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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-07-13 · Heft 80 (13.7.1839) · p. Seite 333

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 80 (13.7.1839)
Date
1839-07-13
Page
Seite 333 (sequence 5)
Language
German
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333 ter alle vier Jahre aus und sind ein Vierteljahr vorher ihre Stellen durch neue Wahlen zu ergänzen. §. 12. Im Falle des Todes oder außerordentlichen Abganges eines Rathsmitgliedes tritt sein Ersatzmann ein, und ist dann für diesen ein neuer zu wählen. §. 13. Funktionen des Oberraths. Zum Geschäftskreise des Obecraths gehören l 1) Festsetzung der Gottesdienst-Ordnung in den Synagogen; 2) alle sogenannten kirchenpolizeilichen Anordnungen, die sich auf die Form des israelitischen Gottesdienstes beziehen;, 3) Feststellung der Amtsobliegcnheiten der Synagogendiener, d. h. der Schacl)- ter, Vorsänger und Religionslehrer; 4) Aufsicht über dieselben; 5) Untersuchung wegen'Unbrauchbarkeit, Dienstvergehen und berufswidrigen Lebenswandels der Synagogendiener und ihre Bestrafung mittelst Rüge und Suspension; 6) Sorge für die Erhaltung und Beförderung israelitisch- religiöser und gemeinnütziger Institute; 7) Anordnungen zur Verbesserung des Religionsunterrichtes und zur allgemeinen Einführung von Lehr- und'Erbauungsbüchern; ^Vorschläge zur Verbesserung des religiös-sittlichen Zustandes der Israeliten; 9) Feststellung und Revision der Gemeinde-Beiträge zum Rabbinats-Gehalte; 10) Beantwortung der Gutachten, welche von hoher Landesregierung eingefocdert werden; 11) Befugniß zu Anträgen auf Abänderung des Statuts und hierauf bezügliche Berichtserstartung und Erachten, falls von hoher Landesregierung dergleichen verlangt werden sollten; 12) Aufsicht über die Aufrechthaltung der Bestimmungen dieses Statuts. Die landesherrlichen Kommissarien nehmen zwar Theil an sammttichen Verhandlungen, welche durch die obengenannten Geschäfte des Oberraths erforderlich werden; sie haben jedoch in. allen religiösen und kirchlichen Angelegenheiten nur eine bcrathende Stimme. Tritt in Verhandlungen, welche während der Anwesenheit der Rathsmitglkeder in Schwerin gepflogen werden, Stimmengleichheit ein, so soll der Ersatzmann des Mitgliedes für Schwerin zur Berathung gezogen werden und stimmen dürfen, in andern Fallen der Stimmengleichheit soll darüber, welcher Ersatzmannmit Ausschluß des Schweriner, zur Abgabe seiner Stimme aufzufordern sei, durchs Loos entschieden werden. §. 14. Versammlungen des Obcrraths. Eine Versammlung, des Oberraths bleibt dem Ermessen und der Entscheidung der landesherrlichen Kommission, im Benehmen mit den übrigen Mitglkevern des Oderraths, anheimgeftellt. Solltenmehre oder alle zum Rathe gehörenden Mitglieder in Schwerin gegenwärtig sein und eine. Zusammenkunft derselben deshalb leichter erreicht werden können, so darf'sie doch nur mit Wissen und Genehmigung der landesherrlichen Kommission ftattfrnden. §. 15. Geschäftsgang. Sobald ein Mitglied des Raths oder sonst irgend ein Gemeindeglied einen zum Wirkungskreise des Oberraths, gehörigen Gegenstand zur Verhanolung bringen will, so ist dieferhalb ein Vortrag an den Landesrabbiner, entweder mündlich oder schriftlich, zu richten. Im ersteren Falle nimmt derselbe den Vortrag möglichst vollständig zu Protokoll und läßt ihn von dem Betheiligten unterschreiben^ im letzteren Falle ist die Form eines P. M. zu wählen und die Adresse lautet: „An den verehrlichen israe-. Mischen Oberrath in Schwerin." Die Initiative zu Anträgen steht jedem Mitglieds des Obecraths zu. Der Landesrabb'ner läßt jeden Bor- oder Antrag, nachdem er selbst sein Votum darüber abgegeben, bei den fünf Mitgliedern des- Raths circuliren', um ihre schriftlichen motivirten Vota einzuholen, und theilc demnächst solche Verh mdlungen der landesherrlichen Kommission mit, welche darüber bestimmt, ob der Gegenstand noch einmal zur Verhandlung gebracht oder sofort der hohen Landesregierung zur Bestätigung und erforderlichen Bekanntmachung vorgelegt werden soll, auch ob nicht vor Definitiv-Entscheidung die Gutachten ffämmt-. licher Gemeinden eknzuholen seien. Die Vollziehung der von hoher Landesregierung genehmigten Beschlüsse des Oberraths bleibt der hohen Landesregierung überlassen. § 16. Beziehung des Oderraths zu andern Behörden. Der Oberrath genießt in seinen Verhandlungen mit andern Behörden der Stempel - And Gebührenfteiheit. §. 17. Registratur und Sekretariat, Kostenaufwand. Der Landesrabbiner ist zur unentgeltlichen Besorgung der Secretariats- und Registratur-Geschäfte des Oberraths verpflichtet. Die Schweriner Gemeinde trägt jedoch alle Kosten, welche durch die Einrichtung und Unterhaltung der Registratur, durch die Expeditionen des Obecraths an Schreibmaterialien, Copialien, u. dgl. entstehen. Zweiter Abschnitt. Ueber die Besetzung des Landesrabbiner-Amtes. §>. 18. Erfordernisse eines Landcsrabbkners. Das Amt eines Landesrabbiners kann nur demjenigen zu Theil werden,' welcher 1) hinsichtlich seines religiösen und insbesondere . moralischen Lebenswandels ganz, untadelhaft dasteht; 2) mit einer Hattbra, d. h. einem oder mehren von berühmten Rabbinern ausgestellten Zeugnissen über seine Kennrniß der israelitischen Ceremonial - Gesetze und über seine' Fähigkeit zur Entscheidung etwaiger darauf gerichteten Anfragen oder Differenzen versehen ist; 3) sich über seine Gymnasi'albildung ausweist; 4) auf der Akademie den philosophischen Studren obgelegen; 5) sich mit der Pädagogik befreundet hat und 6) die erforderliche Tüchtigkeit als geistlicher Redner besitzt. H. 19. Art der Berufung. Zur Besetzung der Rabbrnatsftelle findet eine freie Concucrenz statt, und wird bei jedesmaliger Vacanz von der landesherrlichen Kommission und einem Rathsmitgliede in mehre öffentliche Blätter eine.' Bekanntmachung von der Vacanz des Mecklenburgischen^ Ländesrab'binats und den allgemeinen im vorigen §. aufgeführten Anforderungen eingerückt werden, mit der Aufforberung an die qualiflcirten Bewerber, sich binnen 8 Wochen vom Datum der Aufforderung an. bei der landesherrlichen Kommission in portofreien Zuschriften zu melden, zugleich alle Zeugnisse, »wodurch sie jenen Anforderungen entsprechen zü können glauben, in sidemirter Abschrift kostenfrei anzuschließen. Ebenfalls soll den Bewerbern auf ihren Antrag ein Exemplar des' Statuts zugestellt und zugleich nötiftdtf werden, daß sämmtliche Bewerbungen als die stillschweigende Genehmigung des. Statuts enthaltend angesehen wekden sollen.

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