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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-06-08 · Heft 69 (8.6.1839) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 69 (8.6.1839)
Date
1839-06-08
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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SS. Zayrgaug. sro. 16. Literarisches und homiletisches Beiblatt. Leipzig, den 8. Änni 1839. Literatur. B ü ch e r sch a u. (Fortsetzung). 41) Neueste Sammlung der die religiöse und bürgerliche Verfassung der Juden in den Äönigl. Preußischen Staaten betreffenden Gesetze, Verordnungen, Gutachten,, Berichte und Erkenntnisse. Mit einem Anhänge, welcher Gesetze fremder Staaten enthalt. Herausgegeben von Di-. I. Heinemann, Breslau. 1839. gr. 8. ß. Vül. und 276. Die früheren Hefte dieser für die Praxis sehr nützlichen Sammlung, die sich auch einer zweiten Auflage zu erfreuen hatten, führten die Gesetze ff. bis in das Jahr 1833. Der vorliegende Nachtrag laust bis in das Jahr 1838. Das besondere Verdienst einer solchen Sammlung ist die möglichste Vollständigkeit, welche denn auch, so weit es in den Verhältnisse n steht, von dem Herausgeber erreicht worden ist. Würde das Gesetz vom II.,März 1812 auch auf die neu- und wiedererworbenen Provinzen ausgedehnt worden sein, so würde diese Sammlung hockst mager ausfallen; so aber bedürfen die Verhältnisse der Juden in den neu- und wiedererworbenen Provinzen einer stetigen Regülirung, welche denn natürlich nur durch fortlaufende Gesetze bewirkt werden kann. Ueberschauen wir hier kurz das Gegebene.' Die erste Rubrik betrifft das Staats- und Stadtbürgerrccht. Hier ist zuerst von Maßregeln gegen das Einschleichen polnischer Juden die Rede; dann eine Ergänzung des Paragraphen über die Annahme -von Familiennamen nach erlangter Volljährigkeit, wenn dies vom Vormunde versäumt worden; eine Bestimmung in Bezug auf Westphalen, daß da, wo die Juden Staatsbürger sind , sie auch' an den Rechten her Stadteordnung Theil nehmen. No. 6 ist von allgemeinerer Wichtigkeit. Bis dahin nämlich hatte das Ministerium allen naturalistrten Juden des Großherzogthums die Niederlassung in den übrigen 'Provinzen unbedingt gestattet. Da ab'ec hierdurch diese von posen'schen Juden überschwemmt zu werden drohten, so wurde nunmehr die Bestimmung getroffen, daß naturalistrten Juden des Großherzogthums, welche ein Handwerk, ein Fabcikgeschüft, eine Kunst, Wissenschaft oder den Ackerbau betreiben, die Niederlassung aller Orten zu bewilligen,' denen aber, welche Handel betrieben, die Bedingung des Nachweises von 2060 Thlr. Vermögen und schon früherem Etablissement zu stellen, sei.-Die Lausitzer Juden hatten um Aufhebung vieler Beschränkungen aus der Sächsischen Zeit angesucht; das Ministerium gestattet ihnen in No. 7^ dies zwar nicht, aber verspricht ihnen die mildeste Interpretation des Vorhandenen, so freien Wegzug, Verkauf auf den Märkten, landesherrliche Dispensation, wenn sie ein Hanowerk erlernen wollen. — Den naturalisirten Juden des Großherzogthums wird in No. 11. das Hausiren auch außerhalb ihrer Provinz gestattet, wenn sie Gewerbscheine haben. — Hingegen ist der Hausirhandel den Juden im Herzogthum Sachsen nicht gestattet, sondern nur der Ankauf roher Landesprodukte. — In No. 13 wird die Allerhöchste Kabinets-Ordre an den Herrn Joel Wolfs Meyer in Berlin mirgetheilt, wonach die Kabinets-Ordre vom 19. Juni, daß die Behörden in Berichten sich nur der Bezeichnung „Jude" zu bedienen hatten, durchaus nicht als aus einer Geringschätzung hervorgega'ngen bezeichnet wird. Sehr auffällig ist-es aber, daß der Herausgeber diese Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 19. Juni 1836 selbst nicht' ausgenommen hat, da sie in dieser Sainmlung durchaus nicht fehlen durfte: ein Jeder steht ihre Wichtigkeit für unsere Verhältnisse und unsere Geschichte ein. — Die in der zweiten Rubrik „Privatcechr" mitgetheilten Processe, Entscheidungen, Gutachten, welche den größten Theil des; Buches einnehmen (S. 17—183) haben ihren Grund in der Bestimmung des Gesetzes vom 11. März 1812, daß Pakten, vor dieser Zeit geschlossen, nach jüdischem Ritualgesetz zu beuctheilen sind. Die Mittheilung der No. 1 S. 17—38 war nun allerdings überflüssig, da kein allgemeiner-Streitpunkt zur Entscheidung kam, sondern die Klägerin als nicht zur Familie des Stifters gehörig erwiesen wurde. — Besonders wichtig, ist No. 5, obgleich die Mittheilung der Akten hatte vielfach abgekürzt, und ihre ermüdende Weitschweifigkeit in Wiederholungen Eines und desselbigen vermieden werden sotten. Das Resultat, aus ihm ist: Die Veränderung der Religion hebt das Erbrecht des Ehemannes auf das ganze Vermögen der Frau nach mosaischem Gesetze (wenn die Ehe vor 1812 geschlossen,) nicht auf.— Die dritte Rubrik „religiöseHandlungen und Ceremonien" enthält 1) ein Rescript, daß jüdische Scheidebciefe durchaus nothwendig sind, zu deren Annahme; aber gerichtlicher Zwang statt finden kann. 2) Eine Eingabe des Rgbb. Wey l, daß Trauungen nur durch Rabbinen vollzogen werden sollten, worauf die abschlagliche Resolution (33. l. @.275) erfolgte, daß jüdische Trauungen durchaus nicht allein durch Rabbinen oder durch von ihnen, Beauftragte vollzogen werden brauchen. . 3) Daß Gemeinden zu Eidesleistungen ihre Synagogen nicht verweigern könnten. — Es folget Einiges über. Verhütung von Neuerungen km Gottesdienste., Die desfallsige Eingabe des Rabbinen Surro und die Resolution , des Ministern, welche jedoch nur allgemein gehalten ist. Hier wäre wol

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