Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 80 (13.7.1839)
- Date
- 1839-07-13
- Page
- Seite 332 (sequence 4)
- Language
- German
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352 wichtigsten Interessen dankbar anerkennend, diesem an euch gerichteten Befehle ungesäumt und ohne daß' es weitern Einschreitens bedarf, Nachkommen werdet. Gegeben durch Unsere Negierung,' Schwerin, d. 14.Mai 1839. P a ul F riedrich. L.-von Lützow." Das Statut selbst lautet folgendermaßen, und werde ich zur nähern Erörterung weiter unten mehrere historische Notizen folgen lassen. E r st e r , Ab s ch n i t t. Ueber den Oberrath. Hl. Allgemeine Bestimmungen. Die israelitischen Unterthanen in Mecklenburg-Schwerin bilden' in ihrer Gesammtheit eine kirchliche Gesellschaft, deren Interessen ein Oberrath zu wahren hat. §. 2. Organisation des Oberraths. Der Oberrath besteht: a) aus zwei landesherrlichen Kommissarien; b) dem Landesrabbinec;- c) einem 9rathe von, fünf aus den israelitischen Gemeinde^'zu wählenden Mitgliedern. Einem jeden der unter c) genannten Mitglieder soll ein Ersatzmanns beigeordnet werden, welcher für den Fall, daß solches aus dem Rache schiede oder an der Ausübung der ihm obliegenden Geschäfte behindert würde, eintritt. 3. Wahl des Raths. Die hiesige Gemeinde hat zu dem Rathe ein Mitglied und einen Ersatzmann für dasselbe aus ihrer eigenen Mitte, jede der übrigen Gemeinden vier Mitglieder des Raths und eben so viele Ersatzmänner,' gleichviel welche.c Gemeinde des Landes 'die zu wählenden angehören, also ohne Beschränkung auf die eigene Gemeinde, zu Wahlen. H. 4. Aktives und passives Wahlrecht. Zur Wahl des Raths ist jedes Gemeindemitglied stimmberechtigt, welches einen selbstständigen Nahrungsbetrieb hat und zu den Gemeindelasten beitragt. Das Wahlrecht darf nur persönlich, nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden. Gewählt kann jedes Gemeindemitglied werden, welches stimmberechtigt und unbescholtenen Rufes ist. Der Annahme der Wahl darf sich für jetzt Niemand und in Zukunft nur derjenige entziehen, welcher in Folge der unmittelbar, vorangegangenen Wahl bereits Rathsmitglied oder Ersatzmann. gewesen ist^ jedoch muß ein solcher die.Anzeige, daß er nicht wieder gewählt werden solle, zeitig vor dem Beginn einer neuen Wahl bei dem Oberrathe machen. §.,5. Aufforderung zur Wahl. Die Aufforderung zur Wahl des Raths oder eines einzelnen Mitgliedes geschieht von der landesherrlichen Kommission- und ist ihr binnen einer peremtorischen dreiwöchigen Frist zu genügen. H. 6v, Wahlakt. Der Vorstand einer jeden Gemeinde soll jedem stimmberechtigten Gemeindemitglrede 8 Tage vor dem Wahltage Zeit und Ort der Wahl mittelst einer Misssve, tvelche jeder zur Wahl Geladene zu unterschreiben hat, anzeigen. In der Wahlversammlung selbst prasidirt der erste Vorsteher und nimmt, unter Zuziehung eines inländischen immatrikulirten Notars, über die Wahlhandlung ein möglichst' vollständiges Protokoll auf. Die Abstimmung geschieht in der Art, daß die Stimmberechtigten einer nach dem. andern zuerst über die zu erwählenden Rathsmitglieder, sodann über die Ersatzmänner mündlich oder schriftlich ihre Stimmen abgeben. - Die nicht erschienenen Stimmberechtigten werden als auf die Wahlbefugniß verzichtend angenommen. H. 7. Ergebniß der Wahl einer einzelnen Gemeinde. Die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wähler entscheidet darüber, wer als von'der Gemeinde 'gewählt zu betrachten fei. Im Fall bei dieser-ersten Abstimmung die absolute Majorität nicht vorhanden ist, bringt der Vorsitzende die nur mit relativer Majorität Gewählten einzeln zur zweiten Wahl und Abstimmung. Wenn auch diese zweite Abstimmung zu keiner absoluten Majorität führt, sosind diejenigen, welche bei dieser zweiten Abstimmung die meisten Stimmen haben, als gewählt zu betrachten, und nur in nicht durch Abstimmung auszugleichenden' Fallen entscheidet das Loos. Von dem Wahlprotokolle und seinen Anlagen ist der landesherrlichen Kommission eine stdemirte Abschrift mitzutheilen. §. 8. Stimmenzahl der einzelnen Gemeinden. In Rücksicht auf die Verschiedenheit der Beitrage zur Besoldung des Landescabbiners soll eine Berechnung und Vertheilung der Stimmen unter den Gemeinden in der Art siattsi'nden, daß diese nach dem Verhältnisse ihres Beitrags in Klassen getheilt werden, mit dem höheren Beitrage die Zahl der Klasse steigt und diejenige Zahl, welche von einer Gemeinde in der Klassisication der Beitrage eingenommen wird, hinsichtlich ihrer Stimmenzahl normirt, so daß die unterste oder erste Klasse auch nur Eine Stimme, die zweite Klasse zwei' Stimmen hat u. s. w. Demgemäß hat z. B. ein von einer Gemeinde fünfter Klaffe Gewählter fünf Stimmen für sich und sieben, wenn ec auch von einer Gemeinde zweiter Klasse gewählt wird. H. 0. Prüfung der einzelnen Wahlen sammtlicher Gemeinden und das Ergebniß -derselben. Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten dreiwöchigen Frist wird die landesherrliche Kommission, sammtliche eingegangene Wahl-Protokolle, sowohl ihrer Form, als ihren Ergebnissen nach prüfen. Als zu Mitgliedern des Raths und r(*sp. zu Ersatzmännern gewählt sind diejenigen zu betrachten, für welche sich aus den Wahl - Protokollen nach Verhaltniß der jeder einzelnen Gemcinde zustehenden Stimmenzahl die meisten Stimmen ergeben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. ' 10. Verpflichtung des Raths. Die fünf Mitglieder des Raths haben sich der landesherrlichen Kommission durch eine schriftliche Erklärung dahm zu verpflichten: daß sie den ihnen in diesem Statute übertragenen Pflichten gewissenhaft genügen, insbesondere bei der Wahl eines Landradbiners keinerlei Pvivatinteressen Gehör geben, sondern einzig und allein dabei die Pflichten gegen Gott und ihre Kommittenten zur Richtschnur ihrer Prüfung und Abstimmung machen wollen. ' §. 11. Austritt der in den Rath gewählten Mitglieder. Das Mitglied für Schwerin und zwei die auswärtigen Gemeinden vertretenden Mitglieder des Raths scheiden das erstemal durch das Loos, demnächst nach dem. Dienstal-