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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-05-28 · Heft 64 (28.5.1839) · p. Seite 258

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 64 (28.5.1839)
Date
1839-05-28
Page
Seite 258 (sequence 2)
Language
German
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238 Theitnahyie auch an unserm Schicksale der in No. 46..>4^r> und 5^y»tztzrWlt^-H?tz.kehWx ^eD,e)^KHiHIpdeU'M> der .ProÄn^KAerIoH WireffenH ^AMh^MeLHbWts- Ord're üÄertz'M^UMstEKRiK erwckst, st s7Ar^er>^As auf Wahrheit begründet ist, so irrt er doch darin-, daß dadurch die in der Eabinets-Ordre vom 20. September 1836 getroffenen Beschränkungen, gänzlich wieder aufgehoben seien, indem allerdings unsere'Hoffnungen nur teilweise durch sie erfüllt worden sind. Ich erlaube mir daher, Ihnen eine Abschrift des Rescriptes Eines Hoh.cn Ministem auf. mehrere Jmmediat-Vorstellungen mirzutheilen, und werden wir atteroings noch einmal ein unterthanigstes Gesuch an den Stufen des Thrones ünsers gerechten Königs nieder'legen, um wo möglich eine Höchsteigene Entscheidung zu erlangen. Abschrift. Nach dem hinsichtlich Ihrer Anführungen in der Jmmediat-Vorstellung vom 6.' Juli 1837 angemessene Erörterungen Statt gefunden haben, ist über Ihren Antrag auf Zurücknahme der Allerhöchsten Kabinets - Order vom 20. September 1836 wegen Beseitigung der in den Kreisen Paderboxn, Büren, Marburg und Höxter aus der Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande und deren Verkehr mit den. Landbewohnern bäuerlichen Standes entsprungenen Mißverhältnisse Seiner Majestät dem Könige Vortrag gehalten.' Seine Majestät haben geruht, durch , den in der Gesetzsammlung erschienenen Erlaß vom 5. Januar d. I. die Bestimmung im H. 1. der .vorgedachten Allerhöchsten Order dahin zu modifiziren, daß den Juden unter Beibehaltung der Verpflichtung znr..Selbffbewirthschaftung als Bedingung des Erwerbes bäuerlicher Grundstücke bis zum 1. Januar 1844 gestattet sein soll, die seit .der Publikation der Allerhöchsten Order vom September 1836 erworbenen , oder künftig noch zu erwerbenden bäuerlichen Grundstücke mit christlichem Gesinde zu bewirthschaften. Im' übrigen aber haben Seine Majestät es bei den Festsetzungen der mehrgedachten Allerhöchsten Order vom.20. September 1836 belassen. Indem Ihnen dies, dem Allerhöchsten Befehle 'gemäß, auf Ihre Jmmediat Vorstellungen vom 6. Juli 1837 und 10. Dezember v. I. eröffnet wird, wird Ihnen zugleich bemerklich gemacht, daß. nach den bisher gemachten Erfahrungen, Ihre Annahme,' als ob die durch die Allerhöchste Order vom 20. September 1836 angeordneten Maaßregeln den bäuerlichen Gutsbesitzern nachtheilig seien, sich keinesweges als richtig bestätigt hat, daß ferner zur Beseitigung der in Rede stehenden Mißverhältnisse eine allgemeine Mäaßregel, durch welche Einzelne unangenehm^ berührt sein mögen, nothwendig gewesen ist, und daß die Allerhöchst angeordnete Modift'cation die Verhältnisse in der für. jetzt zulässigen Art berücksichtigt. — Berlin, den 23. März 1839. (gez.) Mühler. Nochow. Alvensleben An die Herren Wolf Hellwitz und Isaac Löwenstein - Justiz-Ministerium. in Ministerium dcö Innern. Beverungen.' Finanz-Ministerium. I 922. I. M. A 54 M. d, I. UL 1219 FM. ThSologio mrd Politik. N.** \F Originalbe rr$ t ans Maro (\ol (Aus dem Hebräischen getreu übertragen.) (Fortsetzung.) 7. ' Vom Pessach - bis zum Wochenfeste finden weder Verlobungen, noch sonst fröhliche Zusammenkünfte Statt, es werden keine neue Kleider angezogen; die Feier eines *"ö i-11270 wird bis -172122 Verlobungen hingegen bis nach dem Wochenfeste verschoben. Das Haarabnehmen geschieht, erst an 1112212 2-12, was selbst Ungelehrte streng beobachten. "Am ersten Abend des Wochenfestes wird in sammtlichen Nabbinen-Schulen bis zu Morgen gelehrt. Die angeordnete Lehrgegenstände sind: das ganze Deuteronomium, dann Ndwu und . das Ende jeder; hierauf wird imp gesagt. Inzwischen wird Kaffee getrunken, und zuletzt kommt noch 82-> , 'LinpN imt, welches die Zeit bis zu Morgen ausfüllt, sonst werden wol noch die vii ^12 m-iüsrt und rm gelesen. Der Ritus ist wie an andern Festtagen, nur daß noch vor dem Tora-Lesen m-iriTiX von biT2.i *]2 rrobia gelesen werden. Nach dem Mincha-Gebet werden andere m-i2iTN versweife gelesen, und wer den letzten Vers sagt, wird mit 10 Maaß Wasser (als das Maaß zum Baden, yap N-i'22) begossen, was sich selbst der Oberrabbine, oder der Synagogen-Vorsteher, wenn es sie betrifft, gern gefallen lassen; dies geschieht, um anzudeuren, daß das Gesetz der Tiefe des Wassers gleicht, und zweitens wegen des vorherrschenden Volksglaubens, daß wer am Wochenfeste mit Wasser begossen wird, das ganze Jahr über großes Glück habe- Es werden nur geachtete Männer vor dem Beginn der ra-iint« von den Synagogen-Vorstehern durch das Loos dazu bestimmt, was aber der betreffenden Person verheimlicht wird. Wie er 'nun aus der Synagoge heraustritt, versammelt sichum ihn Alt und Jung und gießen Wasser- Eimer über ihn aus, bis er in seinem Hause ist. Daselbst angelangt, werden ihm von den Gliedern seiner Synagoge Glückwünsche überbracht, diese werden dafür mit Wein, Obst und Früchten bewirthet. Bei einem Armen,' wird daS Nöthkge vom Synagogen-Vorsteher, während noch Alle in der Synagoge sind, in sein Haus geschickt. 8. Die Ehe. Nach den Verordnungen unserer Gemeinden, darf Niemand, wenn er auch sehr

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