Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 81 (20.7.1839)
- Date
- 1839-07-20
- Page
- Seite 348 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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348 geeignet haben, vergebens auf eine Anstellung warren dürfen. Diese Prophezeiung ist leider nicht aus der Luft gegriffen, indem in Unterfranken einem Handelsmanne, der außer seinen talmudischen Kenntnissen durchaus keine wissenschaftliche Bildung, besitzt, dem selbst der Begriff Wissenschaft ein fremder ist, die Erlaubniß gegeben worden, zu Würzburg eine Rabbinats- Prüfung zu machen, und auf das Würzburger Rabbinat Anspruch macht. Was haben ' wir da zu erwarten? Werden sich nicht noch mehrere solche Subjekte vorsinden, die sich einer Prüfung unterziehen, um die noch zu besetzenden Stellen zu erhalten? Welch schlimme Aussichten! Mögen doch diejenigen, die Rabbinen zu wählen haben, besser für das Wohl ihrer Glaubensbrüder besorgt sein, und nur solche Männer zu ihrem Seclenhirten wählen, von denen sie überzeugt sind, daß sie auch fähig sind, diesem heiligen, göttlichen Amte vorzustehen, mögen sich die Bessergesinnten dieser wichtigen Angelegenheit mit allem Eifer annehmen und dahin arbeiten, daß endlich einmal alle Zwischenzusiande beendigt, und der entschieden bessere Weg entschieden betreten werde. Schwerin, 6. Juli. (Privatmitth.) Um' das neuerdings von ,Sc. H. dem Großherzoge erlassene „Statut", welches Sie vollständig geben, gehörig zu beuctheilen, und die Wirksamkeit desselben im Voraus zu bestimmen, wird es gewiß Theilnahme erwecken, wenn ich hier versuche, die bisherigen Verhältnisse des hiesigen Oberrabinats zu skizziren. Ueber die früheren Vorgänge findet man eine gute Zusammenstellung in von Nettelbladr's „Rechtssprüche des Ober-Appellations-Gerichts zu Parchim." Fünfter Band, Berlin 1837. No. LXXVIII., die ich daher hier excerpice, so weit es zu meinem Zwecke nothwendig ist. Im Jahre 1752 veranlaßt ein gewisser Philipp Lipmann einen Convent der Juden in Malchin, um sich über eine eigene Verfassung zu berathen. Hier wurden Statuten entworfen, und darnach beabsichtigte man, sich möglichst der christlichen Gerichtsordnung zu entziehen. Die Uneinigkeit der Juden und die Verweigerung der landesherrlichen Genehmigung, vereitelte dies aber. Dagegen ward durch Rescr. v. 5. Nov. 1763 an die Vorsteher der Judenschaft in Schwerin, ein Oberrabbine für die hiesigen Lande bestellt „und ihm die Macht ertheilt, daß er alle Unordnungen und Streitigkeiten der Juden unter sich nach ihren Gesetzen schlichten, hemmen und abthun könne und solle," und die Juden angewiesen, „ihm in seinen gesetzlichen Anordnungen alle schuldige Achtung zu beweisen." Auch wurde den 2. Mai 1764 allen Magisträten angefügt: „Diejenigen Juden, welche auf die Citationes. dieses Ober-Landes- Rabbiners nicht erscheinen wollten, oder sonst seinen richterlichen Verfügungen zu geleben sich weigerten, durch exekutivische Zwangsmaßregeln dahin nachdrücklichft anzuhalten, und den geziemenden Requisitionen desselben zur Beförderung der Justizpflege für die klagenden Juden wider ihre Glaubensgenossen, alle Rechtswillfahruqg zu beweisen." — Diese Anordnungen wurden, noch in demselben Jahre, Veranlassung einer abermaligen Juden-Versammlung zu Schwaan, auf welcher Staturen entworfen und unterm 12. Okt. 1764 landesherrlich bestätigt wurden. Sie galten, mit Ausnahme von Schwerin, für alle Juden in Mecklemburg, die einer gewissen Verfassung und einem jüdischen Gerichte unterworfen wurden. Dieses bestand theils aus dem Distrikts-Deputirlen, theils aus dem Ober-Landes- Rabbinen und zwei Beisitzern, die von den Deputirten der, in 4 Distrikte getheilten, Juden-Gemeinden gewählt wurden. Diesem Gerichte waren alle Streitigkeiten der Juden , unter sich zugewiesen, wenn sie mehr als 50 Thaler an Werth betrugen, um nach jüdischen Gesetzen entschieden zu werden, in Sachen unter 50 Thlr. erkannten die Deputirten jedes Distrikts mit ihren Assessoren; Berufungen von den Entscheidungen gingen an das Ober-Rabbiner-Gericht in Altona. — Auf ähnliche Weise war die Verfassung der Juden, hauptsächlich.zur Feststellung einer Art Polizei-Aufsicht durch ihre eigene Deputirten, regulirt, dem Rabbinen die Bestimmung in allen Ceremonial-Punkten zugewiesen, und eine Revision der Statuten alle zwei Jahre angeocdnet, zu welchem Zwecke allgemeine Versammlungen der Juden mit landesherrlicher Erlaubniß ausgeschrieben werden sollten. Ein solcher Convent ist wirklich in Schwerin den 7. Mai 1766 abgehalten worden. Der Bestand dieser ganzen Verfassung durch einige Jahre, besonders auch in Beziehung auf die Verpflichtung zu Beitragen zur Unterhaltung des Dberrabbknen, der Armen rc. geht klar aus einem Rescripte v. 30. Juni 1768 hervor, wornach den cvmmandirenden Ofsicieren in gesammten Städten die Execution gegen die, welche ihre Beiträge zur Verpflegung der armen Juden und des Oberland - Rabbiiien nicht geleistet, anbefohlen wird. Jedoch findet sich nichts Oeffentliches über ihre Dauer und Aufhebung. Jndeß scheint diese schon 1769 und 1770, am meisten durch, die Juden selbst, landesherrlich erfolgt zu sein, und Versuche, das Rabbinen-Gericht wieder herzustellen, scheiterten. Das Land-Rabbinat wurde überhaupt abgeschafft, und bis 1794 findet sich keine.allgemeine Verordnung. Am 10. April 1794 erfolgte die Bestimmung an dm damaligen Rabbinen Jaffö in Schwerin, „daß es nur ihm obliegen und Vorbehalten sein solle, in den Differenzien, welche die jüdischen Ceremonien betreffen, entscheidenden Ausspruch zur Nachachtung seiner Glaubensgenossen zu thun." Da aber dies nur auf die Ceremonialien, durchaus nicht . auf richterliche Funktionen sich bezog, so stellte im Jahre 1798 der Vorsteher der Judenschaft in Schwerin (Herr Hofagent M. R. Hinrichsen sel. A.) einen Antrag dahin, daß in allen Rechtsstreirigkeiten unter Juden, insofern bei denselben kein Christ interessire, nach den erweislichen jüdischen, für alle Juoen allgemein verbindlichen Gesetzen und nach den unter ihnen gültig geschlossenen Vertragen entschieden werden solle. Es erfolgte hierauf unterm 20. Okt. 1798 zur Resolution: „daß die Juden bei Streitigkeiten unter sich den intendirten und gewünschten Zweck sicher erreichen würden, wenn sie dem competenten (christlichen) Gerichte die rechtliche Ueberzeugung verschafften, daß das, was sie behaupteten, unter ihnen recipirtes und allgemein geltendes, noch dazu mit ihrer Religion in wesentlicher Verbindung stehendes Gesetz sei, und bedürfe es keiner besonder« Per-