Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 61 (21.5.1839)
- Date
- 1839-05-21
- Page
- Seite 245 (sequence 3)
- Language
- German
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245 in feinen übrigen amtlichen Wirken öfters die Religionsgesetze verletze. d) daß er alte ehrwürdige Gebrauche in öffentlichen Vorträgen und beim Unterrichte der Jugend durch ungeziemenden Spott herabwürdige, daß er nicht minder bei jedem Anläße die seinen Neuerungen nicht beiftimmenden Gemeindeglieder, verspotte und beschimpfe, und jede Gelegenheit benutze, diesen seine Mißgunst fühlen zu lassen, endlich e) daß er der Jugend verderbliche Grundsätze lehre, und bei den Erwachsenen durch bittere Klagen über die gegenwärtigen staatsrechtlichen Verhältnisse der Israeliten in aufregenden Vorträgen, Unzufriedenheit veranlasse. Zur nähern Begründung dieser Behauptungen sind acht und'vierzig einzelne Thatsachen angeführt worden. Nach dem Ergebnisse der hierüber gepflogenen Untersuchung sind nun zwar gegen den Rabbiner Br. Loewi nur folgende Anschuld'kgungspunkte vollständig erwiesen: A) daß er sich 1) in Ansehung der Lehre über Fürsprache und Fürsprache Anderer bei Gott und über Vermittlung zwischen Gott und den Menschen, 2) rücksi'chtlich der Obliegenheiten der Rabbiner zur Feststellung der Identität eines gewaltsam verstorbenen verehelichten Israeliten, 3) in Ansehung ' der Verpflichtung der Rabbiner zur Begleitung der Leichen und 4) in Beziehung auf die Verpflichtung der Rabbiner zum täglichen Besuche des öffentlichen Wochengottesdienstes zu Grundsätzen bekenne, welche von der Mehrzahl der vernommenen Rabbiner als der jüdischen Glaubenslehre widersprechend erklärt werden; B) daß er in öffentlichen Vortragen bei Schilderung einiger älterer gottesdienstlichen Einrichtungen, die übrigens nach dem Gutachten der vernommenen Rabbiner allerdings in wahre Mißbräuche und Uebelstände ausgeartet waren, weiter gegangen sei, als es mit der Würde eines öffentlichen Vortrags vereinbar war; 6) daß derselbe bei der Sabbatfeier sich nicht genau an die Vorschriften der jüdischen Glaubensgesetze binde, und rücksi'chtlich des Bartscheerens, sich darüber hinwegsetze. . Auch sind mehrere Beschwerdepunkte im Laufe der Untersuchung von den Besäsiverdeführern selbst schon zurückgenommen worden/ während andere selbst bei dem Nachweise der ihnen zu Grunde liegenden thatsachlichen Verhältnisse nach dem Gutachten der Mehrzahl der vernommenen Rabbiner, welchem Gutachten die Beschwerdeführer bereits submittirt haben, als unbegründet erschienen. Wenn nun aber auch dieses Untersuchungsergebniß als genügend nicht erachtet werden kann, um dem Anträge auf Enthebung des Rabbiners Br. Loewi von seinem Amte jetzt schon eine Folge zu geben, so gehet doch theils aus dem Zusammenhalte der in Ansehung vieler Anschuldigungspunkte erhobenen unvollständigen Beweise unter sich und mit den vollständig erwiesenen Anschuldigungspunkten, theils auch aus den eigenen Erklärungen des Rabbiners Br. Loewi, mit hoher an Ueberzeugung gränzender Wahrscheinlichkeit hervor, daß derselbe in allen seinen Grundsätzen und Bestrebungen zu jenen israelitischen. Neologen gehöre, welche ihr Ziel nicht in die Befreiung des jüdischen Kultus- und Religionswesens von anerkannten Mißbräuchen und Irrlehren, sondern in eine gänzliche Umgestaltung beider, in die Umstürzung aller Tradition/und daher in die Lossagung vom Talmud sind den Ritualgesetzen, und in die Herstellung eines nur dem mosaischen Gesetze huldigenden Deismus gesetzt haben. Es ist der bestimmte und entschiedene Wille Sr. Majestät des Königs^ daß diesem Unwesen mit Ernst und Nachdruck entgegen getteten werde, und es erhalt daher die königl. Regierung von Mittelfcanken K. d. I. den Auftrag, dem Rabbiner Br.-Loewi hierüber eine ernstgemessene Warnung zugehen, und ihn zur gewissenhaften Beobachtung jener Pflichten, welche derselbe sowohl bezüglich seines öffentlichen gottesdienstlichen Wirkens,'als in Ansehung seines Privatlebens mit dem Rabbinate zuverlaßig zu erwarten habe. Zugleich ist in Ansehung des fernem Verhaltens dieses Rabbiners die geeignete Aufsicht zu bestellen. Was endlich die Tragung der Kosten der geführten Untersuchung anbelangt, so bieiet das ad 4) bemerkte Untersuchungs-Ergebniß keine Gründe dar,' solche gänzlich dem Rabbiner Br. Loewi zu überbürden. Nachdem derselbe jedoch durch sein Verhalten großentheils dazu Veranlassung gegeben hat, so wird hierdurch bestimmt, daß diese Kosten jn dem Maße, als deren Auftech- .nung gesetzlich statthaft ist, mit zwei Drittheilen den Beschwerdeführern und mit einem Drittheile dem Rabbiner Br. Loewi zugewiesen werden sollen. Die vorgelegten Akten folgen zurück. München, den 13. April 1839. Auf rc. rc. Befehl. . v. Abel.( Zur Beglaubigung Stadtmagistrat Fürth (L. S.) 55 a unten. Hommel Secr. Literarische Nachrichten. Magdeburg, 3. Mai. Angekommen: V; rrrtf, Catechis mus der mosaischen Religionslehre von Br. E. Kley. 3. Auflage. — Iaarboeken voor de Israeliten in Niederland. Jahrgang 1835. 1836. 1837. 1838. 24 Hefte (Doppelmonate). — Rede von Lazar Skreinka, Senior und Katecheten ander israelitischen Real - Hauptschule zu Arad. —: Den 8. Mai. Angekommen: tTSTDl tnama Si'mn bVD ns -ISÖ. Erste Lieferung. Krvtoschin. — '-oi ‘'STiXft «ivs Compendium Doctrinae Etbicae, auctore Al-Gazali Tusensi, de arabico liebraice conversum ab Abrahamo bär-Chasdai Barcinonensi, nuneprimum editus hebraicisque prolegomenis instructus a Br. J. Goldenthal. Lipsiae et Parisiis. 1839. —