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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-05-02 · Heft 53 (2.5.1839) · p. Seite 213

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 53 (2.5.1839)
Date
1839-05-02
Page
Seite 213 (sequence 3)
Language
German
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2,3 nes Beschneiders zur bestimmten Zeit mit vielen Schwierigkeiten und Ausgaben' verbunden war, welches nicht geschehen kann, wenn wenigstens in einer jeden der größten derselben einer vorhanden wäre; ohnehin ist es auch zweckmäßiger, daß alle öffentliche gottesdienstliche Handlungen von einem besonders dazu bestimmten kirchlichen Diener vorgenommen werden. Der Ministerial-Commissair: Freiherr von Fahnenberg. rät. Epstein. Abschrift. Beilage A. Min ist erium des Innern. Sanitats-Commiffion. Carlsruhe, d. 8. Nov. 1815. Iso. 1742—3. Da man öfters die unangenehme Erfahrung gemacht hat, daß die Beschneider der Iudenknablein nicht immer die gehörige Vorsicht dabei beobachten, wovon oft bedenkliche Zufälle die Folge sind; so findet man sich veranlaßt, die unterm 29. Nov. 1803 (Regierungsblatt vom 13. Dec. 1803 No. 24) dießhalb ergangene Verordnung *) mit dem weitern Zusätze zu erneuern, daß die Erlaubniß zum Beschneiden keinem Individuum ertheilt werden dürfe, welches ein kurzes Gesicht habe, sich einer Brille bediene, oder aber aus Atters- oder sonstiger Schwache an den Händen zittere. Bei dem Akte selbst hat sich der Beschneider des sogenannten Zwangchens jedesmal zu bedienen. Bei Verblutungen ist das Thedensche Schußwaffer anzuwenden. Die Kreisdirektorien haben hievon nunmehr die betreffenden Physikate zu ihrer Nachachtung in Kenntniß zu setzen. Freiherr von Fahnenberg. vdt. Seitz. Beilage BZ. Nachdem man durch häufige Erfahrungen und eingezogene Berichte der Aerzte überzeugt worden, mit wie wenig Vorsicht und artistischer Kenntniß oft die Beschneidung der Iudenknablein tödtliche, oder am menschlichen Körper auf immer schwächende Verblutungen entstehen, die , Abhelfung dieses Gebrechens auch um so mehr in die medizinische Polizei einschlagt, als solches ohne Störung der religiösen Gebräuche der jüdischen Kirche möglich ist, und selbst erfahrne und gelehrte Rabbiner bestimmtem Unterricht für die Unwissenden und gesetzliche Vorschrift deshalb wünschen, so befehlen wir hierdurch unsern sammtlichen Ober- und Aemtem, künftighin keinen neu austretenden Beschneider zu dulden, noch weniger ihn einen BeschneidungSakt vornehmen zu lassen, der nicht gehörig vom Phystkat geprüft und approbirt feie; wie er mit gehöriger anatomischer und physiologischer Kenntniß, ohne der Gesundheit eines Knäbleins zu schaden, eine Beschneidung vorzunehmen habe. Verordnet in Kurfürstlicher Sannitats- Commission. Carlsruhe, den 29. November 1803. Theologie. Der verbesserte Cnltns der israelitischen Gemeinde zu Kopenhagen. I. Historisches. Wenn wir unsern Rückblick auf den frühem Zustand des Cultus allhier> nicht weiter in die Zeit hinaus rücken, als gegen das Ende des achtzehnten Jahrhunderts, geschiehst es deshalb, daß gerade um diese Zeit, von welcher der Impuls zu einem mächtigen Fortschrittes in der religiösen und intellectuellen Cultur der Juden ausging, allhier der Fortschritt in religiöser Bildung durch ein trauriges Ereignkß mehr als gehemmt wurde. An Freitag Abend nämlich, den 5/ Juni 17.95 wurde die Synagoge der Gemeinde zu Copenhagen vom Feuer ergriffen, und ohne daß es möglich war, Etwas aus derselben zu retten, war sie Tags darauf zum Aschenhaufen geworden. Die Gemeinde, plötzlich des Heilrgthums beraubt, sah sich dadurch genöthigt ihren öffentlichen Gottesdienst, stn vereinzelten Stuben und Kammern abzuhalten, und trauererregend isi's, daß auch unter günstigeren Umstanden, wie Verstärkung der Gemeinde die, an Mitgliedern, an Wohlstand und Reichthum zunahm, daß bei dem bessern Willen Einzelner, und bei der Aufmunterung einer hohen Regierung *)"— zum Wiederaufbau der Synagoge nicht geschritten, und die Verrichtung des Gottesdienstes in höchst unwürdigen Stätten 38 Jahre lang fortgesetzt wurde. Enorm liegt der Schaden vor unfern Augen, den dieser Zustand, sowol der Religion, als auch der Kirchlichkeit, ja dem Gemeindewcsen überhaupt verursacht hat. War der Cultus — bis vor zwei Jahrzehnten — im Allgemeinen noch von der Beschaffenheit, daß man ihn, wie es sich traf, von keinem bestimmten Bewußtsein geleitet, unbeachtend jede festgestellte Regel behandelte; daß man Bequemlichkeitshalber sich so manches Unanständige im Gotteshause erlaubte; daß unbedeutende ja zweckwidrige Gewohnheiten in ihm, als heilige Formen verehrt wurden; daß Anstand, Würde und Feierlichkeit bei dec Gottesverehrung als etwas überflüssiges betrachtet; daß kirchliche Disciplin wenig oder gar nicht gehandhabt wurde —; Wer vermag gar erst zu schildern die sehr traurige Gestalt, die der öffentliche Gottesdienst, unter dem nachtheiligen Einflüsse •) Man sehe Beilage F. *) Einige Jahre, nachdem die Synagoge abgebrannt war, wurde von Seiten der Regierung zu ihrem Aufbau eine Commission ernannt — auch hatten sehr ofttdie Repräsentanten schon den Plan dazu entworfen — aber es kam nie zur Ausführung.

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