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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-05-16 · Heft 59 (16.5.1839) · p. Seite 236

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 59 (16.5.1839)
Date
1839-05-16
Page
Seite 236 (sequence 2)
Language
German
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Soldaten gewählt, die wieder von' einem Central-Verwalter, gleichfalls, aus verdienten und 'tüchtigen Stabs-Offizieren, mit zwei Gehülfen genommen, befehligt werden. Bereits sind in den ihnen zugewiesenen neuen Ansiede.lurlgsplätzen an 200 Juden-Familien aus Sibirien restituirt angekom^' men, und vorläufig, bis ihre landwirthschastlichen Einrichtungen förmlich eingerichtet sind, in den Wohnungen der alteren Bewohner untecgebracht. Das Fürforge-Comite der fremden Ansiedler in Süd-Rußland hat jeder dieser Familien eine temporaire Unterstützung an Gelbe von 600 Rubel verabfolgt; nachstdem beziehen sie ihre Alimentation von der Neuerung bis zum Eintritt der nächsten Aerndte." Wien, 28. April. (Pcivatmitth.). Die hiesigen Zeitungen enthielten vor Kurzem die Belobung eines jungen Israeliten, Namens Heinrich Schlesinger, Bevollmächtigten der Herren Turteltaub und Ullmann zu Pesth, der sich auch bei Gelegenheit der Peßher Ueberschwemmung wesentliche Verdienste erworben, durch dessen Bemühungen vor einem Monate fünf Handwerksburschen und eben so vielen Schiffern, die zwischen den. Eismassen eingeklemmt wurden, das Leben gerettet ward. An die. Spitze einer sogleich eröffneten Kollekte stellte sich mit einer nicht unbedeutenden Summe derselbe Ebelherzige. Theologie und Politik. Origiualbericht a u-S Marokko. (Aus dem Hebräischen getreu übertragen.) Mit Hülfe Gottes beginne ich, die religiösen und politischen Gesetze und Gebräuche unsrer israelitischen Gemeinden , welche in den Städten des westlichen Afrika's, nämlich in Marokko, wohnen, zu beschreiben, so wie alle Verordnungen und Angelegenheiten in Bezug auf den Unterhalt der Gesetzeskundigen und der Armen, gemäß der Verordnung der Rabbinen und der sieben Oberen der Stadt, welche Gott erhalten möge. ' 1. Nach unfern Gesetzen steht es einem Juden frei, eine Synagoge bauen zu lassen, wenn er mit derselben eine Rabbinenschule *, an welcher 10 Gelehrte angestellt werden, verbindet, und die Einrichtung trifft, daß diese ihren Unterhalt aus den Synagogeneinkünften beziehen. Befinden sich in der Stadt mehr als 10 Gelehrte, so beziehen die übrigen ihren Gehalt aus der Gemeindekasse> oder es fließt der fünfte'Theil der Synagogen-Einkünfte der Gemekndekasse zu, aus welcher alsdann die sammtlichen Gelehrten unterhalten werden müssen. Die Zeit ihres Studiums ist: nach dem Morgengebete bis Mittag, und 4 Stunden, nach dem Abendgebete. Den Tag vor Neumond kommen die Rabbinen, die Reichen und die 7 Oberen der Stadt zusammen, jed^er steuert nach Verhältniß seines Vermögens eine freiwillige Gal». bei, wovon ein Theil unter die Schrifikundige und AcmL'Hertheilt wird, um die Autorität des Gesetzes aufrecht zu erhalten, das übrige fließt der Gemeindekasse zu, zur Bestreitung der Ausgaben für die 3 Hauptfest.e und die irsaelitischen Kranken. 2. Die Art,, wie die Sabbat-Feier beginnt, ist folgende: Sie ist durch die Zeit bedingt, nämlich im Winter um 3$ Uhr des Nächmittags, zu welcher Zeit ein Ausrufs an die Handwerker, Handelsleute und Krämer ergeht, sich nach Hause zu begeben, um hie Sabbat-Feier zu beginnen. Wer sich die Uebectretung eines mosaischen oder rabbinischen Verbotes erlaubt, wird von den Rabbinen aus der Gemeinde ausgestoßen, in den Bann gethan und ihm eine verhaltnißmaßige Geldbuße auferlegt. Wenn er sich aber mit aller Macht widersetzt und die Strafe nicht an sich vollziehen laßt, so verfügen sich 2 Vorsteher zu dem Stadtobern, stellen demselben vor, wie der Schuldige das über ihn gefällte Urtheil anzuerkennev sich weigert, worauf derselbe verhaftet wird, bis ec sich durch eine Geldbuße von den Rabbinen und dem Stadtoberhaupte loskaust. Das Verfahren der Stadtbehörde ist folgendes: Sobald die Klage eingeleitet ist, läßt sie sofort den Beklagten vorladen, fragt ihn, „welchem Volke gehörst du an?" Auf die Antwort: „dem israelitischen,", macht sie ihn darauf aufmerksam, wie er als Israelit verpflichtet sei, den Ausspruch der Rabbinen anzuerkennen, und die ihm von denselben auferlegte Strafe doppelt zu entrichten gehalten ist. In diese theilen sich die Rabbinen und die Stadtbehörde. Durch diese Maßregel wird die Autorität der Rabbinen vollkommen erhalten. So. auch wenn Jemand )vegen beweglicher oder unbeweglicher Güter, Wechselangelegenheiten u. dgl. gefordert wird, so kann dies nur vor den Schranken des jüdischen Gerichtes, und ohne den geringsten Einwand geschehen. Es ist Niemandem gestattet, sich an eine nicht jüdische Behörde zu wenden. Wird aber dessenungeachtet eine Partei von der andern gezwungen, .ihre Sache dem nichtjüdischen Gerichte vorzutragen, so darf sie blos dem Richter den Grund ihres Erscheinens angeben, und dieser weist sie sogleich an die jüdische Behörde zurück. Es ist daher unmöglich, sich den Machtsprüchen der Rabbinen zu entziehen. 3. ES folge die Beschreibung einiger Gebräuche hinsichtlich der Sabbat-Feier. Jede Wohnung ist mit einem kleinen

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