zu prüfen und zu bestätigen (zu approbiren). Jedoch soll der Prüfung, wenn sie hier stattsindet, ein hiesiges Mitglied des israelitischen Rathes beiwohnen. In dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnisse ist zugleich zu bemerken, ob der Synagogendiener die Fähigkeit zur Vollziehung von Trauungen und zu Eidesverwarnungen habe oder nicht; 6) in einem Jahre die eine, in dem folgenden die andere Hälfte der Synagogen und Schulen in den Gemeinden außerhalb Schwerins zu revidkren. Der Landesrabbinec ist verpflichtet, mindestens Einen Tag in jeder Gemeinde zu verweilen und dieselbe von seiner Ankunft vorher in Kenntniß zu fetzen, damit jedenfalls ein Gottesdienst mit deutscher Predigt un der Synagoge von ihm abgehalten werde. - Er hat nicht bloß den Zustand der Schulen zu untersuchen, sondern auch über den Lebenswandel und die Amtsthatigkeit der Synagogendiener ln jeder Gemeinde genaue Erkundigungen einzuziehen; sie selbst, insbesondere die Schächter zü prüfen, zum Guten zu ermahnen, sie auf ihre Fehler aufmerksam zu machen und darauf zu sehen, daß die Synagogen-Ordnung zur Erbauung der Gemeinde aufrecht erhalten werde. Am Schlüsse seiner Reise stattet der Landesrabbiner einen ausführlichen Bericht über den religiösen, kirchlichen und moralischen Zustand jeder Gemeinde, über seine Wirksamkeit u. dgl. der Landes-Regierung und dem Oberrathe ab; 7) die Trauungen innerhalb des Landes persönlich zu vollziehen, sobald der Bräutigam oder die Braut dem hiesigen Lande angehört, ersterer darum nachsucht und das Recht zu seiner Niederlassung dacthut. Für den Fall wahrer Ehehaften ist er von solcher Verbindlichkeit befreiet und steht ihm zu, dem am Orte, wo die Hochzeit gefeiert werden sott, ssingirenden Religionslehrer oder — falls, dieser nicht qualisi'cirt ist, einen der zunächst wohnenden schriftlich zu substimiren. Zur Substitution ist er aber verpflichtet, wenn sie vom Bräutigam ausdrücklich gewünscht wird, nur muß der Substitut ein solcher fein, welcher vom Landesrabbiner zur Vollziehung einer Trauung für geeignet erklärt ist. Der Landesrabbiner, eventusiiter sein vom Orte der Hochzeit entfernt wohnender Substitut erhält bloß feine Reisekosten und Diäten, wie solche durch die allerhöchste Verordnung vom 14. April 1838 bestimmt find, vom Bräutigam ersetzt. Die früheren durch die allerhöchste Verordnung vom 26. Septbr. 1809 festgesetzten Copulationsgebühren fallen für den Landesrabbiner und seinen Substituten weg; dagegen bleibt jeder Gemeinde die dem Oberrathe schriftlich anzuzeigende und sodann ohne landesherrliche Genehmigung nicht wieder abzuändernde Bestimmung darüber anheimgestellt, ob sie diese Gebühren überhaupt und gänzlich fallen lasten, oderfür die Gemeindekasse erheben will; 8) in Processen israelitischer Parteien, so oft die Frage entsteht: ob eine Ehe gültig, ob eine Scheidung gesetzlich sei? auf desfallsi'ge Anfrage des Gerichts sein Erachten abzugeben, in Gemäßheit dessen die Entscheidung erfolgt. Künftig soll jedoch in solchen Processen, worin eine der obigen Fragen von dem Landesrabbiner beantwortet worden, in zweiter Instanz die Einholung eines zweiten Erachtens und zu diesem Zweck die Transmission der Acten an eins der auswärtigen, jedoch deutschen, Rabbinate, von welchen jede Partei zwei ausnehmen darf, bei dem kompetenten Gerichte zu beantragen gestattet sein. Die in Gemäßheit dieses zweiten Erachtens erfolgende Sentenz soll vim rei judicatae haben. Der Landesrabbiner hat, sobald eine Ehescheidung von einem Mecklenburgischen weltlichen Gerichte erkannt ist, den s. g. Scheidungsbrief auszüstellen. 9) Ekdesverwarnungen eines Iscaeliten auf Ersuchen des Gerichts zu beschaffen, wiewohl eine solche Eidesverwarnung in der Regel durch den fungirendcn Religionslehrec aus der Gemeinde selbst oder in Ermangelung eines qualisicirren aus einer der benachbarten Gemeinden, wo ein zu Eidesverwarnungen approbi'rter Lehrer wohnt, l geschehen, und nur die desfallsige Requisition des Landesrabbiners von denselben Bedingungen, welche über 'die Zuziehung eines christlichen Predigers zu Eidesverwarnungen normiren. abhängen soll. Bei den Zwecks der Ekdesvecwarnung zu unternehmenden Reisen dss Landesrabbiners wird ihm kein Honorar, dagegen Ersatz der Reisekosten und Diäten nach der Taxe (#. 31, 7) bewilligt und muß das requirirende Gericht dafür aufkommm; 10) die gütliche Beilegung, von Streitigkeiten und Differenzen zwischen einzelnen Gemeindegliedern und der Gemeinde, desgleichen zwischen einem Braut - oder Ehepaare mosaischen Glaubens zu versuchen. Diese dürfen daher nicht eher vor ein weltliches Forum gebracht werden, als nachdem der Gegenstand der Differenz vom Landesrabbiner untersucht und

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