Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-07-13 · Heft 80 (13.7.1839) · p. Seite 339

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 80 (13.7.1839)
Date
1839-07-13
Page
Seite 339 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/3224737-3225013-3225094--02007-3234563
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

4 entity mentions

359 Das zweite Reglement über die Examina Her israelitischen Theologen lautet vollständig so: Art. 1. Die israelitischen Theologen sollen in vier Klagen getheilt sein: 1. Studenten, (Talmidim). 2. Prädikanten,') (Darsanim). 3. Prediger, (Magidim). 4. RabbinalSaspiranren, (Morim). Art. 2. Erforderliche Kenntnisse, um als Student (Talmid) zugclassen zu werden: 1) im wissenschaftlichen Fache: a) Lesen, Schreiben, und Elemente de6 Holländischen, b) Elemente der Arithmetik, c) Elemente der biblischen Geschichte, d) Grundzüge des israelitischen Glaubens. 2) Im rveologischen Fache: a) Elemente Der hebräischen Sprache, b) Uebersetzung deS Pentateuchs in'S Holländische, c) Anfangserklärung des Talmuds mit Raschi über eine Masechra, oder wenigstens einige Perakim. — 2lrt. 3. Kenntnisse, welche ein Prädikant (Darsan) besitzen niuß: I) im wissenschaftlichen Fache: a) tüchtige Kenntnis; der holländischen Sprache, l>) im Rechnen, e) Geographie, namentlich holländische und palästinensische, <I) biblische und vaterländische Gcschichrskunde, e) Aufsätze. 2) 2m theologischen Fache : a) tüchtige Kcnntniß der hebräischen Sprache, b) Uebersetzung der Bibel ins Holländische mir Kommentarien, c) Religionölehre, mir Bekanntschaft namentlich von N1227N 4) Talmud mit Raschi und Toscfot. — Art. 4. Erforderliche Kenntnisse eines Predigers (Magid): 1) im wissenschaftlichen Fache: a) Gründliche Kcnntniß des Holländischen , mit richtiger Aussprache und gutem Styl, b) euro'-- raische Geographie, o> Geschichte, besonders europäische, <!) Elemente der Algebra und Geometrie, e) Predigt. 2) 2m theologischen Fache: a) hebräische Sprache gründlich, bj Bibel mit Kommenkarien, e) Religionölehre mir rQlfi, <*) 5öli«uö, mit Ra sehr und Toscfot, vorgelegte Stellen erklären zu können, «) hebräische Aussätze, f) Elemente von tT]?DlS und »na nnirr. (Nach einem, königl. Beschlüsse vom 3..Juni 1637 trat hierin folgende Modifikation ein: Die Prediger sollen in zwei Klassen getheilt werden, in Prediger ersten Ranges (Magid talmudi) deren Prüfung wie oben bleiben soll, und Prediger zweiten Ranges (Magid mischne) deren erforderliche .Kenntnisse sein sollen: 1) im wissenschaftlichen Fache: a) gründliche Kcnntniß des Holländischen, mit sauberer Aussprache und gutem Styl, b) Geographie, besonders europäische, c) allgemeine Geschichte, besonders europäische, d) Elemente der Algebra und Geometrie, e) Ausarbeitung und Abhaltung einer Predigt. 2) Im theologischen Fache: a) Kennrniß der hebräischen Sprache, b) Uebersetzung der Bibel ins Holländische, mit Kommentarien, o) mosaische ReligionSlebre mit.Kenntniß von 'mn, tl) Talmud, mit Erklärung von Raschi und Tosefot. In Folge dessen soll 1) der Kandidat sich erklären vor dem Examen, zu welchem Range er examinirt werden will.. 2) Der Prediger zweiten Ranges soll nicht zum RabbinatSaspiranrenexarnen zugelassen werden, bevor er nicht Prediger ersten RangcS geworden. — , Art. 5. Erforderliche Kenntnisse eine- RabbinatSaspiranten (More): 1) im wissenschaftlichen Fache: a) holländische Sprache, b) Geographie, c) Algebra und Geometrie, d) Kanzelrede. 2) 2m theologischen Fache: a) hebräische Sprache, -b) Bibel mit Kommentarien, c! ReligionSlebre mir 'nVft d; Talmud, jede Stelle mit Raschi und Toscfot zu erklären, e) hebräische Predigt, f) Kcnntniß aller vier , und daraus gestellte Fragen schriftlich zu beantworten und seine Antworten zu verrheidigen. Dieses Reglement sollte jedoch in Zukunft noch verändert und verbessert werden können, und ist am 11. November 1835 in die Wirklichkeit getreten, wo schon sieben Studenten examinirt wurden; eben so examinirte' da- Radbinencollegium am 17. Oktober $o0. dcseuaar. 1836 einen Baal Darsan, 17 Studenten und 29 Stipendiaten (s. w. ii.), und war gleichfalls am 16. Octeber 1836 versammelt. Um aber aucy den Jünglingen, welche sich zu einem dieser geistlichen Aemtcr vorbereiten wollten, ihren Weg zu erleichtern, bestimmte ihnem ein königl. Beschluß vom 8. März 1836 einen Antheil an den Staatöstipendium, unrcr folgendem Reglement: Art. 1. Um Antheil an den StaatSstipcndium zu erhalten während deü theologischen Studiums soll für jüdische'Jünglinge beiderlei Gemeinden erforderlich sein: a- Alter von 13—23 Jahrcn, b) sittliches Betragen, c) Kenntniß der holländischen Sprache, Rechnen, Elemente der Geschichte und Geographie, hebräische Sprache und Bibelkunde. — ' An. 2. Die Gesuche sind jährlich bis zum 1. Juni an die Hauplkvmmission für israelitische Angelegenheiten mir Gcburrs- und Sirtlrchkeilsattesten, von den Gemnndcaltesien ausgestellt, ein-;usenden, so wie mit testinioninrn paupertatis. —^ Arr. 3. Dann soll jährlich von den Rabbinene.raminatoren eine Untersuchung, wer durch erlangte Kennrniß am meisten Anrecht habe, vorgenommen werden; bei gleichen Anrechten soll der erste berücksichtigt werden. — Art. 4. Das Stipendium wird fünf Jahre hintereinander genossen, doch soll der Stipendiat jährlich wieder geprüft werden. Arr. 5. Wer wegen schlechten Betragens daö Stipendium einmal verloren, soll e6 nickt wieder erhalten. — Art 6. Arreste darüber werden jährlich AnS Ministerium gesandt. — Arr. 7. Die Stipendiaten müssen die Kollegien der Seminarien anhaltend besuchen, und darüber Arreste beibringen. — Arr. H. Nach vollbrachtem Studium soll der Stipendiat wieder examinirr werden, und im Falle guter Kenntnisse eine silberne Eyrcrimedaille erhalten. — - Art. 9. Die Stipendiaten sollen bei vorkommenden Vakanzen zunächst angcsiellr werden. — Zu der im 8. Artikel erwähnten Ehrcnmedaille wurde in» Juni 1837 der Stempel geschnitten und Sr. Majestät dem Könige zur Genehmigung vorgclegt. Auf der.Vorderseite links erluutf man eine nnrife Säule, worauf eine Harfe und ein Schil- Davids, die Säule des Glaubens vorftettend, rechts ein alter Baumstamm, der lebendige Sprossen sprießet, anspielend aus den alten Stamm 2sracls; an diesem Stamm lehnt der Dekalog. An der linken Seite der Säule liegt der Löwe von Juda, derda- Schild der Niederlande in seinen Klauen trägt. Die Randschrift zeigt das Datum des königl. Beschlusses. Auf der Kehrseite befindet sich ein Kranz, mit der Umschrift: Toegewezen <loor de HoolVlr-Comtmssie tot de z. d. isr., in diesen Kranz wird der Name des Empfängers gestellt. — Lieber die Berufung eines Prediger- und Prädikanten bei Haupt- oder Kreiö-Synagogen, bei Scminaricn und frommen Stiftungen, erging ein Reglement am 3. Juni 1837, das folgendes bestimmt: 1) Prediger zweiten Ranges sollen bei einer Haupt- Synagoge durch den großen Kirchcnrath, bei einer Kreis-Synagoge, die wenigstens 200 Seelen zahlt, wenn kein Rabbineoder Prediger ersten Ranges vorhanden ist, .durch die Manhignu mit vier Notabeln; 2) Prediger ersten Ranges bei einer Haupt- und Kreis-Synagoge durch die obigen Behörden, bei den Seminarien durch die Regenten, und bei jeder frommen Stiftung durch ihre Verwaltung; 3- Prädikanten durch jede kirchliche Behörde der- Gemeinde berufen werden können; 4) a) die Acte jeder Berufung eines Predigers wird an die Hauptcommission eingesandt, welche sie cinregistrirt und aufbcwahrr, und dem Prediger die Bestallung ausfertigt, b) Bei jeder Anstellung sind die Kandidaten zuerst zu berücksichtigen, welche auf dem Seminar studirl und die Edrenmcdaillc erhalten haben. — Haben wir bis jetzt die Eintheiluna, Prüfung und Anstellung der Geistlichen verordnet gesehen, sahen wir ferner wie der Staat den Jünglingen, die sich hierzu vorbereiten, seine Hülfe nicht versagt, so liegt es doch um so näher, auch eine Anstalt zu besitzen, wo die Heranbildung der israelitischen. Geistlichen nicht mehr, wie in andern Ländern, dem Zufall überlassen bleibe. Eine solche Anstalt sehen wir demnächst auch unter Fürsorge des Staate» immer mehr erblühen, und wollen wir einen'Blick auf ihre historische Entwickelung werfen. (Fortsetzung folgt.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.