Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 80 (13.7.1839)
- Date
- 1839-07-13
- Page
- Seite 338 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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358 gcn vor, Wendungen, > die ihn von mehreren Seiten darffellen, und gewissermaßen sein kaoettv. bilden. Weil nun der gute Herr Recensent dieß, ich weis nicht ob aus Versehen, oder mit Absicht, unterlassen hat, soll es unser Geschäft sein, der Bedeutung dieses Titels ein weniges nachzugehn, und ihn aus den Worten und Stellen der Schrift zu erläutern suchen, ihn sich durch sich selbst erläutern lassen.' . Zuerst wollen 'wir, einiger Vollständigkeit halber, die Vermuthung wiederholen, daß man ihn als pedagogisches Mittel änsehn konnte, um den verwilderten Buben an sich zu ziehn und zu locken, ihn zu spornen in die Idee sich bknein zu leben, mit der man ihn ehrend gestempelt hat. Aus vielen Stellen der Schrift wird diese Vermuthung unterstützt; insbesondere aber durch das unvermittelte Gebot der Heiligung, auch eines Begriffes aus dem alten „abstrusen" Iudenthume. Seid heilig; ich, euer Gott, bin heilig! Sohn, Knecht Gottes und Priester Gottes spielen hier mannigfach durcheinander und gestalten einen Complex von Ansinnungen zu einem Stande moralischer, sittlicher Reinheit, die dem Titel, Volk der Liebe, des Eigenthums, Braut Gottes erst die volle Anerkennung gewahren sollen. Dieser Titel ist mithin, neben der Bestimmung, als Erziehungsmittel zu dienen, auch der Titel einer Foderung, Bestimmung, Mission der höchsten Art; dieser Mission gemäß, wird, als sei sie ein einmal angetretener Dienst, eine höchst strenge treibende, drängende Justiz entsprechend zur Seite gestellt. Es ist mir noch wohl erinnerlich, daß meine Mutter etwas Aehnliches in der Erziehung meiner selbst befolgte. Man hatte mich nämlich.sehr frühe dm Studien bestimmt, und ich hatte diese edlere Bestimmung wohlgefällig angenommen. Wenn ich nun'unartig, zornmüthig, oder nachlässig war, verfehlte meine kluge Mutter niemals,-mir meine Bestimmung, bald strenge, bald aufmunternd, bald ironisch ins Gedachtniß zu rufen, und das war ein scharfes Erziehungsmittel, und ich weiß noch nicht, ob sie es aus pädagogischem Jnstincte anwendete, oder ob sie es Mosen und -den Propheten abgesehen hatte. (Fortsetzung folgt.) C o r r e s p o n d e n z e u. Amsterdam, Juni. Ausführlicher Bericht über die innere und äußere Organisation der israelitischen Synagoge in dem Königreiche der Niederlande. Di« gesetzlichen Einrichtungen der israelitischen GlaubenSgenofsrnschafr als Kirche in dem Königreiche der Niederlande bierc» daö'vollständige Bild einer vollendeten Organisation dar, wie . «S wvl schwerlich irgendwo anders zu erblicken ist. Die günstigste Tendenz der hohen Regierung und ein heilsames Entgegenkpritt men von Seiten der Israeliten gaben sich li:r die Hand um eine Musteranstalt zu schaffen, deren Ausführung immer vollkoinmcner, deren Wirkung schon jcht unendlich segensreich ist. Wir haben hier weder eine ausgedrängte Normirung nach dem Judenthume fremden Grundsätzen, noch ein passive» Uebersichergehenlassen, welches die Vorschriften von vorn herein für die Betheiliglen unwirksam machen würde. Uni so größere Wichtigkeit wird eine vollständige Darstellung der ganzen organischen Einrichtung für alle Israeliten haben, um so größerer Theilnahme sind wir gewiß. Der folgende Bericht gründet sich auf-die amtlichen Bekanntmachungen, wie sie von den ofsiciellen Blattern, und insonderö auch von den laarboeken voor de Israeliten in Nederland seit einer Reihe von Jahren.veröffentlicht wurden, und auf Berichte über deren wirkliche Ausführung. Die Leser werden den Fleiß, den wir auf diese Zusammenstellung verwendet, anzuerkennen und mir ihrem Beifalle zu belohnen wissen. Nach einem konigl. Beschlüsse vom 6. Juli 1817 wurde als allgemeine Kirchenbehorde der niederländischen Israeliten an der Stelle dev frühcrn französischen Consisioriumö, eine Hoofd-Coinmissie tot de zaken der Israeliten creirr, welche als berathende Behörde von dem Staars-Ministerium der geistlichen Angelegenheiren vor Abfassung eines jeden Beschlusses über israelitische Angelegenheiten vernommen wird, als erecurive Behörde über die Ausführung der ministeriellen Verfügungen zu wachen hat. Sic besieht aus sieben vom Ministerium ernannten Perfonkn, welche in einem Präsidenten, Secrerair, Adjunct-Secretair und vier Mitgliedern bestehen. Außerdem gehören eilf cvrrespondirende Mitglieder, von denen eines auf Curacao, zwei auf Surinam kommen, dazu. — Die Functionen dieftrHauvteommission werden aus dem Verlaufe dieser Darstellung sich ergeben. — DaS Land besitzt 10 Oberrabbinare, von denen jedoch im Augenblicke nur 6 besetzt sind. — Unter der Hauptcommission stehen zuvörderst die Comissionen zur Aufsicht über die Bcschneibung ifeit dem 30. J»mi 1820), deren ebenfalls 10 bestehen. Eine jede ist auö 5 Mitgliedern zulammeiigefetzt, von denen daö eine, der zeitige Gemeinde-Aelteste, den Vorsitz führt, und eines ein Arzt oder Chirurg sein muß. Ferner sind der Hauptcommission das niederländisch-israelitische, und das niederländisch-portugiesisch-israelitische Seminar zu Amsterdam untergeben. Jedes dieser Seminarien har 5 Regenten, von denen einer der Präsident, einer der Kassircr, und einer der Secrerair ist. Eö folgen die SchulCommissionen, deren 12 sind, und von denen eine jede aus 3 oder 5 Mitgliedern besteht. Diesen sind 13 Subschulcoiumissionen beigeordnet, aus einer ähnlichen Zahl von Mitgliedern. Die eigentliche Synagogal-Einthcilung des ganzen Landes ist aber in 13 Synagogen-Sprengel, zu denen 3 auf Curaeao und Surinam kommen. Jeder Synagogen-Sprengel (Synagor gal-Report) hat feine Hauptsynagoge,, siine Kreis- und Betsynagogen (Ring-en Bijkerken), so daß es außer den 13 Hauptfynagogen noch 65 K'rciSfynagogen und 37 Beisynagogcn gibt, die zusammen IIS Kirchengcmcindcn bilden. Jede Synagoge aber hat ihre ParnaffijnS und Sekret..ire. — Den Beschluß machea die Armen-Behörden, deren 5 sind. Nach der Ordnung dieser einzelnen Behörden wollen wir nun die betreffenden Vorschriften und Anstalten im Detail besprechen. I. Die israelitischen Geistlichen. Durch einen königl. Beschluß vom 6. October 1835 wurde ein Rabbinen-Collegium zur E.ramination der anzustellenden Geistlichen geschaffen. Zu diesem Behuf« wurden 2 Reglements erlassen. Das erste Reglement bestimmt: Artikel 1. Das Rabbinen- Collegium solle aus 5 Rabbinen und 6 Notabeln, also aus 11 Personen zusammengesetzt sein. Art. 2. - Die 6 Laien, zur Hälfte aus der portugiesischen, zur andetn aus der niederländisch-'israelitischen Gemeinde, sollen auö der Seminar-Direktion und aus der Religions-Armen-Schul-Commission zu Amsterdam gewählt werden. Art.,3. Diese Wahl geschieht jährlich durch die Haupt- Commission für die israelitischen Angelegenheiten.' Art. 4. Bei jeder Verhandlung des Rabbinen-Collegiums müssen wenigstens s Mitglieder gegenwärtig sein :c.