Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 80 (13.7.1839)
- Date
- 1839-07-13
- Page
- Seite 331 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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331 herunter geschickten Präfectus oder Gouverneurs, der aber alle sechs Jahre durch einen andern Hamburgischen Senator abgelöset wird. Seit Jahrhunderten sind diese Herren den Juden nicht gerade abhold gewesen, und sie erlauben ihnen gegen Zahlung-von 2 Louisdor jährlichen Schutzgetdes von jeder Familie im Amte zu wohnen, Handel und andere Geschäfte zu treiben und sogar Grundstücke zu kaufen. Die Gemeinde selbst sorgt dafür, daß sich nicht mehrere Familien von außen her ansiedeln, weil sich dadurch die schon ziemlich starke Zahl der Dürftigenmehren würde, für welche die Gemeinde allein zu sorgen hat, da ihre Kranken und Hülflosen nicht in das Armenhaus ausgenommen werden. Uebrkgens müssen die Juden nicht nur zu diesem Armenhaus, sondern die im Flecken Ritzebüttel zu zwei christlichen Kirchen (zu der in Groden und in Ritzebüttel) die in Cuxhaven aber zur Kirche in Döse und zur christlichen Schule contribuiren, so wie überhaupt alle und jede Lasten tragen, ohne Repräsentationsrecht und Stimmrecht bei Vertheilung der Abgaben zu besitzen. So wie in Hamburg selbst hangt die Repräsentation mit Stellen an Kirchen zusammen, und deshalb sind natürlich nicht nur die Juden, sondern auch die Nicht-Evangelischen davon ausgeschlossen. Beim Bürgermilitär dienen indeß die Juden gleich den Uebrigen. Ueberhaupt leben hier die Bekenner des Mosaischen Glaubens mit ihren Familien äußerst angenehm, werden überall gern gesehen, und man muß eingestehen, daß es unter ihnen sehr gebildete, umsichtige Männer, so wie unter den Frauen und Töchtern'mehrere recht gebildete und mit allen weiblichen Reizen ausgestattete giebt. Sie treiben hauptsächlich Handlung, auch Schlachterei; die Gastwirthschaft zum Großherzog von Oldenburg, die Herr Friedlander am Hafen besitzt, gewahrt Seeleuten und. Reisenden freundliche Aufnahme; auch ist ein ziemlich beschäftigter jüdischer Schuhmacher im Orte. Judenkindec haben in der hohem Bürgerschule des Herrn Rector l)r. Danzel Gelegenheit sich bis zur Universität auszubilden. Indeß ist für die jüdische Jugend beiderlei Geschlechts durch den trefflichen Unterricht des geistlichen Beamten und Lehrers Hrn. Hirsch Moses Kalisky gesorgt; ein ungemein gebildeter, rechtlicher, bescheidener Mann, der dieses wichtige Amt bereits 19 Jahr unter Gottes Segen verwaltet, und nicht bloß bei seinen Glaubensgenossen, sondern bei allen übrigen Amtseknwohnem geachtet und beliebt ist, dem Gottesdienste und der Schule eifrigst vorsteht und alle sonstigen Verrichtungen übt. Bei mehreren hier stattgesundenen ehelichen Einsegnungen wurden seine Reden von den gebildetesten Christen mit größtem Wohlgefallen angehört. Es war natürlich, daß ein Bekehrungsversuch, den vor kurzem ein Neophyt gegen den wackern 'Mann mit aller Höflichkeit wagte, — vergeblich abblitzte, und selbst bei frekdenkenden Christen nur Verachtung erregte. Doch muß berührt werden, daß Hexr Kalisky, so wie seine'Glaubensgenossen von den hiesigen Geistlichen mit großer Freundlichkeit behandelt werden. Noch müssen wir der Ruhestatt erwähnen, wo die, welche der Herr zu sich ruft, ausruhen von ihrer Arbeit. Er ist von dem Herrn Bürgermeister Abendroth I. U. vr., damals Amtmann Hierselbst,, der sich überhaupt als ein Wohlthäter der Gemeinde bewährt hat, - der Gemeinde geschenkt und liegt ungemein romantisch in dem einzigen Hölzchen unserer Strandgegend, in dem nach dem bekannten Dichter Brookcs benannten Brookswalde, von dichten Tannen und Eichen umgeben, abgesondert und ruhig, wie es einem Gottesacker geziemt. Oft werden Israeliten- Leichen aus nahe gelegenen hannovrischen Orten, wo eS keinen Judenkirchhof giebt, hierher gebracht und mit den einfachen Feierlichkeiten bestattet. Verwandte .verrichten dort auch die so rührenden Todtengebete........ So ist für unser kleines Häuflein im Leben, wie im Tode gesorgt, und wenn es auch, noch derweil an einigen Nächwehen des alten Unwesens leidet, so können wir doch versichern, daß die Juden hier in ihrer Beschränktheit vergnügter leben, als in dem großen Hamburg, wo ein gewisser verbildeter Christenpöbel (nicht die untern Klassen, die gutmükhiger sind) noch immer einen eben so erbärmlichen, als abscheulichen Judenhaß offenbart. Schwerin, 1. Juli. (Prkvatmitth.). Anbei folgt das von Sr. Könkgl. Hoheit unse'rm allergnadigsten -Großherzoge unter dem 14. Mai d. I. an sämmtliche israelitische Gemeinden des Landes erlassene „Statut für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der israelitischen Unterthanen im Großheczogthum Meklendurg-Schwerin," nach seinem ganzen Umfange. Dasselbe war von folgendem Schreiben begleitet: „Seit dem Antritte Unserer Regierung haben Wir dem kirchlichen Zustande der israelitischen Gemeinden in Unfern Landen mit landesväterlicher Sorgfalt Unsere Aufmerksamkeit zugewendet, und in der Ueberzeugung, daß ohne eine geordnete kirchliche Verfassung das religiös -sittliche Leben nicht erfolgreich gefördert und befestigt werden könne, diejenigen anordnenden Bestimmungen für diesen Zweck angemessen erachtet, welche nach reiflicher Erwägung und Prüfung sammUicher bezüglichen Verhältnisse in das anliegende Statut ausgenommen worden sind. Wenn diesem gemäß unter Unserer Oberaufsicht die besondere Leitung der kirchlichen Angelegenheiten Unserer Unterthanen israelitischen Glaubens einem Ober-Rathe übergeben werden soll, dessen Organisation und Wirkungskreis das Statut im Einzelnen naher bestimmt, so haben. Wir, kraft des Uns zustehenden Rechtes, die Ernennung der landesherrlich zu berufenden Kommissarien verfügt und bis auf Weiteres zu solchen den Kanzleirath Müller und den Schulrarh Meyer hieseldst allergnädigst bestellt,, auch ihnen zugleich anbefohlen, den in diesem Statut ihnen auferlegten Verpflichtungen und übertragenen Berechtigungen gemäß zu verfahren. . , . .. Nunmehr befehlen Wir aber auch euch, den Mitgliedern der Gemeinde zu N. N. zu der in den §§. 4 bis 8 naher angegebenen Wahl zu schreiten und von dem Ergebniß derselben, so wie im §. 7 vorgeschrieben, Unsere ebengenannten Kommkffarken . binnen 8 Wochen in Kenntniß zu setzen, und versehen Uns zu euch insgesammt und zu. jedem Einzelnen, daß ihr. Unsere landesherrliche Fürsorge für eure