Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 64 (28.5.1839)
- Date
- 1839-05-28
- Page
- Seite 259 (sequence 3)
- Language
- German
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259 reich ist, zwei Frauen ehelichen*), damit die Töchter Israels nicht feil werden. Es werden auch im Ehe- Kontrakt die Punkte besprochen, daß der Mann weder noch eine zweite-Frau ehelichen, noch ohne der Frau Einwilligung, den Wohnort verändern darf. -Eine Ausnahme findet dann Statt,, wenn Jemand 10 Jahre in der Ehe gelebt und keine Kinder gezeugt, denn in'einem solchen Falle bekömmt er von den Nabbinen und Gemeinde-Vorstehern die Erlaubniß zur zweiten Ehe. Sollte ihnen die Trennung schwer fallen, so steht es dem Manne frei, dieser ersten Frau eine eigene Wohnung in seiner Behausung anzuweisen und ihr, nach Vorschrift, Kost, Wohnung und Kleidung'zuzutheilen; im Falle aber, daß sie sich mit ihrer Nebenfrau nicht vertragt, so muß sie sofort das Haus, jedoch mit Beibehaltung ihres Unterhaltes, verlassen. In Hinsicht des Schwagerrechts kann durchaus keine Abänderung getroffen werden, weil es in den mosaischen Gesetzen begründet ist. Bei vorkommenden Fallen weigert sich auch Niemand diesen Gesetzen Folge zu leisten. Wenn sich Jemand etwa aus dem Grunde, daß er sich von seiner reichen Frau nicht scheiden lassen will, gegen die Vollziehung dieses Gesetzes sträubt, so kann er es durch NL'Hn aufheben, nach Anweisung der tp:*'*»*! und der sieben Obern der Stadt (^N laita geleitet. Die einmal bestellten Synagogen- und Gemeindevorsteher bekleiden ihre Würde lebenslänglich, und können sie von der Gemeinde unter keinem Vorwände derselben entsetzt werden, deßhalb werden nur würdige, gottesfürchtige und reiche Leute dazu gewählt. 9. Das Schulwesen. Es sind hier 10 Sckulhauser für den Unterricht der sammtlichen Kinder unserer Gemeinde, vorhanden; zwei Schulen für Armcnkinder, wie die Armen überhaupt gänzlich unterhalten werden. Die Absonderung von den Kindern der Reichen geschieht deshalb, damit die Lehrer nicht diese jenen vorzkehen. An jedem Donnerstage werden sammtliche Schulen von zwei Rabbinen rrvrdirt, und die Kinder in allen Gegenständen examinirt. Der Betrag des Schulgeldes für ein Kind ist, wöchentlich -s Frank, der an jedem Donnerstag entrichtet wird. Au den Feiertagen erhalten die Lehrer Geschenke, und reiche Familien zahlen auch wöchentlich einen Frank. Dieser * *) Und das in einem Lande, wo die Polygamie die herrschende Sitte istl Redakt. Betrag wird verdoppelt, sobald das Kind die Elementarschule verlaßt, und die Mischna- und Gemaraschule besucht. 10. Wenn wir gleich kn vieler Hinsicht in großem Drucke leben, so haben wir doch den Vortheil, daß wir unsere eigene Gerichtsbarkeit haben, die das mosaische Gesetz zur Richtschnur hat. Auch haben wir von jeher Privilegien, nach denen wir Hauser, so wie all und jede Grundstücke ohne Umstande kaufen können. Ein jeder Israelit hat auch sei» Gehöfte, unvermögende Leute kaufen eins gemeinschaft-, lich.. Reichere besitzen sogar mehrere Häuser, die sie an die Mohamedaner und Christen vermiethen. Die Gemeinde- Vorsteher kaufen Grundstücke und lassen Hauser und Laden aufbauen, die sie für ein Weniges an die Armen vermiethen. Die Einnahme wird für den Armenunterricht und für den Unterhalt der Wittwen und Waisen verwendet. Es lassen auch viele Israeliten ihre Aecker von Mohamedanern bestellen, wofür diese den dritten Theil des Ertrages bekommen. Auf ähnliche Weife halten sie es mit der Viehzucht, weil sich die Mohamedaner nur mit Viehzucht, Acker- und Häuserbau u. dgl. beschäftigen; höhere Künste hingegen werden, nur von Israeliten betrieben. So sind Israeliten Goldarbeitec, Gürtler, Klempner und Schneider selbst am Kaiserlichen Hofe, und ist es ihnen gestattet, ihre Professionen selbst in den Straßen, die von keinem Israeliten bewohnt werden dürfen, zu treiben. Die israelitischen Frauen ^verstehen auch das Kleidermachen und verschiedene Figuren in Seide und Gold hineinzusticken, sie dürfen aber die Arbeit nicht selbst abholen, sondern sie wird ihnen von ihren Männern nach Haufe gebracht. Au einem jährlichen mohamedaniscben Feste werden von dem Kaiser an das Militär neue Montirungen ausgetheilt; mit der Beschaffung werden die sieben' Oberen der Gemeinde, denen der' Kaiser in dem, was zur Bestreitung dieser Kosten erforderlich ist, volles Zutrauen schenkt, beauftragt.- Die jüdischen Schneider sind auch zugleich Tuch- und Leinenhandler. (Fortsetzung folgt.) .Literarischer Salon. (Fortsetzung.) - Die Schriftsprachen der Juden. (Fortsetzung). Die hebräische Sprache blieb stets die Sprache des Gottesdienstes, der Gerichtsverhandlung, der Gelehrsamkeit und