Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 61 (21.5.1839)
- Date
- 1839-05-21
- Page
- Seite 244 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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244 zu erörtern willens sind. Innerhalb der angegebenen Grenzen ist kein Grund und keine moralische -Nöthigung vorhanden, die Wahrheit der in Rede stehenden Behauptung zu laugnen und einer jedenfalls dankwerthen Bemühung ihren Werth zu entziehen. Nur das mußte verhütet werden, daß nicht durch eine ohne Widerspruch vorübergehende, in ihrer Unbestimmtheit vieldeutige Aeußerung den Ueberzeugungen, der Vaterlands- und der Gerechtigkeitsliebe, aus denen das' Gesetz über die bürgerliche GleichsteUurfg der Juden in Kur- Hessen hervorgegangen, ihr Ruhm verkürzt, daß sie nicht mit dem jedenfalls zufälligen und unwesentlichen und deshalb wohl bei einer wichtigen Frage der Gesetzgebung angehörigen Umstande einer persönlichen Verwendung in irgend eine Verbindung gesetzt werden. Das ist der einzige Zweck, den sich diese Zeilen vorgesetzt haben." Aus diesen Worten geht also mehr als deutlich hervor, daß von Rothschild's auch nicht der geringste Einfluß bei der Gleichstellung in Kurhessen geübt ward, und eben so wenig geübt werden konnte wie mochte. Der Artikel möchte es gar gern ganz leugnen, aber — das darf doch nicht im „Frankfurter Journal" geschehen, und so will er immer noch ein Hinterpförtchen offen lassen — es ist die ganze Halbheit seiner Clienten! Aber oie Kammern waren es ja, welche die Modifikationen der Minister verwarfen, bic; Kammern, welche dem jahrelangen Zögern der Minister ein Ende machten, und da bei den Kammern kein persönlicher Einfluß möglich ist: so ersieht man, die-Behauptung des Frankfurter Journals war eine „aus Unkenntniß" hervorgegangene Unwahrheit. Wir sehen, es bleibt vonallen großartigen Werken und Wirken nur — ein Allmosen von 900 Thlrn. jährlich übrig! —-— Ansbach, 6. Mai. (Privatmitth.) Der Proceß des Herrn vr. Loewi ist entschieden, nachdem er-bereits 8 Jahre geschwebt. Ich theile Ihnen die Akten ohne alle Bemerkung mit, indem die in ihnen gegebene allerhöchste Entscheidung gewiß nicht bloß von persönlicher, sondern für die neuere-Geschichte des JudenthumS, namentlich in Baiern, von nicht minderer Wichtigkeit ist, weshalb Sie nicht anstehen werden, dieselben mitzutheilen. Abschrift. Im Namen Seiner Majestät des Königs theilt man dem Stadtmagistrate im Beschlüße Abschrift der in rübrizirten Betreff ergangnen höchsten Entschließung des königl. Ministerium des Innern vom 13. l. Monats unter dem Aufträge mit, dieselbe den Beschwerdeführern und den Rabbiner Di*. Loewi zu eröffnen, den> letztem in der darin vorgeschriebenen Weise zu verwarnen, und zur gewissenhaften Erfüllung der einem Rabbiner obliegenden Pflichten in seinem öffentlichen gottesdienstlichen Wirken nicht minder, als in feinem Privatleben angemessen aufzufordecn und das hierüber abzuhaltende Protokoll binnen 14 Tagen vorzulegen. König!. Regierung von Mittel franken. Jammer des Innern. An Giech. den Stadtmagistrat Fürth. ■ Die Beschwerden der Israeliten H. N. Mühlhäuser und Cons. zu Fstrth gegen Nüßler, den dortigen Rabbiner Dr. Loewi betr. Abschrift. No. 26,502, . K. B. , : Ministerum des Innern. Nach Einsicht der mit dem Berichte vom 13. Aligstst 1838 vorgelegten Verhandlungen über die von den Israeliten Hirsch Nathan Mühlhaußer und Consorten zu Fürth gegen den Rabbiner Ol-.. Loewi daselbst vorgebrachten Beschwerden wird folgende Entschließung ertheilt. 1. Die Beschwerveführer haben in ihren Vorstellungen vom 30. Dez. 1831 und 29. Febr. 1832 vorgebracht, daß die unterm 24. Dez. 1830 erfolgte Wahl des ve. Loewi zum Rabbiner in Fürth, auf deren Grund letzterer von der königl. Regierung des vormaligen Rezatkreises K. d. I. als Rabbiner in Fürth ernannt und beziehungsweise bestätigt wurde, nach Maßgabe der Wahlergebniße der gedachten königl. Regierung durchaus keine Aufforderung oder gegründete Veranlassung zu solcher Ernennung geschweige Bestattigung des Dr. Loewi dargeboten habe; dieselben hierauf den Antrag gegründet, den Rabbiner Dr. Loewi wegen Ungültigkeit seiner Wahl seines Amtes zu entheben. Nach Prüfung der über die Wahl des Dr. Loewi zum Rabbiner in Fürth gepflogenen Verhandlungen ist indessen bereits - unter Ziffer 2. der Ministerial - Entschließung vom 10. Marz bemerkt worden, daß keine zureichenden Gründe gefunden worden seien, die Regierungs-Entschlüsse, durch welche Dr. Loewi zum Rabbiner in Fürth ernannt wurde, aufzuheben, da von Len Beschwerdeführern keine neuen Umstande vörgebracht wurden, welche nicht damals schon die geeignete Würdigung und Berücksichtigung gefunden haben, oder welche eine Abänderung der erwähnten Ministerkal-Entschlüsse zu'begründen geeignet waren, so sind dieselben lediglich auf diese Ministerial-Entschlüsse hinzuweifen, und ist ihnen bezüglich des Antrages, den Rabbiner I)r. Loewi wegen Ungültigkeit seiner Wahl bes Amtes zu entheben, die Abweisung bedeuten zu lassen. H. Die Beschwerdeführer haben kn der gedachten Vorstellung vom 30. Dez. 1831, dann kn später» Vorstellungen vom 29- Febr. 1832 und 31. Dez. 1832 und vom 21. Sept. 1332 gegen den Dr. Loewi 1) wegen Mißbrauches ferner geistlichen Amtsgewalt, 2) wegen seines den Grundsätzen der mosaischen Religion nicht entsprechenden Privatlebens Beschwerde erhoben, und auch hierauf die Bitte gegründet/ den Rabbiner 1)r. Loewi seines Amtes zu entheben. ad 1). Was die gegen Dr. Loewi wegen Mißbrauchs der geistlichen Amtsgewalt erhobene Beschwerde betrifft, so ist dieselbe namentlich darauf gerichtet, daß Dr. Loewi a) in seinen öffentlichen Vorträgen, und beim öffentlichen Unterrichte der Jugend Lehren aufstelle, welche den Grundbegriffen der mosaischen Religion durchaus zuwiderlaufend, und wahre Irrlehren seien; b) daß derselbe in der Form und Feier des Gottesdienstes, ohne Rücksicht auf entgegenstehende Reli'gionsvorschriften und Gebrauchs, mancherlei Umgestaltungen vorgenommen habe, welche als wahre Angriffe auf die Grundfesten der mosaischen Religion erschienen, und das Gewissen vieler Gemeindeglkeder verletzten; e) daß er unter Vernachlässigung seiner Berufspflichten auch