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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-05-18 · Heft 60 (18.5.1839) · p. Seite 240

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 60 (18.5.1839)
Date
1839-05-18
Page
Seite 240 (sequence 2)
Language
German
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240 „freien, sondern strenge Religiosität neben gediegener wissenschaftlicher Bildung zu fordern." ' - Und in. diesem.Sinne wurde nun. das.,so vielfach besprochene Neologenrescript.am 10. d. M. von dem königlichen Ministerium des Innern selbst gedeutet, indem von allerhöchster Stelle die Besetzung der Rabbinate in Unttrfranken angeordnet ist, und dabei die Willenserklärung gegeben ist, in keinem andern Sinne, als die Bitte es ausspreche, jenen Ministerialerlaß zu deuten. Berlin, 30. April. Nach dem sechsten Jahresbericht über das hiesige jüdische Waisen - Erziehungs- Institut von B. Auerbach, belief sich die Einnahme der Anstalt, mit Einschluß des Personen-Bestandes von vier Sparkassen 10,15OTHlr. Staatsfchuldscheine und 106 Thlr. 14Sgr. baar im vorigen Jahre auf 4Thlr., in der Sparkasse 1200 Thlr. Pfandbriefe, 11,225 Thlr. -Ln Staatsschuldscheinen und 3797 Thlr. 18 Sgr. 6 Pf. baar. Die Ausgabe schließt mit der Einnahme gleichlautend ab, indeß ist dabei zu bemerken, daß die Kosten der Anstalt nur 1633 Thlr. 19 Sgr.. betragen und das übrige theils zum eisernen Fonds geschlagen wurde, theils noch baar vorhanden ist. Der eiserne Fonds betrug am 1. April 1839 12,325 Thlr. (Haube und Spen. Zeit.)- Neueste theologische Streitfragen. III. Erwiderungen von S. R. Hirsch in Oldenburg -auf die Bedenken des Rhapsodisten.in No. 6 des Beiblattes. A4 S. 17. Die Worte Raschis 'ibi imr*» beziehen sich nicht, wie der Rhapsodist irrthümlich meint, auf dös Verhältniß der Feier nach dem i'-iiTUn bn?a inVia *121, sondern auf deren Verhältniß vor dieser Sendung. 12&. Der vom Tharkag behaupteten „Gewißheit, die Niemand bestreiten würde" gegenüber bedürfte es auch nur der Hinweisung auf Eine anerkannte Autorität, die anderer Meinung wäre, und da über die Meinung des bbn'i sich noch kontroversiren läßt, so habe ich in d. Z. bereits auf f-i und «"bibi hkngewiesen, die ganz unbezweifelt in der Feier des zweiten Tages eine N2pri erblicken. brra ir6iö bezeichnet nur die Behörde, von der die Sendung kommt. Diese Sendung kann, je nach ihrem Inhalt, Anordnung fein oder Belehrung und Entscheidung. Bei Belehrungen und Entscheidungen können aber selbst höchste jüdische Behörden, deren durchgreifender Charakter biedere Rechtlichkeit ist, zweifelhaft sein und sich daher auch zweifelhaft aussprechen. . , ad S. 27. Ich habe absichtlich nur den unbestrittenen Kernpunkt der ganzen Frage hervocgehoben, nämlich den durchaus 'entschiedenen Satz, . daß nach dem Talmud selbst pentateuchisch durchaus keine Ehe zwischen Juden und Nichtjuden stattsinde, da unbestritten yo_Din ■pibl'Y’p *]■»« bTib. Die .Meinungsverschiedenheit, auf die' der-Rhapsodist hinweift, ist nur darüber, ob es ein ausdrücklich pentateuchisches Verbot des unehlichen Umgangs zwischen Juden und Nichssuden gebe. Ein ehelicher Umgang findet gar nicht Statt. . ad 28. Der Tu pflichtet allerdings dem «Vi bei. Der Rhapsodist hat wahrscheinlich nur den Schluß der Note, der sich aber auf einen specieUen anderen Fall beziehet, gesehen und hierher gezogen, pflichtet dem nicht bei, aber offenbar nur weit er den vom fcfo", bespro- - chenen Fall nicht von einem Gcoßziehen verbotener Thiere zum Unterhalte Nichtjüdischer Arbeiter, um das'es sich hier handelt, verstanden, sondern vom Kaufen verbotener Thiere zur sofortigen Speisung nichtjüdischer Arbeiter. Daß "pb ihn so verstanden leuchtet daraus klar hervor, daß sein Beweis ja von b^TTtt spricht, und bei diesen ist es ja ganz zweifelsohne, auch außer jenem allgemeinen Verbote, vom Talmud unbedingt ausdrücklich überall untersagt, sie im Hause großzuziehen ('b ,müS> p"b), obgleich Schurath Haddin dies für einen groben Irrthum erklärt, sich selbst aber damit in einem ausgemachten Jrrthum befindet. MN ‘hb faßt daher auch den nur von dem GroßzLehen gekaufter Thiere zur Speisung nichtjüdischer Arbeiter auf, und gleicht somit 8:2*1 und aus, Daß der Handel mit verbotenen Thkeren selbst pentateuchisch verboten sei, habe ich nur gesagt, scheine nach falb 'aoin 5"ttYi32 *0) der Fall zu sein, und das giebt doch der Rhapsodist zu. ad S. 35. Aus 'h pbin *'‘1123« resultirt doch jedenfalls nichts über die Apokryp.hitat der rrirM *00, und das genügt. Denn wenn dadurch, daß einige mrr^'ib einer Sammlung nicht von der G'moro, bei Gelegenheit citirt werden, die ganze Sammlung und so auch mriDia *0» apokryphisch sein sollte, aus der doch eine so große Anzahl Stellen überall im Talmud citirt und die selbst schon als besondere Sammlung unter dem Namen' tq'i bb« im Talmud vorkommt, nun dann sind auch ^122, «ribbiri snb'SM, N^ao, Apokryphen; denn in Allen befinden sich einzelne rnrr^b, die nicht vom Talmud bei Gelegenheit citirt werden.

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