Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 80 (13.7.1839)
- Date
- 1839-07-13
- Page
- Seite 334 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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334 §. 20. Prüfung der Anmeldungen. Nach Ablauf der achtwöchigen Frist übergiebt die landesherrliche Kommission sawwtliche eingegangene Meldungen mit den Anlagen einem Mitglieds des Raths, welches die Meldungen mit den Anlagen bei fämmtlicben Mitgliedern des Raths zum Zweck der Prüfung circuliren läßt. Binnen drei Wochen sind jene der landesherrlichen Kommission mit einem von jedem einzelnen Mitglieds abzugebenden, schriftlichen, motivirten Voro über jede Anmeldung zu retradiren. So wie es un Interesse der Sache liegt, möglichst genaue und zuverlässige Erkundigungen über diejenigen Bewerber einzuziehen, welche als die würdigsten und geeignetsten erscheinen, ebenso soll es vom Ermessen der landesherrlichen Kommission und des Raths abhängen, dasjenige zu berathen und zu beschließen, was zur Vollendung der Wahl des Raths in Beziehung auf den einen oder andern Kandidaten als annoch erforderlich erscheinen möchte. §. 21. Termin zur Wahl eines Landesrabbiners. Sobald die Retradition der Anmeldungen erfolgt ist und nicht sämmtliche Bewerber für unzulässig befunden sind, setzt die landesherrliche Kommission einen Termin an, in welchem sich der Rath zur definitiven Wahl eines Landesrabbiners allhker versammelt. Nur wahre, allemal zu bescheinigende Ehehaften befreien vom persönlichen Erscheinen und machen es dem Behinderten zur Pflicht, seinen Ersatzmann zur persönlichen Theilnahme an der Versammlung zu veranlassen. §. 22. Aufbringung der Geldmittel zur Deckung der Reisekosten. Dieienigen Kosten, welche durch die Reise der Rathsmitglieder an Fuhrgeldern und Diätem etwa verursacht werden möchten, sind bei der landesherrlichen Kommission zu liquidiren und werden unter die sammtlichen Gemeinden in dem Verhältnisse repartirt, in welchem sie zur Besoldung des Landcsrabbiners beitragen. Diejenigen Mitglieder, welchemit der Schnellpost Schwerin erreichen können, liquidiren nach der Taxe, die übrigen erhalten für jede Postmeile 1 Thlr. NZw. Vergütung. §. 23. Wahlakt. Die Wahlversammlung findet unter Leitung der landesherrlichen Kommission statt, welche über die Verhandlungen ein Protokoll aufnehmen wird. Sollte der Rath sich nicht durch Stimmeneinheit für Einen Bewerber entscheiden, so schreitet er zur Abstimmung, welche mittelst Stimmzettel geschieht. Nur derjenige, welcher bei der ersten Abstimmung mindestens 4 Stimmen des Raths für sich hat, ist für gewählt anzusehen. Erzieht die erste Abstimmung nicht eine solche Majorität für einen der Bewerber, so werden diejenigen beiden, welche im Verhältnisse zu den übrigen die meisten Stimmen zählen, nochmals zur Abstimmung gebracht und soll bei dieser zweiten Abstimmung eine einfache Majorität des Raths, also 3 Stimmen, entscheiden. §. 24. Eventuelle Vocation. Falls sich kein Bewerber ' oder kein geeigneter meldet, hat der Rath sich mittelst Majorität der Summen für.Jemanden zu erklären, der zudem Amte eines 'Landrabbiners berufen werden soll, auch für den Fall, daß derselbe ablehnen sollte , noch zwei andere zu denominiren. §. 25. Concurren; der landesherrlichen Kommission zur Wahl. Die landesherrliche Kommission hat das Recht, unter Angabe der desfallsigen Motive, die Wahl zu annullkxen und einen neuen Wahlakt in der oben angegebenen Weise zu veranlassen. §. 20. Die Wahl, über deren Ausfall von der landesherrlichen Kommission an die Regierung berichtet wird, erfordert zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung und Bestätigung des Landesherrn. §?27. Berufung des Landesrabbiners, Nachdem die Wahl landesherrlich bestätigt und eine Berufungsurkunde, welche bei der Amtsanweisung ausgehändigt wird, von der Landes- Regierung ausgestellt worden ist, wird der zum Landesrabbinat erwählte Bewerber von der landesherrlichen Kommiffion hr'emit bekannt gemacht und ihm zugleich ein Exemplar des Statuts mitgetheilt mit dem Gesuche, dasselbe zum Zeichen der Annahme seiner Wahl, sowie der wiederholten Genehmigung des Statuts unterschrieben und besiegelt binnen 3 Wochen zurückzusenden. §. 28. Zeit, binnen welcher der Antritt der Stelle erfolgen muß. Der erwählte Landesrabbiner hat sein Amt entweder Michaelis oder Ostern anzutretrn, und es wird ihm überlassen, entweder schon )n demjenigen Quartale, welches zunächst nach der Zeit seiner Berufung eintritt, oder in dem darauf folgenden zur Uebecnahme seines Amtes hieher zu kommen. §. 20. Einführung des Landesrabbiners. Die landesherrllche Kommission wird die Einführung des Landesrabbü ners anordnen und an einem bestimmten, vorher öffentlich bekannt zu machenden Tage vornehmen, auch bei dieser Gelegenheit durch Handschlag von ihm sich die Versicherung ertheilen lassen: daß er seine Pflichten gegen den Staat und die Gemeinden stets gewissenhaft erfüllen wolle. (Schluß folgt.) Desterreich. Triest,- 16. Juni. Die Allg. Augsb. Zeit, berichtet von hier: Als ein socialer Fortschritt verdient erwähnt zu werden, .daß auf dem hiesigen großen Friedhofe St. Anna künftig nicht nur die Mitglieder sämmtlichec christlichen Konfessionen, sondern auch die der jüdischen Nation beerdigt werden sollen. Die Gleichstellung der Tobten wäre also beschlossen, gebe der Himmel, daß auch bald ein Schritt geschehe zur Gleichstellung der Lebenden, welche leider noch immer ein klaffender Schlund von einander trennt. Wenn auch nicht in Abrede zu stellen ist, daß den hiesigen Juden großer Vorschub von Seite der äußerst humanen österreichischen Regierung geleistet wird, daß sie gleich den christlichen Unterthanen alle Gewerbe, Handel und Künste treiben und Güter besitzen dürfen, daß einige derselben als Börsendeputirte, Stadtcathe rc. eine sehr ehrenvolle Stellung einnehmen, so ist es doch leider auch nur zu wahr, daß sie in gesellschaftlicher Beziehung sehr hintangesetzt werden. So z. B. werden sie in den vier bestehenden Casinr . nicht zugelaffen, was um so befremdender ist, als sich unter ihnen mehrere als Gelehrte, Schriftsteller und Künstler sehr rühmlich auszeichnen.